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   OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09   

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https://dejure.org/2010,72660
OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09 (https://dejure.org/2010,72660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.09.2010 - 5 W 40/09 (https://dejure.org/2010,72660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 2010 - 5 W 40/09 (https://dejure.org/2010,72660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 1 S 1 AktG, § 327a AktG, § 327b AktG, § 5 Abs 3 HypBkG, § 7 HypBkG
    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Gegensatz zu der bedingungsfreien Abfindungserhöhung auf 81 EUR (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Rdn. 32; OLG München, NZG 2007, 635) die im Anfechtungsverfahren vergleichsweise nochmals um 8 EUR erhöhte Barabfindung über dann insgesamt 89 EUR nicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist.

    Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu der Abfindung nach § 327a AktG das ergänzte Vergleichsangebot über 89 EUR an die weitere Bedingung eines Verzichts auf die Durchführung eines Spruchverfahrens geknüpft war, weswegen sich dieses Angebot - unabhängig von einer etwaigen Unangemessenheit - ohnehin als untauglich erweist, die gesetzlich der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2010 - II ZB 18/09 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - 26 W 13/06 -, Juris Rdn. 42).

    Auf die überzeugende Begründung des Bundesgerichtshofs, die sich der Senat umfassend zu eigen macht, wird Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.7.2010 - II ZB 18/09 -, Rdn. 10 ff.).

    Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen längeren Zeitraum handelt und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Rdn. 29).

    Hierbei handelt es sich nicht um eine längere Zeitspanne in dem vorgenannten Sinne, die der Bundesgerichtshof - der zitierten Entscheidung zufolge - bei einer Zeit von neun Monaten für gegeben hielt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Rdn. 30).

    Auch in diesem Fall stellt der Börsenkurs aufgrund der gebotenen Sicherung der freien Deinvestitionsentscheidung des Minderheitsaktionärs den Mindestwert einer Abfindung dar, sofern - wie vorliegend - keine Bedenken an dessen Aussagekraft als Verkehrswert der Aktie etwa aufgrund einer Manipulation des Kurses oder einer besonderen Marktenge bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.7.2010 - II ZB 18/09 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - I-26 W 13/06 -, Juris Rdn. 43; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rdn. 5).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Demgegenüber hat das Landgericht sich auf die aktuelle Zinsstrukturkurve gestützt und damit einen zukunftsorientierten Ansatz verfolgt, dem nach Auffassung des Senats grundsätzlich der Vorzug zu geben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, unveröffentlicht).

    Ausgehend von diesen unterschiedlichen theoretischen Ansätzen gelangt die Antragsgegnerin zu einem Zins von 5, 5 %, wohingegen das Landgericht unter Abrundung auf eine Stelle hinter dem Komma (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, unveröffentlicht) einen hiervon nur geringfügig abweichenden Wert von 5, 3 % unterstellt.

    Demgegenüber spielt es keine Rolle, ob der aus Sicht des Senats grundsätzlich methodisch bedenkenfrei ermittelte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, unveröffentlicht) geringfügig höhere Zuschlag der Antragsgegnerin zu veranschlagen ist, weil dies nur zu einem noch geringeren anteiligen Ertragswert führen würde.

    Insoweit ist die in diesem Zusammenhang von Antragstellerseite aufgestellte Behauptung, es werde regelmäßig wegen einer erwarteten Inflationsrate von 2 % ebenfalls ein Wachstumsabschlag von entsprechender Höhe unterstellt, nicht zutreffend (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, unveröffentlicht).

    Insbesondere erweist sich die Verzinsungsregelung in § 327b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG, die für den Beginn der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Eintragung und nicht auf denjenigen der Beschlussfassung abstellt, als verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, Juris Rdn. 26 sowie Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, unveröffentlicht).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der A AG zu schätzen (aaa)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (bbb)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (ccc)) (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

    Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 150).

  • OLG Hamburg, 11.04.2003 - 11 U 215/02

    Anforderungen an das Angebot einer Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Insoweit unterscheidet sich das hiesige Vorgehen der Antragsgegnerin von dem seitens des Oberlandesgerichts Hamburg entschiedenen Fall (WM 2003, 1271, 1273 f. mit Anmerkung Gesmann-Nuissl, WuB II A. § 327a AktG 1.03), bei dem alle zukünftigen Dividenden in unbekannter Höhe und unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem über sie konkret beschlossen wurde, in Abzug gebracht werden sollten.

    Insoweit ist die Dividende vergleichbar mit der Verzinsung einer Einlage (vgl. BGH, AG 2003, 40, 42; OLG Hamburg, WM 2003, 1271, 1273 f.).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Maßgeblich sei vielmehr - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (vgl. NJW 2001, 2080) - der im Sinne von § 5 WpÜG-AngebotsVO gewichtete Durchschnittskurs, der sich aus den drei Monaten vor der Beschluss fassenden Hauptversammlung am 12. Mai 2004 ergebe.

    Ein Marktpreis lässt sich nicht in einzelne Wertelemente zerlegen (vgl. dazu auch BGH, NJW 2001, 2080, 2083).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4).

    Insoweit sind die Erwägungen des Bundverfassungsgerichts, die dieses zu einer Barabfindung nach dem Abschluss eines Unternehmensvertrages angestellt hat (vgl. BVerfGE 100, 289), zu übertragen auf die hier vorliegende Situation eines Squeeze out.

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu der Abfindung nach § 327a AktG das ergänzte Vergleichsangebot über 89 EUR an die weitere Bedingung eines Verzichts auf die Durchführung eines Spruchverfahrens geknüpft war, weswegen sich dieses Angebot - unabhängig von einer etwaigen Unangemessenheit - ohnehin als untauglich erweist, die gesetzlich der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2010 - II ZB 18/09 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - 26 W 13/06 -, Juris Rdn. 42).

