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   OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04   

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OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04 (https://dejure.org/2004,3198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.02.2004 - 20 W 49/04 (https://dejure.org/2004,3198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 20 W 49/04 (https://dejure.org/2004,3198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1835 Abs 1 S 3 BGB, § 1835 Abs 3 BGB, § 1 Abs 2 BRAGebO, § 16 BRAGebO
    Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger für einen minderjährigen Ausländer bestellten Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung einer Ausschlussfrist für abrechnungsfähige berufsspezifische Dienste eines Rechtsanwalts; Beginn der Frist mit der Entscheidung des Anspruchs durch die Vornahme der gebührenpflichtigen Tätigkeit; Aufwendungsersatzanspruch eines Ergänzungspflegers

  • Judicialis

    BGB § 1835 I 3; ; BGB § 1835 III; ; BRAGO § 1 II; ; BRAGO § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des berufsmäßig als Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts - Beginn der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1664
  • FGPrax 2004, 121
  • FamRZ 2004, 1518 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 2061; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, Betreuungsrecht, 3.Aufl., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30, Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).

    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1516).

  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 193/01

    Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 II S. 4

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Die um drei Monate längere Frist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB trägt nicht nur dieser weitgehend üblichen und sinnvollen Abrechnungspraxis Rechnung, sondern berücksichtigt auch, dass die Erstellung der Abrechnung im Einzelfall auch einmal etwas länger dauern kann, wobei für besondere Ausnahmefälle in § 1835 Abs. 1 Satz 4 und 1836 Abs. 2 Satz 4 eine abweichende Fristbestimmung durch das Vormundschaftsgericht gestattet wird (vgl. hierzu auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann ein berufsmäßig zum Betreuer, Vormund oder Pfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit grundsätzlich nicht auf der Grundlage der BRAGO liquidieren (vgl. BGHZ 139, 309/311).
  • BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97

    Vergütung berufsspezifischer Dienste durch einen Betreuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 2061; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, Betreuungsrecht, 3.Aufl., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30, Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 20 W 328/00

    Zum Anspruch des Aufwendungsersatzanspruchs eines zum Pfleger für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1516).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1516).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2003 - 20 W 125/03

    Berufsbetreuervergütung eines Rechtsanwalts: Ausschlussfrist für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 03. September 2003 (NJW 2003, 3642 = FPR 2004, 35) entschieden hat, gilt die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz3 BGB auch für Ansprüche nach § 1835 Abs. 3 BGB (ebenso Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 20).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00

    Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Betreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Insoweit kann auf die vom BayObLG noch für das alte Recht entwickelten Grundsätze für den Beginn der Verjährungsfrist für Vergütung oder Aufwendungsersatz (FamRZ 2000, 1455 = FG Prax 2000, 201) nicht mehr abgestellt werden, weil der Gesetzgeber sich nunmehr in Abkehr von einer Verjährungsregelung für eine gesetzliche Ausschlussfrist entschieden hat, deren Ablauf zum Erlöschen des Anspruches führt (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1516).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 W 113/01

    Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04
    Bei der durch das BtÄndG mit Wirkung zum 01. Januar 1999 eingeführten Vorschrift des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BtPrax 2001, 261).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2001 - 20 W 159/01
  • BGH, 01.02.2023 - XII ZB 104/22

    Zur Frage des Erlöschens des Anspruchs auf Betreuervergütung für

    Die berechtigten Belange des ersatzberechtigten Rechtsanwalts würden dadurch gewahrt, dass er erforderlichenfalls gemäß § 1835 Abs. 1a BGB aF eine Verlängerung der fünfzehnmonatigen Frist beantragen könne (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1664, 1665; LG Münster Beschluss vom 14. April 2008 - 5 T 153/08 - juris Rn. 9 f.; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 7. Aufl. § 277 FamFG Rn. 6; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 277 FamFG Rn. 14; offen gelassen BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 685/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Vergütung nach dem

    Hierzu gehören auch Ansprüche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da es sich um Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB handelt (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2004, 1664 und NJW 2003, 3642, 3643; BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414; vgl. auch MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 17).
  • OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04

    Vormundschafts- und Betreuungsrecht

    Im Einklang hiermit hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jüngeren Entscheidung (NJW-RR 2004, 1664 f.) befunden, dass für den Beginn der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs, mithin auf die Vornahme der anspruchsauslösenden Tätigkeit, auch dann abzustellen ist, wenn der Ersatzberechtigte die Höhe der ihm zu erstattenden Aufwendungen ausnahmsweise, nämlich im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB, nach der BRAGO berechnen kann.

