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   OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21   

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https://dejure.org/2021,17814
OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21 (https://dejure.org/2021,17814)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.04.2021 - 6 W 26/21 (https://dejure.org/2021,17814)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. April 2021 - 6 W 26/21 (https://dejure.org/2021,17814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Nr 4 UWG, § 5 UWG, § 6 Abs 2 Nr 2 UWG
    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der Bewertungsmaßstäbe (Emma One)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 Nr 4 UWG ; § 5 UWG ; § 6 Abs 2 Nr 2 UWG
    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der Bewertungsmaßstäbe (Emma One)

  • rechtsportal.de

    § 4 Nr 4 UWG ; § 5 UWG ; § 6 Abs 2 Nr 2 UWG
    Vertrieb einer Wendematratze; Vergleichende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest; Bezeichnung eines Wettbewerbsprodukts als mittelmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der Bewertungsmaßstäbe

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen wenn sich die Bewertungsmaßstäbe geändert haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 453
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    (1) Nicht mehr vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt - und damit regelmäßig nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig - sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten oder die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen (BGH GRUR 2012, 74 Rn 32 - Coaching-Newsletter).

    Darunter fällt auch die sog. pauschale Herabsetzung der Konkurrenz bzw. der Konkurrenzerzeugnisse, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, keinen erkennbaren sachlichen Bezug aufweist (BGH GRUR 2012, 74 Rn 37 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2014, 548 Rn 24 - englischsprachige Pressemitteilung; OLG Frankfurt am Main WRP 2014, 1098 Rn 27).

    (2) In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH WRP 2018, 682 Rn 31, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg WRP 2017, 469 Rn 18; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn 93 ff.).

    Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74 Rn 33 - Coaching-Newsletter).

    Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn 33 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn 51 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Eine reine Schmähkritik liegt vor, wenn die kritische Äußerung keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzen oder verunglimpfen, also ihn diffamieren und gleichsam an den Pranger stellen will (BGH WRP 2009, 631 Rn 18 - Fraport-Manila-Skandal; BGH WRP 2018, 682 Rn 32 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    (2) In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH WRP 2018, 682 Rn 31, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg WRP 2017, 469 Rn 18; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn 93 ff.).

    Auch das nach § 1 S. 2 UWG gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ist bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 Rn 56 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn 33 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn 51 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH GRUR 1976, 268 Rn 31 - Warentest II; BGH GRUR 1987, 468 Rn 13 - Warentest IV; BGH GRUR 1989, 539 Rn 11 - Warentest V; BGH GRUR 1997, 942 Rn 10 - Druckertest).

    Sind diese Anforderungen erfüllt, hat der Testveranstalter einen erheblichen Spielraum bei der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (BGH GRUR 1976, 268 Rn 32 - Warentest II).

    Die Grenze der Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (BGH GRUR 1976, 268 Rn 32 - Warentest II).

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Der Vergleich muss Tatsachenbehauptungen und darf nicht bloße Werturteile zum Inhalt haben (BGH GRUR 2010, 161 Rn 28 - Gib mal Zeitung).

    Bei der Abgrenzung ist allerdings zu beachten, dass auch Werturteile einen nachprüfbaren Tatsachenkern haben können (BGH GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest; BGH GRUR 2010, 161 Rn 28 - Gib mal Zeitung).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07

    Rufumleitung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 393; BGH GRUR 2014, 393 Rn 28; BGH GRUR 2010, 346 Rn 12 - Rufumleitung; BGH GRUR 2010, 642 Rn 53 - WM-Marken; BGH GRUR 2011, 1018 Rn 65 - Automobil-Onlinebörse).

    Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH GRUR 2014, 393 Rn 35 - wetteronline.de; BGH GRUR 2009, 876 Rn 21 - Änderung der Voreinstellung II; BGH GRUR 2010, 346 Rn 15 - Rufumleitung; BGH GRUR 2012, 645 Rn 17 = NJW 2012, 1963 - Mietwagenwerbung).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 393; BGH GRUR 2014, 393 Rn 28; BGH GRUR 2010, 346 Rn 12 - Rufumleitung; BGH GRUR 2010, 642 Rn 53 - WM-Marken; BGH GRUR 2011, 1018 Rn 65 - Automobil-Onlinebörse).

    Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH GRUR 2014, 393 Rn 35 - wetteronline.de; BGH GRUR 2009, 876 Rn 21 - Änderung der Voreinstellung II; BGH GRUR 2010, 346 Rn 15 - Rufumleitung; BGH GRUR 2012, 645 Rn 17 = NJW 2012, 1963 - Mietwagenwerbung).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Auch das nach § 1 S. 2 UWG gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ist bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 Rn 56 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn 33 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn 51 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88

    Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH GRUR 1976, 268 Rn 31 - Warentest II; BGH GRUR 1987, 468 Rn 13 - Warentest IV; BGH GRUR 1989, 539 Rn 11 - Warentest V; BGH GRUR 1997, 942 Rn 10 - Druckertest).

    Eine weitere Grenze des Testveranstalters besteht bei objektivierbaren Aussagen zu einzelnen Merkmalen der getesteten Produkte (BGH GRUR 1989, 539 Rn 12 - Warentest V).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 393; BGH GRUR 2014, 393 Rn 28; BGH GRUR 2010, 346 Rn 12 - Rufumleitung; BGH GRUR 2010, 642 Rn 53 - WM-Marken; BGH GRUR 2011, 1018 Rn 65 - Automobil-Onlinebörse).
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21
    Bei der Abgrenzung ist allerdings zu beachten, dass auch Werturteile einen nachprüfbaren Tatsachenkern haben können (BGH GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest; BGH GRUR 2010, 161 Rn 28 - Gib mal Zeitung).
  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 131/12

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei englischsprachiger Pressemitteilung

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

  • OLG Frankfurt, 20.09.2018 - 6 U 127/17

    Irreführende Werbung mit Testergebnis

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 119/06

    Änderung der Voreinstellung II

  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 75/12

    Unzulässige Schmähkritik sowie unlautere Herabsetzung eines anderen Anwalts in

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

  • OLG Brandenburg, 13.12.2016 - 6 U 76/15

    Ehefrau im Bauamt - Wettbewerblicher Unterlassungsanspruch: Kritik am

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 14/02

    "Stresstest"; Zulässigkeit vergleichender Werbung von Erzeugnissen unter extremen

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86

    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

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