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   OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14   

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https://dejure.org/2016,45950
OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14 (https://dejure.org/2016,45950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.09.2016 - 20 W 59/14 (https://dejure.org/2016,45950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. September 2016 - 20 W 59/14 (https://dejure.org/2016,45950)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1589 BGB, § 1592 BGB, § 599 Abs. 1 BGB, § 1924 BGB, § 1593 BGB
    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

  • RA Kotz

    Erbscheinsverfahren - Inzidente Prüfung der Vaterschaft nicht möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Erbscheinsantrags eines Abkömmlings nach Versterben des biologischen, nicht aber rechtlichen Vaters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine inzidente Überprüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 519
  • MDR 2017, 283
  • FamRZ 2017, 835
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Koblenz, 11.07.2008 - 10 U 1271/07

    Nichteheliche Abstammung: Folgen des Versterbens des ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    So hat das Oberlandesgericht Koblenz in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (OLG, Koblenz, 10. Zivilsenat, Urteil vom 11.07.2008, Az. 10 U 1271/07, zitiert nach juris) bzw. die dortige Vorinstanz den ungewöhnlichen Umstand, dass der Scheinvater des Kindes das gerichtliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren bereits eingeleitet hatte, vor dessen Abschluss aber verstorben war, zum Anlass genommen, im Zivilprozess betreffend die Feststellung des Nichtbestehens erbrechtlicher Ansprüche des Kindes die Voraussetzungen einer solche Inzidentanfechtung jedenfalls weiter zu prüfen.

    Nur im besonderen Einzelfall kann das Interesse des Kindes - und ggf. auch Dritter - an der Wahrung des Personenstandes hinter den Interessen der Allgemeinheit oder weiterer Einzelpersonen im Rahmen einer abwägenden Wertung der Interessenlage ausnahmsweise zurücktreten (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2008, Az. 10 U 1271/07, zitiert nach juris Rn. 25).

  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 250/12

    Abstammungsverfahren: Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    War bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit neuen Rechts eine Ehelichkeitsanfechtung nicht erfolgt, kommt es auch nicht darauf an, ob die - neben der Geburt während der Ehe - weiteren Voraussetzungen des § 1591 BGB a. F. vorliegen, auch nicht darauf, ob die Ehelichkeit entfällt, weil es den Umständen nach offenbar unmöglich war (§ 1591 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.), dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2013, Az. IV ZR 250/12, zitiert nach juris).

    So hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 16.01.2013 (Az. IV ZR 250/12, zitiert nach juris) unter Verweis auf eine ältere Entscheidung (BGH Urteil vom 25.03.1981, Az. IVb ZR 561/80, zitiert nach juris) ohne nähere Begründung ausgeführt, dass § 1593 BGB a. F. eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht entfaltet und eine inzidente Prüfung, ob das Kind ehelich ist oder nicht, demnach umfassend verbietet.

  • OLG Koblenz, 08.11.2012 - 2 U 834/11

    Stufenklage um Pflichtteilsansprüche - Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    In gleicher Weise haben auch ein weiterer Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz für eine andere Streitigkeit betreffend offensichtlich denselben Erbfall und das Landgericht Berlin in einem vergleichbaren Fall entscheiden (OLG Koblenz, 2. Zivilsenat, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2 U 834/11; LG Berlin, Urteil vom 15.02.2011, Az. 37 O 224/10; jeweils zitiert nach juris).

    Räumt der Gesetzgeber aber bestimmten Personen bewusst kein Recht ein, eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben, kann ihnen diese Möglichkeit grundsätzlich auch faktisch jedenfalls im Verfahren betreffend das gesetzliche Erbrecht nicht im Wege einer Inzidentprüfung eröffnet werden (vgl. auch: OLG Koblenz, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2 U 834/11, zitiert nach juris, Rn. 25).

  • LG Berlin, 15.02.2011 - 37 O 224/10

    Vaterschaftsanfechtungsklage: Tod des rechtlichen Vaters während des Verfahrens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    Diese Interessen sind dann nicht betroffen, wenn sein Status selbst und die sich aus diesem unmittelbar ergebenden Rechtsfolgen nicht berührt werden können (vgl. dazu auch: LG Berlin, Urteil vom 15.02.2011, Az. 37 O 224/10, zitiert nach juris Rn. 22).

    In gleicher Weise haben auch ein weiterer Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz für eine andere Streitigkeit betreffend offensichtlich denselben Erbfall und das Landgericht Berlin in einem vergleichbaren Fall entscheiden (OLG Koblenz, 2. Zivilsenat, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2 U 834/11; LG Berlin, Urteil vom 15.02.2011, Az. 37 O 224/10; jeweils zitiert nach juris).

