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   OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18   

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OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18 (https://dejure.org/2018,58584)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.06.2018 - 21 W 40/18 (https://dejure.org/2018,58584)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 21 W 40/18 (https://dejure.org/2018,58584)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 21 W 94/17

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrads, ist außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main ein Stundensatz in Höhe von 80 Euro angemessen (vgl. Senat vom 07.12.2017, Az. 21 W 94/17 ).

    Der höhere Vergütungssatz für die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im Vergleich zu Kassel und Nordhessen ist gerechtfertigt, weil in ersterer u.a. ein deutlich höheres Mietniveau zu verzeichnen ist, welches zu höheren Kosten für den dortigen Betrieb einer Kanzlei führt als für eine Kanzlei mit Sitz außerhalb der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (vgl. Senat vom 07.12.2017, Az. 21 W 94/17 , Senat vom 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 , juris).

    Es entspricht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2017, 21 W 94/17 , Beschluss vom 23.07.2015, 21 W 47/15) regelmäßiig nicht der Billigkeit, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Verfahren auf Vergütungsfestsetzung nach § 168 FamFG zu erheben, falls die Beschwerde ganz oder zu Teilen Erfolg gehabt hatte.

  • OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12

    Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2015 - 21 W 45/15

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei mittelschwerer Pflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

    Für den Ballungsraum Rhein-Main ist in diesem Fall ein Stundensatz in Höhe von 100, 00 ? als angemessen anzusehen (vgl. Senat vom 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 , juris).

    Der höhere Vergütungssatz für die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im Vergleich zu Kassel und Nordhessen ist gerechtfertigt, weil in ersterer u.a. ein deutlich höheres Mietniveau zu verzeichnen ist, welches zu höheren Kosten für den dortigen Betrieb einer Kanzlei führt als für eine Kanzlei mit Sitz außerhalb der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (vgl. Senat vom 07.12.2017, Az. 21 W 94/17 , Senat vom 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 , juris).

  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 121/99

    Einwand der mangelhaften Ausführung der Betreuung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Es reicht aus, dass der Stundenaufwand seinem Umfang nach plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt geblieben war (vgl. Senat vom 01.06.2015, Az.: 21 W 1/15, Senat vom 16.09.2016, 21 W 35/16; Senat vom 23.07.2015, Az.: 21 W 47/15; BayObLG vom 20.05.1999, 3Z BR 121/99, NJW-RR 2000, 149, juris, Rn. 17.).

    Jedoch müssen dabei die Eigenverantwortlichkeit des Nachlasspflegers und der Umstand berücksichtigt werden, dass seine Tätigkeit grundsätzlich keiner Zweckmäßigkeitskontrolle des Nachlassgerichts unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 149; juris Rn.17; BayObLG NJW-RR 1998, 8).

  • OLG Schleswig, 02.06.2014 - 3 Wx 10/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Vergütung für die Stundenauflistung und die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Solche individuellen Unterschiede in der Arbeitsweise und Leistungsfähigkeit der jeweils bestellten Nachlasspfleger müssen grundsätzlich hingenommen werden (vgl. OLG Schleswig vom 02.06.2014, 3 Wx 10/14, juris, Rn. 21).

    Der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags und dessen Durchsetzung ist schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig (vgl. OLG Schleswig vom 02.06.2014, - 3 Wx 10/14 -, juris, Rn. 29; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 793 = S. 432; Gleumes, in: Schulz , Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, Kap. D § 7 Rn. 30 = S. 394).

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Einwand mangelhafter Amtsführung unbeachtlich, sofern er sich auf Einwendungen außerhalb des Vergütungsrechts stützt (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, NJW-RR 2012, 835, juris, Rn. 17).

    Nur in diesem Umfang kommt eine Überprüfung der Angemessenheit der Tätigkeit des Nachlasspflegers und des von ihm geltend gemachten Zeitaufwands auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren in Betracht (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, juris, Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 21 W 104/17

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Von einer einfachen Pflegschaft kann man nur ausnahmsweise ausgehen, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, etwa weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (vgl. Senat vom 26.10.2017, Az. 21 W 104/17 m.w.N.).

    Handelt es sich um den Ausnahmefall einer Nachlasspflegschaft einfachen Schwierigkeitsgrads, hält der Senat für den Ballungsraum Frankfurt am Main bei Bestellung eines Rechtsanwalts zum Nachlasspfleger einen Stundensatz in Höhe von 70 ? für angemessen (vgl. Senat vom 26.10.2017, Az. 21 W 104/17 ).

