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   OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17   

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https://dejure.org/2018,27903
OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17 (https://dejure.org/2018,27903)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.08.2018 - 3 U 145/17 (https://dejure.org/2018,27903)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. August 2018 - 3 U 145/17 (https://dejure.org/2018,27903)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: missverständliche Nennung zweier unterschiedlicher Fristen)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: missverständliche Nennung zweier unterschiedlicher Fristen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355 ; BGB § 360

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Widerruf eines Immobiliendarlehens mit der Sparda-Bank erfolgreich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobiliendarlehensverträge der Sparda-Bank Hessen können widerrufen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Widerruf eines Immobiliendarlehens mit der Sparda-Bank erfolgreich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17
    Ein solcher positiver Feststellungsantrag ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 - juris Tz. 11-15).

    Daher besteht für den Senat kein Anlass von dem Urteil des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2017 (XI ZR 183/15) abzuweichen.

    Es ist aber anerkannt, dass im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens von beiden Parteien eine Aufrechnung erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 a.a.O.).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17
    Der mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (vgl. BGHZ 172, 58, Tz 13; WM 2009, 932, Tz 14; Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08 - juris Tz 12).

    Für die Beurteilung der Unmissverständlichkeit ist auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 a.a.O. Tz. 16; Urteil vom 09.12.2009 a.a.O. Tz. 14).

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17
    So ist bei bereits fälligen Geldforderungen die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts als Aufrechnungserklärung zu verstehen (st. Rechtsprechung, vgl. nur RGZ 123, 6 (8); 132, 305 (306); BGHZ 37, 233 (244); BGH WM 1962, 605 (606); NJW 1984, 128 (129) [BGH 13.04.1983 - VIII ZR 320/80] ; NJW-RR 1986, 543 [BGH 18.10.1985 - V ZR 82/84] ; JZ 1986, 799 (800)).
  • OLG Brandenburg, 28.12.2018 - 4 U 93/16

    Vorgehen bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags

    Daraus, dass der seitens der Kläger angenommene Anspruch der Beklagten höher war, folgte somit sinngemäß zugleich, dass den Klägern schon nach ihrem Vorbringen kein Zahlungsanspruch mehr zustehen konnte, da dieser jedenfalls im Sinne von § 389 BGB erloschen sein musste (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.1999 - V ZR 162/98, juris Rn. 11OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 32 mwN).

    Es ist außerdem nicht ersichtlich, in Bezug auf welche konkreten Verpflichtungen der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnissen überhaupt die jeweilige Feststellung eines Verzuges von den Klägern beantragt worden ist (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).

    Aufgrund einer fehlenden Anerkennung kann daher aber auch materiell-rechtlich keine Schadensersatzverpflichtung des Kreditinstituts entstehen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 27 und 44).

  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung:

    In einem solchen Fall musste sich die Klägerin auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

    Aus dem Antrag geht nicht hervor, mit welchen Leistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnissen sich die Beklagte konkret in Annahmeverzug befunden haben soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).

  • OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung vor

    Denn wäre die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier bereits im Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28) - die begehrte Feststellung einer Vorfrage hier auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des

    In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

    Insoweit ist schon nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Verpflichtung der Beklagten diese Feststellung von den Klägern genau begehrt worden ist, denn aus dem Antrag geht nicht hervor, mit welcher Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis sich die Beklagte konkret in Annahmeverzug befunden haben soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 193/17

    Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung ihrer nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen gelten gemäß § 389 BGB als bereits im Widerrufszeitunkt erloschen, so dass insoweit Ansprüche auf Nutzungsersatz bereits nicht haben entstehen können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2018, 3 U 145/17, zitiert nach juris, Rn. 41; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2018, 4 U 37/17, zitiert nach juris, Rn. 103).
  • OLG Köln, 18.01.2024 - 12 U 48/23
    Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung im Juli 2021 gab es jedoch neben Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 13.03.2021 - I-31 U 116/20, Anlage B11)), München (Urteil vom 20.02.2018 - 5 U 338/17, Anlage B9) und Celle (Urteil vom 25.01.2017 - 3 U 348/16), die von der Unschädlichkeit des Fehlens des Wortes "dann" ausgingen, auch eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17 -, Rn. 38), das entschieden hatte, dass das Fehlen des Wortes "dann" zu Unklarheiten führe, weil dem Verbraucher zwei unterschiedliche Fristen genannt würden, ohne dass der durch die Verwendung des Wortes "dann" hergestellte klare Bezug auf nachgeholte Pflichtangaben bestehe.
  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 4 U 148/17

    Prozesserklärungen sind nach der Interessenlage auszulegen

    In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie oben bereits angesprochen - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

    Aus dem Antrag geht nicht ausreichend hervor, mit welchen Leistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnissen sich die Beklagte konkret in Annahmeverzug befunden haben soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Auslegung und Zulässigkeit eines

    In einem solchen Fall musste sich der Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn sein nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).
  • OLG München, 18.01.2022 - 35 U 8169/21

    Berufung, Widerrufsbelehrung, Widerruf, Widerrufsrecht, Feststellung,

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juni 2021 - 16 U 139/20, juris; a. A. wohl: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2020 - I-7 U 43/19, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 1. Juni 2018 - 7 U 13/18, juris) und der Beklagten der ihr gemäß § 361 Abs. 3 BGB obliegende Beweis gelingen sollte, dass dem Kläger die Widerrufsbelehrung zuging (vgl. zu den Voraussetzungen des Zugangs einer E-Mail: BeckOGK/Busch, Stand: 1.6.2021, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 43.1), führen die Abweichungen zwischen den Belehrungen (Anlage K1 und K2 einerseits und Anlage B1 andererseits) jedenfalls in ihrer Gesamtheit dazu, dass es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 17; vom 20. Mai 2021 - III ZR 126/19, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012 - I-4 U 48/12, juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 39).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2019 - 23 U 89/18

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag

    Ein solcher Anspruch besteht schon aus Rechtsgründen nicht, wie der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.8.2018 ( 3 U 145/17 - juris) entschieden hat.
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