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   OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10   

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https://dejure.org/2011,3084
OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10 (https://dejure.org/2011,3084)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.09.2011 - 9 U 53/10 (https://dejure.org/2011,3084)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 2011 - 9 U 53/10 (https://dejure.org/2011,3084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 312 BGB, § 355 BGB, § 738 BGB, § 592 ZPO
    Klage im Urkundsprozess auf rückständige Gesellschaftsbeiträge nach vertraglichem Widerruf des Gesellschaftsbeitritt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vereinbarung eines Widerrufsrechts im Rahmen des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft; Geltendmachung rückständiger Einlagen nach Ausübung des Widerrufsrechts; Umdeutung eines Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag im Urkundenprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312; BGB § 355; BGB § 738; ZPO § 592
    Anforderungen an die Vereinbarung eines Widerrufsrechts im Rahmen des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft; Geltendmachung rückständiger Einlagen nach Ausübung des Widerrufsrechts; Umdeutung eines Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag im Urkundenprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 22.07.2009 - 27 U 5/09

    Auslegung eines in einem Gesellschaftsbeitritt vereinbarten Widerrufsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    Die Belehrung enthält vielmehr die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Falle seines rechtzeitigen Widerrufs an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (so für einen Parallelfall: OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09).

    29 Mit dem OLG Köln (Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09) ist davon auszugehen, dass das vertragliche Widerrufsrecht hier unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen ist, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten.

    Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Aktenzeichen II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10).

    Ausschlaggebend ist, dass die Belehrung in der vorliegenden Form eine einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten enthält, die den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht standhält, weil sie sich über wesentliche Rechte des Beitretenden ausschweigt, seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft aber detailliert beschreibt und damit geeignet ist, im Einzelfall den Beitretenden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (ebenso OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09).

    39 Für die isolierte Geltendmachung der bis zum Widerruf fälligen und nicht geleisteten Zahlungen besteht indes nach allgemeinen Grundsätzen (§ 738 BGB) eine sog. Durchsetzungssperre, was zur Folge hat, dass die Klägerin die ausstehenden Einlagen nicht mehr separat verlangen, sondern nur noch einen Anspruch auf das (ggf. negative) Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann (so OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09).

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    Dass dies nicht den Anforderungen des § 312 II BGB entspricht, hat der BGH zuletzt in einer Entscheidung vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10 bekräftigt.

    Demzufolge ist die Belehrung hinsichtlich der Pflicht der Klägerin unvollständig, diese Zahlung im Falle des Widerrufs zurückzugewähren (so sinngemäß auch BGH vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10).

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 103/01

    Klage eines OHG-Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Befriedigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    43 C. Soweit die Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa die Urteile vom 9.3.1992, II ZR 195/90, vom 15.5.2000, II ZR 6/99 und vom 18.3.2002, II ZR 103/01) bei der klageweisen Geltendmachung einer in die Abfindungsbilanz einzubeziehenden - und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung die Möglichkeit zur Umdeutung des Zahlungsantrages in ein entsprechendes Feststellungsbegehren hervorhebt, kam eine entsprechende Tenorierung zugunsten der Klägerin hier nicht in Betracht.
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 6/99

    Ansprüche gegen einen Kommanditisten nach Ausscheiden aus der KG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    43 C. Soweit die Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa die Urteile vom 9.3.1992, II ZR 195/90, vom 15.5.2000, II ZR 6/99 und vom 18.3.2002, II ZR 103/01) bei der klageweisen Geltendmachung einer in die Abfindungsbilanz einzubeziehenden - und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung die Möglichkeit zur Umdeutung des Zahlungsantrages in ein entsprechendes Feststellungsbegehren hervorhebt, kam eine entsprechende Tenorierung zugunsten der Klägerin hier nicht in Betracht.
  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 195/90

    Berücksichtigung interner BGB -Gesellschafter-Ansprüche nach Auflösung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    43 C. Soweit die Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa die Urteile vom 9.3.1992, II ZR 195/90, vom 15.5.2000, II ZR 6/99 und vom 18.3.2002, II ZR 103/01) bei der klageweisen Geltendmachung einer in die Abfindungsbilanz einzubeziehenden - und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung die Möglichkeit zur Umdeutung des Zahlungsantrages in ein entsprechendes Feststellungsbegehren hervorhebt, kam eine entsprechende Tenorierung zugunsten der Klägerin hier nicht in Betracht.
  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 4/98

    Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB -Gesellschafters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    Anerkannt ist jedoch, dass dann, wenn - wie hier - eine abschließende Abfindungsbilanz noch nicht erstellt ist, ein einzelner Gesellschafter jedenfalls dann einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis isoliert geltend machen kann, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (BGH, Urteil vom 12.07.1999, II ZR 4/98).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 16/08

    Widerruf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Aktenzeichen II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10).
  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    Eine solche Durchsetzungssperre ist zwar dem Urteil des BGH vom 16.12.2002, II ZR 109/01 nicht zu entnehmen.
  • OLG Köln, 27.01.2010 - 6 W 15/10

    Festsetzung des Streitwerts bei Vorliegen eines Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Aktenzeichen II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 9 U 53/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Gesellschaftsbeitritt einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen, weshalb die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§ 312 BGB) und folglich die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) auch auf derartige Fallkonstellation anwendbar sind (vgl. die Nachweise bei BGH, EuGH-Vorlage vom 5.5.2008, II ZR 292/06).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

  • OLG Schleswig, 24.05.2017 - 5 U 23/17

    Voraussetzungen eines vertraglichen Widerrufsrechts bei einem

    Der Fall des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, Rn. 23, juris) und die Sachverhalte, die den Urteilen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt für den Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fonds-GbR: Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 U 68/11, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2011 - 9 U 53/10, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2011 - 9 U 43/10, juris Rn. 39) zugrunde lagen, sind nicht vergleichbar.
  • OLG Bremen, 29.02.2012 - 1 U 66/11

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages eines geschlossenen Immobilienfonds;

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2010, Az.: C-215/08E (NJW 2010, 1511ff.) klar gestellt, dass auf jeden Beitritt eines Gesellschafters zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft die Verbraucherrichtlinie 85/577/EWG Anwendung findet, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - der Beitritt vorrangig nicht erfolgt, um Gesellschafter zu werden, sondern um Kapital anzulegen (daran anknüpfend: BGH, Beschluss v. 12.07.2010, Az.: II ZR 269/07 = NJW 2010, 3096; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2011, Az.: 9 U 53/10 - juris; vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 15.04.2011, Az.: 2 U 129/10 - nicht veröffentlicht).

    Schon aus diesem Grund hätte in der Beitrittserklärung darüber aufgeklärt werden müssen, was im Fall des Widerrufs mit den vom Beklagten bereits gezahlten Einlagen geschieht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2011, Az.: 9 U 53/10 - juris).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2017 - 14 U 21/16

    Anspruch einer Publikums-Kommanditgesellschaft auf Zahlung ausstehender Einlagen

    Es muss also dargetan sein, dass die Gefahr von Hin- und Herzahlungen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1999, II ZR 4/98, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2011, 9 U 53/10, juris Rz. 39).
  • LG Trier, 16.02.2016 - 1 S 195/15
    Die klägerseits zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2011, 9 U 53/10; KG, Beschluss vom 08.09.2009, Az: 5 W 105/09, beide zitiert nach juris) betreffen andere gesetzliche Vorschriften.
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