  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 21 W 54/13

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2014 - 3 Wx 245/13

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers nach Einschaltung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Umgekehrt spricht viel dafür, nach oben hin die Stundensätze, die das Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige vorsieht, als einen solchen kontrollierenden Bezugspunkt zu verwerten (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. März 2014, I-3 Wx 245/13, juris, Rn. 9; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 786; Siegmann/Höger in: BeckOK-BGB, § 1960 BGB Rn. 19; zustimmend auch Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1960 BGB Rn. 23 vor "Umsatzsteuer").

    Die angemessene Vergütung auch für einen Nachlasspfleger von gehobener Qualifikation wird sich dann auch bei einer als schwierig einzustufenden Pflegschaft nach unten hin nicht von dem Untersatz der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG bestimmten Maximalvergütung von 33, 50 ? je Stunde und nach oben hin nicht von dem Höchstsatz der in § 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG für Sachverständige höherer Qualifikationsklasse festgelegten Vergütung lösen können und in jedem Falle den Vergütungssatz deutlich unterschreiten müssen, der einem Rechtsanwalt zugestanden hätte, wenn er für diesen Nachlass zum Pfleger bestellt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf vom 05.03.2014, I-3 Wx 245/13, juris Rn. 9 ff.).

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 402/97

    Amtspflicht eines Notars bei Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
    Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines nach § 181 BGB unzulässigen Insich-Geschäfts müssen dem zwar nicht notwendig entgegen stehen, falls die nach § 35 Abs. 3 GmbHG erforderliche, satzungsmäßige Befreiung von diesem Verbot vorliegt oder nachträglich durch Satzungsänderung geschaffen wird (vgl. BGH GmbHR 2004, 949, BGH WM 2000, 35 ).
  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 316/01

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen des

  • KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03

    Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von

  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

  • OLG Saarbrücken, 02.09.2014 - 5 W 44/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Bemessung des Stundensatzes bei

  • OLG Frankfurt, 21.02.2013 - 20 W 501/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Celle, 08.02.2018 - 6 W 19/18

    Höhe des Stundensatzes für die Tätigkeit des Nachlasspflegers; Anforderungen an

  • OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger

  • OLG Stuttgart, 10.01.2013 - 8 W 13/13

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Frankfurt, 16.09.2016 - 21 W 38/16

    Angemessene Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21

    Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass

    Aus diesem Grund sieht der Senat auch keine Veranlassung dafür, dass bei der Bestimmung des einem Berufsnachlasspfleger bei einem nicht mittellosen Nachlass zu gewährenden Stundensatzes dann im Ergebnis doch wieder die in § 3 Abs. 1 VBVG getroffenen Unterscheidungen zum Maßstab gemacht werden, etwa dann, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass im Regelfall das Doppelte der Obersätze nach § 3 VBVG die Obergrenze der Vergütung für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger bilden müsse und eine Vergütung zu einem Stundensatz oberhalb dieser Schwelle daher - wenn überhaupt - für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger nur ganz ausnahmsweise bei Zusammentreffen einer ungewöhnlich herausragenden Qualifikation des Nachlasspflegers mit einem besonders schwierig abzuwickelnden Nachlass in Betracht komme, so dass man es etwa für einen Nachlasspfleger mit Abschluss als Diplom-Rechtspfleger als angemessen ansehen könne, wenn diesem bei einem schwierig abzuwickelnden Nachlass eine Vergütung von 100 Euro pro Stunde zugesprochen werde (so Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2018, Az. 21 W 40/18, was dort zu der Bestimmung eines Höchststundensatzes auch für eine schwierige Nachlasspflegschaft im Ballungsraum Stadt2 von 70, 00 Euro für einen Handwerksmeister führte, der einen Lehrgang des Bundes Deutscher Rechtspfleger mit einer Gesamtzeitdauer von 33 Zeitstunden absolviert hatte; im Ansatz wohl auch Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.01.2018, Az. 6 W 211/17, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 18.07.2022 - 3 W 97/21

    Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für eine Tätigkeit als

    Da die Beschwerde teilweise Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung und von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 22.06.2018 - 21 W 40/18 - juris Rn. 64).
  • OLG Hamm, 30.11.2022 - 15 W 260/18
    Es reicht aus, dass der Stundenaufwand seinem Umfang nach plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt geblieben war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2018, Aktenzeichen 21 W 40/18, juris).
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