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   OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96   

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https://dejure.org/1996,6287
OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96 (https://dejure.org/1996,6287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.05.1996 - 3 Ss 149/96 (https://dejure.org/1996,6287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 3 Ss 149/96 (https://dejure.org/1996,6287)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1970 - 2 StR 455/70

    eidesstattliche Versicherung im Strafverfahren - § 156 StGB, "zuständige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
    Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55; Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 03.11.1953 - 5 StR 300/53
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
    Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55; Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
    Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55; Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 17.10.1984 - 2 StR 472/84

    Konkurrenz zwischen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung und vollendeter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
    Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55; Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
  • AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes

    Dabei genügt es nicht, dass die Behörde überhaupt befugt ist, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass die eidesstattliche Versicherung gerade über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, auch abgegeben werden darf (OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 265; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 294).
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