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   OLG Frankfurt, 21.11.2016 - 4 UF 188/16   

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https://dejure.org/2016,50982
OLG Frankfurt, 21.11.2016 - 4 UF 188/16 (https://dejure.org/2016,50982)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.11.2016 - 4 UF 188/16 (https://dejure.org/2016,50982)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. November 2016 - 4 UF 188/16 (https://dejure.org/2016,50982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs. 3 FamFG, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG, § 11 S. 1 FamFG, § 11 S. 4 FamFG, § 78 AktG, § 80 AktG
    Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2016 - 4 UF 188/16
    Ein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, vergl. BGH FamRZ 2014, 194-195 mit Verweis auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, BGHZ 91, 111-117, BVerwGE 69, 380-383, wenn der nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Nachweis einer Verfahrensvollmacht der nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelnden Personen nicht im Laufe des jeweiligen Rechtsmittelzuges geführt wird.
  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung (vergl. Senatsbeschlüsse vom 21.11.2016, 4 UF 188/16, und 27.04.2017, 4 UF 2/17, www.hefam.de) gelten für die Beschwerdeeinlegung durch juristische Personen und vergleichbare Zusammenschlüsse, hier die Beschwerdeführerin als Personenhandelsgesellschaft im Sinne einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 161 ff. HGB) folgende Voraussetzungen:.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

    Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht mehr entgegen, dass entgegen § 11 FamFG nicht die Verfahrensvollmacht des für die Beschwerdeführerin handelnden Mitarbeiters D nachgewiesen wäre (vergl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschlüsse vom 21.11.2016, 4 UF 188/16, vom 27.04.2017, 4 UF 2/17, und vom 25.08.2017, 4 UF 146/15).
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