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    Das Privaterbrecht ist mit seinen tragenden Grundprinzipien nach Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsinstitut und als Individualrecht garantiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1994, Az. BvR 720/90, BVerfGE 91, 346 - 366 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] , zitiert nach juris Rn 44 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Verfahren über die Erbscheinserteilung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.
  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    Dies betrifft jeweils besonders gelagerte Einzelfälle, beispielsweise den Regressprozess des Scheinvaters, welcher nach § 1600e BGB a. F. im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht antragsbefugt ist, gegen den vermuteten biologischen Vater (BGH, Urteil vom 16.04.2008, Az. XII ZR 144/06); die Geltendmachung der Nichtabstammung des Kindes von dem rechtlichen Vater durch diesen in einem Unterhaltsverfahren gegen seine Ehefrau, welche ihm die mögliche Abstammung des Kindes von einen anderen Mann verschwiegen hat (BGH, Urteil vom 15.02.2012, Az. XII ZR 137/09); den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. XII ZR 136/09) oder den Schadensersatzprozess gegen den Rechtsanwalt wegen Versäumung der gerade aus diesem Grunde nicht mehr möglichen Vaterschaftsanfechtung (BGH, Urteil vom 23.09.2004, Az. IX ZR 137/03, alle vorgenannten Urteile zitiert nach juris).
  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    Dies betrifft jeweils besonders gelagerte Einzelfälle, beispielsweise den Regressprozess des Scheinvaters, welcher nach § 1600e BGB a. F. im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht antragsbefugt ist, gegen den vermuteten biologischen Vater (BGH, Urteil vom 16.04.2008, Az. XII ZR 144/06); die Geltendmachung der Nichtabstammung des Kindes von dem rechtlichen Vater durch diesen in einem Unterhaltsverfahren gegen seine Ehefrau, welche ihm die mögliche Abstammung des Kindes von einen anderen Mann verschwiegen hat (BGH, Urteil vom 15.02.2012, Az. XII ZR 137/09); den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. XII ZR 136/09) oder den Schadensersatzprozess gegen den Rechtsanwalt wegen Versäumung der gerade aus diesem Grunde nicht mehr möglichen Vaterschaftsanfechtung (BGH, Urteil vom 23.09.2004, Az. IX ZR 137/03, alle vorgenannten Urteile zitiert nach juris).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 1599 Abs. 1 BGB, welche eine solche Prüfung eröffnen könnte, kann nämlich nur in solchen Fällen in Betracht kommen, deren Auswirkung der Gesetzgeber offensichtlich nicht in vollem Umfang bedacht hat und in denen es daher geboten erscheint, schlechthin untragbare Ergebnisse zu vermeiden (vgl. BGH Beschluss vom 25.06.2008, Az. XII ZB 163/06, zitiert nach juris Rn. 15 f. m. w. N.).
  • BGH, 25.03.1981 - IVb ZR 561/80

    Karlsruhe erteilt den Vätern eine weitere Abfuhr: Nicht jeder "Erzeuger" darf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
    So hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 16.01.2013 (Az. IV ZR 250/12, zitiert nach juris) unter Verweis auf eine ältere Entscheidung (BGH Urteil vom 25.03.1981, Az. IVb ZR 561/80, zitiert nach juris) ohne nähere Begründung ausgeführt, dass § 1593 BGB a. F. eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht entfaltet und eine inzidente Prüfung, ob das Kind ehelich ist oder nicht, demnach umfassend verbietet.
  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne

  • BayObLG, 24.05.2000 - 1Z BR 46/99
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87

    Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18

    Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer

    Entscheidend ist danach die Abstammung im Rechtssinne (vgl. § 1589 BGB), die von der Abstammung im biologischen Sinne abweichen kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 231/87, FamRZ 1989, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 2017, 519; Leipold, in: MünchKommBGB 7. Aufl., § 1924 Rn. 3).

    Die Notwendigkeit einer Anerkennung bzw. einer gerichtlichen Feststellung bewirkt bei einem Kind, dessen Mutter - wie hier - nicht verheiratet ist, eine Sperrwirkung, da die Rechtswirkungen der Vaterschaft in diesen Fällen erst vom Wirksamwerden der Anerkennung bzw. von der Rechtskraft der Statusentscheidung an gelten und bis zu diesem Zeitpunkt niemand rechtlich als Vater des Kindes behandelt wird (§§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB; Brudermüller, in: Palandt, a.a.O., § 1592 Rn. 6; § 1600d Rn. 16; Wellenhofer, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 1600d Rn. 99; Große-Boymann, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl., § 1924 Rn. 8; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 29/81, NJW 1983, 1485; OLG Frankfurt, NJW-RR 2017, 519).

  • OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21

    Beschwerde gegen die Feststellung einer Fiskuserbschaft; Funktionell zuständiger

    Das andere Großelternpaar (hier: mütterlicherseits) oder seine Abkömmlinge kommen also allein zum Zug, wenn ein Großelternpaar (hier: väterlicherseits) vorverstorben ist, ohne dass beim Erbfall Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern am Leben sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. September 2016 - 20 W 59/14 -, NJW-RR 2017, S. 519 [522 Rn. 42]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2010 - I-3 Wx 222/10 -, FGPrax 2011, S. 25 [26]; Weidlich , in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 1926, Rn. 2 a.E.; Große-Boymann , in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 1926, Rn. 2; Leipold , in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 1926, Rn. 5; Werner , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Stand 30. April 2021, § 1926, Rn. 16; Müller-Christmann , in: BeckOK BGB, 60. Edition, Stand 1. November 2021, § 1926, Rn. 5 a.E.; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 3, Rn. 5; Wachter , in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Auflage 2018, § 4, Rn. 57 a.E.).
  • OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19

    Erbscheinverfahren: Inzidente Prüfung der Vaterschaft

    Für die Entscheidung ist jedoch das Familiengericht zuständig, so dass eine Überprüfung des Statusbeschlusses im Erbscheinverfahren nicht erfolgt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.09.2016, 20 W 59/14, MDR 2017, 283).
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