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   OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06   

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https://dejure.org/2007,10853
OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06 (https://dejure.org/2007,10853)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2007 - 3 U 73/06 (https://dejure.org/2007,10853)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - 3 U 73/06 (https://dejure.org/2007,10853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 1 Buchst d DBuchst aa ARB, § 3 Abs 1 Buchst d DBuchst bb ARB, § 3 Abs 1 Buchst d DBuchst cc ARB, § 3 Abs 1 Buchst d DBuchst dd ARB
    Rechtsschutzversicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages für den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds; Begrenzung des versicherten Risikos auf innerhalb der Versicherungszeit entstandene Rechtsschutzfälle; zeitliche Einordnung des ...

  • Judicialis

    ARB 94 § 3; ; ARB 94 § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 94 § 3; ARB 94 § 4
    Begrenzung des versicherten Risikos der Rechtsschutzversicherung auf Rechtsschutzfälle innerhalb der Versicherungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begrenzung des durch eine Rechtsschutzversicherung versicherten Risikos auf innerhalb der Versicherungszeit entstandene Rechtsschutzfälle; Objektiver Eintritt als allein maßgebliches Kriterium zur zeitlichen Einordnung eines Rechtsschutzfalles; Anspruch eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 189/03

    Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    b) Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O. und gleichlautend NJW-RR 2005, 29) ist aber auch hinsichtlich der Baufinanzierung eine Verbindung zu einem der Vorhaben nach aa) bis cc) der Klausel des § 3 Abs. 1 d) ARB 94 erforderlich, nämlich dazu, ob die Finanzierung dem Erwerb eines Baugrundstücks (aa), dem Baurisiko (bb) oder dem Umbaurisiko (cc) zuzuordnen ist.

    Dieser vorgesehene indirekte anteilige Erwerb erscheint mithin eher vergleichbar einem Vertragsschluss über einen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung, der einem Bauvorhaben nach Ziff. bb) der Klausel zugeordnet wird (BGH NJW-RR 2005, 29, JURIS Rn 40), als einer (reinen) Kapitalanlage durch Beteiligung an einem Aktien- oder Renten-Fonds, bei dem lediglich eine einem Wertpapier entsprechende Beteiligung erworben wird.

  • BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02

    Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts Wiesbaden zur Anwendung der Baufinanzierungsklausel nach § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 94. Der BGH habe in der zitierten Entscheidung vom 19.2.2003 (IV ZR 318/02) nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Risiko, welches sich bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verwirkliche, vergleichbar mit dem Risiko sei, das beim Erwerb eines Eigentumsanteils an einer Wohnungseigentumsanlage bestehe.

    Dem Kläger ist zuzugeben, dass es zweifelhaft erscheint, mit dem Landgericht anzunehmen, der BGH habe in der zitierten Entscheidung vom 19.2.2003 (NJW-RR 2003, 672) das Erwerbsrisiko beim Ankauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung dem der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gleichstellen wollen (a.a.O., JURIS Rn 13), sondern habe lediglich durch die Nennung auch dieses zur Entscheidung vorliegenden, aber auszugrenzenden Falls eine negative Abgrenzung gegenüber dem Baurisiko vorgenommen.

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Nach der weiteren Entscheidung des BGH vom 29.9.2004 (IV ZR 173/03 - gemeint ist IV ZR 170/03 - ) erfasse der Ausschluss unter § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 94 seinem Wortlaut nach (nur) Finanzierungsstreitigkeiten, wenn sie sich auf ein Vorhaben bezögen, das in den drei vorherigen Risikoausschlüssen zu aa) bis cc) aufgeführt sei.

    a) Für diesen weiteren Ausschluss nach § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 94 ist auf Grund der gegenüber den ARB 75 neu gefassten Baufinanzierungsklausel nicht mehr allein das Baurisiko maßgeblich, sondern diese Klausel ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar selbständig neben die die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter § 3 Abs. 1 aa) bis cc) ARB 94 getreten und hat den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich ausgedehnt (BGH NJW-RR 2005, 257).

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 84/99

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Demgegenüber erscheinen vorliegend die vom BGH im Zusammenhang mit der Prospekthaftung entwickelten Kriterien zur Bewertung einer Beteiligung an einem in der Form einer GbR auftretenden geschlossenen Immobilienfonds als reine Kapitalanlage (BGH NJW 2002, 1642, II ZR 84/99 = NJW 2001, 1203) nicht einschlägig.
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Demgegenüber erscheinen vorliegend die vom BGH im Zusammenhang mit der Prospekthaftung entwickelten Kriterien zur Bewertung einer Beteiligung an einem in der Form einer GbR auftretenden geschlossenen Immobilienfonds als reine Kapitalanlage (BGH NJW 2002, 1642, II ZR 84/99 = NJW 2001, 1203) nicht einschlägig.
  • OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01

    Rechtsschutzversicherung - Aktivprozess - Verstoß des Versicherungsnehmers -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Damit soll die Rechtsschutzversicherung erkennbar von solchen Rechtskonflikten entlastet werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben (OLG Koblenz NVersZ 2002, 191).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Entgegen der Ansicht des Klägers besteht sehr wohl eine solche Pflicht, über den Widerruf zu belehren, der Verbraucher hat einen Anspruch hierauf (BGH VersR 2005, 1684; NJW-RR 2006, 37).
  • OLG Köln, 19.07.2004 - 21 UF 27/04

    Errechnung betrieblicher Altersversorgungen nach den allgemeinen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Dieser Zweck der Risikobegrenzung ist bei der Auslegung zu beachten, weil Ausschlussklauseln im Rahmen der Auslegung grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Zweck erfordert; hierbei ist zudem auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wie bei der Auslegung der übrigen Versicherungsbedingungen abzustellen (BGH, st. Rspr., vgl. NJW-RR 2005, 229).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 173/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Nach der weiteren Entscheidung des BGH vom 29.9.2004 (IV ZR 173/03 - gemeint ist IV ZR 170/03 - ) erfasse der Ausschluss unter § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 94 seinem Wortlaut nach (nur) Finanzierungsstreitigkeiten, wenn sie sich auf ein Vorhaben bezögen, das in den drei vorherigen Risikoausschlüssen zu aa) bis cc) aufgeführt sei.
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - 4 U 97/05

    Zum Versicherungsschutz bei fehlerhafter Aufklärung des des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06
    Ausdrücklich bejaht hat dagegen das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.3.06, I - 4 U 97/05, zit. nach JURIS) die Gleichstellung eines Erwerbsfalles oder Bauvorhabens mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, allerdings für den besonderen Fall, dass die Beteiligung im Hinblick auf die Veräußerlichkeit des Immobilienanteils erfolgt sei und dies dem Erwerb eines Miteigentumsanteil bei Wohnungseigentum sehr nahe komme.
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