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   OLG Frankfurt, 22.12.1997 - 20 W 264/95   

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https://dejure.org/1997,2857
OLG Frankfurt, 22.12.1997 - 20 W 264/95 (https://dejure.org/1997,2857)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.1997 - 20 W 264/95 (https://dejure.org/1997,2857)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 1997 - 20 W 264/95 (https://dejure.org/1997,2857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit eines Erblassers; Überprüfung der Entscheidung der Tatsacheninstanz in beschränktem Umfang; Verwertung von Zeugenaussagen im Rahmen des Freibeweises; Psychiatrisches Gutachten als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 870
  • FamRZ 1998, 1061
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (25)

  • BayObLG, 28.05.1993 - 1Z BR 7/93

    Erbrechtliche Ausgestaltung der Wirksamkeit eines handschriftlich verfassten

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  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

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  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

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  • OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 20 W 188/16

    Strenge Prüfung der Testierfähigkeit beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen

    Im Rahmen der Ermittlung der Testierfähigkeit ist im Hinblick auf deren Tragweite eine sorgfältige Untersuchung geboten, die eine Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände voraussetzt (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 22.12.1997, Az. 20 W 264/95, zitiert nach Beck-online, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2015, Az. 11 Wx 82/14, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 20.02.2018 - 2 W 63/17

    Erbscheinsverfahren: Feststellung der Testierunfähigkeit bei Demenzerkrankung des

    Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG, FamRZ 2002, 1066, 1068, OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 870, 871; vgl. auch die Darstellung bei Frieser/Potthast, ErbR 2017, 114, 119 ff, 122).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2018 - 20 W 4/16

    Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren

    Außerdem sind bei der Ermittlung der Testierfähigkeit im Hinblick auf deren Tragweite besonders sorgfältige Untersuchungen geboten, die unter anderem eine Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände voraussetzt (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 22.12.1997, Az. 20 W 264/95, zitiert nach Beck-online, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2015, Az. 11 Wx 82/14, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03

    Testamentserrichtung: Testierunfähigkeit einer Erblasserin wegen einer

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen deshalb selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871).

  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870/871), wobei es zweckmäßig sein kann, den Sachverständigen bereits bei der Vernehmung von Zeugen hinzuzuziehen.
  • OLG Braunschweig, 04.11.1999 - 2 U 29/99

    Wirksamkeit eines Testaments bei Vorliegen einer allgemeinen

    Der Erblasser muß vielmehr eine konkrete Vorstellung seines letzten Willens haben, in der Lage sein, sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Entscheidung zu bilden, dabei frei von Einflüssen Dritten zu handeln sowie den Inhalt des Testamentes von sich aus zu bestimmen und auszudrücken (vgl. Staudinger-W. Baumann, Bearbeitung August 1995, § 2229 Rdziff. 10; Soergel-Harder, 12. Aufl. 1992, § 2229 Rdziff. 2; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, S. 870 m.w.N. zur Rechtsprechung) Dazu war Frau ... am 30. Januar 1987 nicht in der Lage.
  • BayObLG, 22.02.2000 - 1Z BR 147/99

    Testierunfähigkeit bei Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms

    Nach seinem so gebildeten Urteil muß der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 870; st. Rspr.).

    Denn die Beschwerdekammer hat bei der Beweiswürdigung nicht auf die Glaubwürdigkeit oder den sonstigen persönlichen Eindruck, den die Zeugen hinterlassen haben, abgestellt, sondern auf den Inhalt der von ihnen bekundeten Tatsachen, wie er in den Vernehmungsniederschriften wiedergegeben ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 73/74; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1061/1063).

  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 10 U 76/13

    Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (so schon: BGH, FamRZ 1958, 127 und ständige Rechtsprechung; BayOblG, FamRZ 2001, 55; FamRZ 2000, 701; OLG Frankfurt, OLGReport 1998, 84; OLG Celle, a.a.O.).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierunfähigkeit ausgegangen werden (Palandt, a.a.O.; BayOblG, NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt, OLGReport 1998, 84; NJW-RR 1996, 1159; OLG Celle, a.a.O.).

  • OLG München, 29.04.2009 - 20 U 5261/08

    Erbschaftsstreit: Anforderungen an den Nachweis der Erbunwürdigkeit des weiteren

    Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 870; st. Rspr.).
  • BGH, 10.01.2000 - II ZR 247/98

    Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

    Dieses Privatgutachten ist kein Beweismittel, sondern ein (qualifizierter) Parteivortrag (BGH, Urt. v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383 f. m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 870, 872).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 6 W 43/06

    Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins wegen

  • OLG Brandenburg, 07.10.2004 - 5 U 229/97

    Nachweis der Geschäftsunfähigkeit des Schenkers

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99

    Testierfähigkeit

  • LG Konstanz, 08.08.2008 - 62 T 78/04
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