    Denn entgegen der vom Kläger (im ersten Rechtszug) vertretenen) Ansicht, wonach sein Honorar in toto - mithin auch der gesamte Gebührenanspruch zweiter Instanz - der Neuregelung nicht unterfalle, war die Verhandlungsgebühr nicht bereits durch Übernahme der Prozessvertretung in der Berufungsinstanz (d.h. noch im Jahr 1998) entstanden; vielmehr beruht sie auf der - als eigenständiger Lebenssachverhalt anzusehenden - Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, war mithin erst zu diesem Zeitpunkt (Mitte 1999), d.h. nach Inkrafttreten der Neuregelung nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, entstanden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665; siehe auch Hartmann, KostenG, 33. Aufl., § 16 BRAGO Rdnr. 1).

    (2) Innerhalb der danach maßgeblichen Frist von 15 Monaten hat der Kläger seinen Ersatzanspruch nicht in der vom Gesetz geforderten Form geltend gemacht: Insofern die Frist nicht erst mit Beendigung der Pflegschaft (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 20; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665), sondern bereits mit Entstehung der Aufwendung am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (das genaue Datum wurde dem Senat zwar nicht mitgeteilt, kann aber nicht nach dem 26. August 1999 als Tag der Verkündung der Berufungsentscheidung liegen) zu laufen begonnen hatte, wäre der Kläger zur Meidung des kraft Gesetzes eintretenden Untergangs seines Ersatzanspruchs gehalten gewesen, die Forderung bis zum Fristablauf, d.h. spätestens Ende November 2000, gerichtlich geltend zu machen.

  • LG Münster, 14.04.2008 - 5 T 153/08

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Bereich der

    Gemäß § 1835 Absatz 3 BGB zählen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen eines Verfahrenspflegers auch solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, wobei in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist, dass die Vorschrift als Ausnahmevorschrift nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden ist, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen werden und die vom Verfahrenspfleger gerade aufgrund seiner Ausbildung selbst erledigt werden können (vgl. z.B. OLG Frankfurt FGPrax 2004, 121 m.w.N.).
  • LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22

    Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers

    Im Falle einer Pauschalgebühr entstehe diese deshalb bereits durch die erste Tätigkeit, die zu der mit ihr abgegoltenen Tätigkeitsgruppe gehöre (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1664; OLG Schleswig NJW-RR 2002, 1227).
  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

    Deswegen kann der Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Ergänzungspflegschaft ausgeführte Tätigkeit nur dann ein Honorar nach den Grundsätzen der BRAGO verlangen, wenn die Bewältigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und deshalb eine originär anwaltliche Dienstleistung dargestellt hat (BayOblG, FamRZ 2002, 573, 574; BVerfG, FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; OLG Frankfurt, NJW 2003, 3642 ; FGPrax 2004, 121 ; vgl. auch Kammerbeschluss vom 22.07.2004 - 5 T 852/03).
  • VG Berlin, 04.04.2007 - 4 A 74.07

    Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines als Nachlasspfleger eingesetzten

    Ob ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. Pfälz. Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. August 2001 - 3 W 114/01 -, Rpfleger 2001, 593 ) oder ob Tätigkeiten vorgenommen wurden, für die üblicherweise ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 19 WF 185/02 -, FamRZ 2003, 936; Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Februar 2004 - 20 W 49/04 -, NJW-RR 2004, 1664 für einen zum Ergänzungspfleger für den Wirkungskreis ausländerrechtliche und asylrechtliche Betreuung eines Minderjährigen bestellten Rechtsanwalt, der für den Betreuten einen Asylantrag stellte), erfordert Wertungen, die kaum näher begründbar sind.
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