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   OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17   

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OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2019,27704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.08.2019 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2019,27704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2019,27704)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 673
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17

    Versorgungsausgleich: interne Teilung bei betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).

    Allerdings ist nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern sind insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 ).

    Der Senat hat sich mit dem Problem der vermeintlich fehlenden (wirtschaftlichen) Kostenneutralität bereits in seinem Beschluss vom 22.08.2017 (aaO.) bei vergleichbarer Fallkonstellation auseinandergesetzt, und dazu ausgeführt:.

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.10.2015, zurückwirken (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 -, juris).

    Die nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist bei einer Rentenversicherung - neben anderen Anforderungen - nur dann gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (BGH FamRZ 2015, 1869-1873, Rz. 17; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 819-821).

    Dies gilt gleichermaßen für versicherungsförmige Zusagen wie für rückstellungsfinanzierte betriebliche Direktzusagen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; Rdnr. 32-35).".

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Diese Ansicht trifft nach Auffassung des Senats nicht zu, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876-880; BeckOGK- Ackermann-Sprenger , 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rz. 6; jurisPKBGB- Breuers , 8. A. 2017, § 10 VersAusglG, Rz. 39; Holzwarth, Familienrecht, 6. A., § 10 VersAusglG, Rz. 1-3; Ruland , Versorgungsausgleich 4. A., Rz. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 16/10144, S. 54 f.), die Begründung eines neuen Anrechts also nur insoweit, als das bestehende Anrecht einem neuen Bezugsberechtigten zugeordnet und eine Einschränkung des Risikoschutzes gestattet wird (a. A. Erman- Norpoth/Sasse , BGB, 15. A., § 10, Rz. 2; MüKoBGB- Siede , 7. A., § 10 VersAusglG, Rz. 5; Borth, Versorgungsausgleich, Rz. 625).

    Allerdings ist nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern sind insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 ).

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Soweit der Versorgungsträger ferner sinngemäß meint, die Aufnahme des "Neu"-Vertrags in den nicht mehr verkaufsoffenen Altbestand sei technisch nur sehr schwer umsetzbar, vermag der Senat dieses Argument ebenfalls nicht nachzuvollziehen (vgl. ebenso OLG Nürnberg aaO.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, juris [= NZFam 2015, 1018; LS, Kurzwiedergabe]).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2014 - 15 UF 113/14

    Versorgungsausgleich: Nichtigkeit einer Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Entscheidung den Versicherern beim Abschluss neuer Rentenversicherungen mit Wirkung erst zum 21.12.2012, also für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Neuverträge die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife untersagt (vgl. zur Relevanz für den Ausgleich von Anrechten bei der VBL und anderen Zusatzversorgungsträgern des öffentlichen Dienstes BGH FamRZ 2017, 870; FamRZ 2017, 871; FamRZ 2017, 863).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Denn Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch den Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in bereits abgeschlossene Verträge und gewährleistet zudem seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 46).
  • OLG Hamm, 20.06.2018 - 7 UF 213/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.10.2015, zurückwirken (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 -, juris).
  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris = NZFam 2020, 176 [LS, Kurzwiedergabe] und vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris = FamRB 2020, 16 [LS, Kurzwiedergabe]).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 .

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, dessen Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2017 - 4 UF 273/17 , beide veröffentlicht unter www.hefam.de; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK-Ackermann-Sprenger, Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB-Breuers, 9. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG, Rdnr. 39.1; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • OLG Hamm, 28.02.2023 - 4 UF 9/22

    Versorgungsausgleich; Teilungsanordnung; Halbteilungsgrundsatz

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2019, zurückwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 32).

    Daraus folgt, dass eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 442/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 32).

    Weder aus den Vorgaben des EuGH noch aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Versicherungstarife auch bei der Teilung von Altverträgen (aus der Zeit vor dem 21.12.2012 herrührend) ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris Rn. 30 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris Rn. 78).

    (c) Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht nicht entgegen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 37 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris Rn. 81).

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de , so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts zu begründenden Anrechte, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de ; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK- Ackermann-Sprenger , Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB- Breuers , 8. Aufl. 2017, § 10 VersAusglG, Rdnr. 39; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland , Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; 2011, 547; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2021 - 6 UF 68/21

    Versorgungsausgleich: Korrektur der Teilungsanordnung

    Dies umfasst neben der Teilhabe am Zinsertrag auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten (BGH FamRZ 2015, 1869, 1871f.; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673, 675).

    Die Regelung war mithin zum einen - wie bei der X - durch die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist und in diesem Zeitraum an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat, zu ergänzen und darüber hinaus durch die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, nach der die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673, 675).

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; 2011, 547; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21

    Falsche Rechnungsgrundlagen in Teilungsordnung

    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebene zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).
  • OLG Schleswig, 08.06.2020 - 15 UF 188/19

    Teilungsordnung: Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der

    Bei der internen Teilung eines Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs handelt es sich jedoch nicht um den Abschluss einer neuen Rentenversicherung im vorgenannten Sinne (so auch OLG Frankfurt, NZFam 2020, 176; OLG Frankfurt, NZFam 2019, 1008; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).
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