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   OLG Frankfurt, 22.09.2005 - 22 U 227/04   

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https://dejure.org/2005,11986
OLG Frankfurt, 22.09.2005 - 22 U 227/04 (https://dejure.org/2005,11986)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 22 U 227/04 (https://dejure.org/2005,11986)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. September 2005 - 22 U 227/04 (https://dejure.org/2005,11986)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 288 Abs 1 S 1 BGB, § 288 Abs 1 S 1aF BGB, § 1279 BGB
    Verzugszinsen: Analoge Anwendung im Falle der schuldhaft verzögerten Abgabe einer Freigabeerklärung

  • Judicialis

    BGB § 288 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 288 Abs. 1 (a.F.)
    Zur entsprechenden Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Freigabeerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch eines Insolvenzverwalters wegen verspäteter Abgabe einer Freigabeerklärung; Frage der Anwendung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. als Anspruchsgrundlage für einen Zinszahlungsanspruch i.R. einer rechtskräftig festgestellten Schuld zur Abgabe einer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2005 - 22 U 227/04
    Er ist der Auffassung, dass § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. jedenfalls entsprechend auf Fälle wie dem hier vorliegenden anzuwenden sei, und beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.1979 (NJW 79, 1494 ff.); wirtschaftlich betrachtet, so der Kläger, sei der der Schuldnerin entstandene Schaden in Form verhinderter Nutzungsmöglichkeit des Hinterlegungsbetrages unabhängig davon eingetreten, ob sich das Geld direkt beim Beklagten befunden und dieser die Herausgabe oder der Beklagte rechtswidrig die Abgabe der Freigabeerklärung gegenüber der Sparkasse bzw. der Hinterlegungsstelle verweigert habe; für die Qualifikation als Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB a. F. sei nicht primär auf die vom Beklagten geschuldete Handlung (Freigabeerklärung), sondern vielmehr auf die darauf eintretende Folge (Herausgabe des Geldes) abzustellen; da dem Gläubiger in beiden Fällen die Nutzungsmöglichkeit, die Geld biete, abgeschnitten werde, sei in Fällen wie dem vorliegenden § 288 BGB a. F. jedenfalls entsprechend anzuwenden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 188/78 - entschieden, dass § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Fall der schuldhaften Nichtbeschaffung eines langfristigen zinslosen Darlehens entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 64, 231 ff. = BGH NJW 79, 1494 f.).

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2005 - 22 U 227/04
    Schließlich gibt auch das vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.07.2005 (Bl. 234 ff. d.A.) angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 - Az. VIII ZR 94/04 - keine Veranlassung, von der hier vertretenen Auffassung abzuweichen; dies schon deshalb, weil sich jene Entscheidung mit den vom erkennenden Senat für zutreffend und auf den vorliegenden Fall auch für übertragbar gehaltenen grundsätzlichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1979 nicht, jedenfalls aber nicht näher auseinandersetzt.
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