    Auch in diesem Fall stellt der Börsenkurs aufgrund der gebotenen Sicherung der freien Deinvestitionsentscheidung des Minderheitsaktionärs den Mindestwert einer Abfindung dar, sofern - wie vorliegend - keine Bedenken an dessen Aussagekraft als Verkehrswert der Aktie etwa aufgrund einer Manipulation des Kurses oder einer besonderen Marktenge bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.7.2010 - II ZB 18/09 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - I-26 W 13/06 -, Juris Rdn. 43; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rdn. 5).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Eine solch geringfügige, deutlich unter 5 % zurückbleibende Heraufsetzung der Abfindung rechtfertigt aufgrund der mit der Höhe der angemessenen Abfindung verbundenen Unsicherheit eine Kostenerstattung regelmäßig nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 49/09 -, unveröffentlicht).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Denn mit dem Prinzip vereinbar ist, dass alle Faktoren, die am Stichtag bereits im Kern angelegt und erkennbar sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2004, 43, 44), in die Bewertung Eingang zu finden haben, selbst wenn sie sich erst später realisieren.
  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
    Bei dem veranschlagten Wachstumsabschlag handelt es sich um eine in der Rechtsprechung gängige und für den vorliegenden Fall nicht weiter zu beanstandende Schätzung, die insbesondere auch für das hier in Rede stehende, dem Bankensektor zuzurechnende Unternehmen Anwendung gefunden hat (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009 - 20 W 20/06 -, Juris Rdn. 129 für eine Bausparkasse; sowie umfassend Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 931 sowie die dort zu findenden weiterführenden Nachweise).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 33/09

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 16 W 67/02

    Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG München, 10.05.2007 - 31 Wx 119/06

    Erhöhung der Barabfindung durch Hauptaktionär als Gegenstand des Spruchverfahrens

  • LG Frankfurt/Main, 14.09.2009 - 5 O 203/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Eurohypo AG

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 41/05

    (Spruchverfahren nach einem Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung; Vergütung

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

    Dies kann auch nach der Bekanntmachung über die Höhe der Barabfindung bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung(Emmerich/Habersack in Emmerich/Habersack 6. Aufl. § 327b AktG Rn. 3; Grunewald in MünchKomm., AktG. 3. Aufl. § 327b Rn. 7.) und auch später etwa durch eine vergleichsweise Erledigung von Beschlussmängelklagen, die sich gegen den Squeeze-Out-Beschluss der Hauptversammlung richten, geschehen.(OLG München, NZG 2007, 635 [juris Rn. 15].) Erforderlich ist lediglich, dass eine nicht an Bedingungen geknüpfte(Dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.05.2011- 21 W 3/11 [juris Rn. 23]; Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.09.2010 - 5 W 40/09.) Abfindungserhöhung in Rede steht, die allen außenstehenden Aktionären zugutekommt.(BGH, NZG 2010, 939 [juris Rn. 32] - Stollwerck; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.09.2009 - 26 W 13/06 [juris Rn. 42].) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    17 Eine Hochrechnung des dergestalt ermittelten Durchschnittskurses von 70, 71 EUR auf den Bewertungsstichtag kommt in Anbetracht des geringen Zeitraumes von nur 4, 5 Monaten zwischen dem Tag der Bekanntgabe am 18. Februar 2008 und der stichtagsrelevanten Entscheidung der Hauptversammlung der A am 3. Juli 2008 nicht in Betracht (vgl. für einen Zeitraum von allerdings nur 2, 5 Monaten OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2010 - 5 W 40/09 -, unveröffentlicht; vgl. ferner für einen Zeitraum von knapp 6 Monaten OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 87 ff.; vgl. schließlich auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 03054).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

    Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu der Abfindung nach § 327a AktG das ergänzte Vergleichsangebot über 1100 EUR an die weitere Bedingung eines Verzichts auf die Durchführung eines Spruchverfahrens geknüpft war, weswegen sich dieses Angebot - unabhängig von einer etwaigen Unangemessenheit - ohnehin als untauglich erweist, die gesetzlich der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2010 - 5 W 40/09 - unveröffentlicht, vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2010 - II ZB 18/09 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - 26 W 13/06 -, Juris Rdn. 42).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Zwar ist dem Antragsgegner im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass in dem Börsenkurs eine bekannte Dividendenzahlung regelmäßig ihren Niederschlag finden wird (vgl. OLG Frankfurt, 5 W 40/09, Rn 29 nach Juris, m.w.N).
  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Zwar ist dem Antragsgegner im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass in dem Börsenkurs eine bekannte Dividendenzahlung regelmäßig ihren Niederschlag finden wird (vgl. OLG Frankfurt, 5 W 40/09, Rn 29 nach Juris, m.w.N).
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2011 - 5 O 74/09

    Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

    Einer Hochrechnung des dergestalt ermittelten Durchschnittskurses von 70, 71 6' auf den Bewertungsstichtag kommt in Anbetracht des geringen Zeitraumes von nur 4, 5 Monaten zwischen dem Tag der Bekanntgabe am 18. Februar 2008 und der stichtagsrelevanten Entscheidung der Hauptversammlung der DBW am 3. Juli 2008 nicht in Betracht (vgl. für einen Zeitraum von allerdings nur 2, 5 Monaten OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2010 -- 5 W 40/09 -, unveröffentlicht; vgl. ferner für einen Zeitraum von knapp 6 Monaten OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011 -- 20 W 3/09 -, Juris Rdn, 87 ff.; vgl. schließlich auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 -- 5 W 15/1 0 -, BeckRS 2011, 03054).
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