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   OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11   

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https://dejure.org/2012,34736
OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11 (https://dejure.org/2012,34736)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.05.2012 - 14 U 64/11 (https://dejure.org/2012,34736)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 14 U 64/11 (https://dejure.org/2012,34736)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1357 BGB, § 305 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 308 ZPO, § 6 Abs 2 Nr 2 UWG
    Verbot unzulässiger Werbung durch Telefonanrufe nach § 7 I, II Nr. 2 Alt.1 UWG.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche wegen unaufgeforderter Anrufe zu Werbezwecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche wegen unaufgeforderter Anrufe zu Werbezwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unlautere Telefon(ab)werbung - Energieversorger auf Kundenfang darf Werber nicht zuhause anrufen lassen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs in GRUR 2007, 607 ff. (= Urteil vom 16.11.2006, I ZR 191/03) beziehe sich nicht auf die aktuell geltende Rechtslage.

    Nach § 253 Abs. 11 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht unterlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - "Telefonwerbung für Individualverträge" -, I ZR 191/03, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 16.11.2006, I ZR 191/03, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 05.10.2010, I ZR 46/09, zitiert nach juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.02.2011 - "Double-opt-in-Verfahren", I ZR 164/09, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.11.2006 - "Telefonwerbung für Individualverträge" -, I ZR 191/03, zitiert nach juris, dort Rn. 16 ausgeführt, § 7 Abs. 11 Nr. 2 Fall 2 UWG sei nicht selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden, "anders als möglicherweise der Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG".

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 46/09

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Ebenfalls lasse der Bundesgerichtshof die Frage im Urteil vom 05.10.2010 (I ZR 46/09) ausdrücklich offen.

    Die Klägerin bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 (I ZR 46/09).

    Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 16.11.2006, I ZR 191/03, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 05.10.2010, I ZR 46/09, zitiert nach juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.02.2011 - "Double-opt-in-Verfahren", I ZR 164/09, zitiert nach juris, Rn. 17).

  • OLG Bamberg, 09.06.2010 - 3 U 44/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Stellt sich aber für den Anrufenden zweifelsfrei heraus, dass er mit einem Gesprächspartner telefoniert, der hierzu keine vorherige ausdrückliche Einwilligung erklärt hat, darf er mit diesem Gesprächspartner kein Werbegespräch führen (a.A.OLG Bamberg, Urteil vom 09.06.2010 (3 U 44/10, Bl. 65 ff.).

    Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich wegen einer etwaigen Abweichung von der im Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 09.06.2010 (3 U 44/10) vertretenen Rechtsansicht.

  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97

    Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Auch wenn eine derartige Einwilligung eine einseitige Erklärung und darum keine Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne bildet (Köhler/Bornkamm - Köhler, UWG, a.a.O., § 7 Rn. 152), sind grundsätzlich mit Rücksicht auf den Schutzzweck die §§ 305 ff. BGB anwendbar auf eine vom Verwender vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht (BGH, Urteil vom 27.01.2000 - "Telefonwerbung VI" -, I ZR 241/97, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Denn auch hier ist entscheidend, dass der Verwender bei der von den Empfängern abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; ebenso BGH, Urteil vom 16.03.1999, XI ZR 76/98, zitiert nach juris, Rn.12; auch dort war es um eine vorformulierte Klausel gegangen, mit der der Kunde sein Einverständnis zu telefonischer Werbung erklärt hatte).

  • BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

    Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Denn auch hier ist entscheidend, dass der Verwender bei der von den Empfängern abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; ebenso BGH, Urteil vom 16.03.1999, XI ZR 76/98, zitiert nach juris, Rn.12; auch dort war es um eine vorformulierte Klausel gegangen, mit der der Kunde sein Einverständnis zu telefonischer Werbung erklärt hatte).

    Sie bildet einen groben Missbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaubt ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und zwingt ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt in ihrer häuslichen Sphäre Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen auf (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999, IV ZR 90/98, zitiert nach juris, Rn. 55; BGH, Urteil vom 16.03.1999, XI ZR 76/98, zitiert nach juris, Rn. 14).

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Sie bildet einen groben Missbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaubt ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und zwingt ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt in ihrer häuslichen Sphäre Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen auf (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999, IV ZR 90/98, zitiert nach juris, Rn. 55; BGH, Urteil vom 16.03.1999, XI ZR 76/98, zitiert nach juris, Rn. 14).
  • LG Bielefeld, 28.03.2006 - 15 O 246/05

    Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Eine hinreichende Bestimmtheit bejaht das OLG Hamm (Urteil vom 30.06.2004, 4 U 54/09, zitiert nach juris, Rn. 34; ähnlich LG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2006, 15 O 246/05, zitiert nach juris, Rn. 11: Anwendungsbereich der Norm sei durch gefestigte Auslegung in der Rechtsprechung geklärt).
  • KG, 26.08.2010 - 23 U 34/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle bei einer vorgedruckten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Für einen solchen Fall scheint eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zweifelhaft, da die Einwilligungserklärung möglicherweise nicht im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht (so Kammergericht Berlin, Urteil vom 6.08.2010, 23 U 34/10, zitiert nach juris, Rn. 14 f; anderer Ansicht Köhler/Bornkamm - Köhler, UWG, a.a.O., § 7 Rn. 152: "vertragliche Gestattung" eines tatsächlichen Eingriffs in die private Sphäre).
  • OLG Hamm, 30.06.2009 - 4 U 54/09

    Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Werbeanrufe; Verjährung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Eine hinreichende Bestimmtheit bejaht das OLG Hamm (Urteil vom 30.06.2004, 4 U 54/09, zitiert nach juris, Rn. 34; ähnlich LG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2006, 15 O 246/05, zitiert nach juris, Rn. 11: Anwendungsbereich der Norm sei durch gefestigte Auslegung in der Rechtsprechung geklärt).
  • OLG Köln, 05.06.2009 - 6 U 1/09

    Auslegung des Tenors einer Verbotsverfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11
    Dadurch ist allenfalls der Anruf unter der von dem Einwilligenden angegebenen Telefonnummer gedeckt (so Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.06.2009, 6 U 1/09, Bl. 240 f. d.A.).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

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