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   OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13   

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OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13 (https://dejure.org/2014,17065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.06.2014 - 23 U 131/13 (https://dejure.org/2014,17065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juni 2014 - 23 U 131/13 (https://dejure.org/2014,17065)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verjährung nach § 37a WpHG a.F. und Vorsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 37a (a.F.)
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 18.07.2013 - 16 U 191/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungbeginn für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hat die dafür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. dazu zuletzt OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris) auch nach ihrer ausdrücklichen und begründeten Verneinung durch das Landgericht keine greifbaren konkreten Anhaltspunkte vorgebracht und unter Beweis gestellt, und es streitet im Übrigen auch keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung der Beklagten, wie die Klägerin meint.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Die Vorsatzvermutung des BGH (NJW 2009, 2298) beziehe sich ausschließlich auf die vom vorliegenden Fall abweichende Situation einer Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, deren Vorliegen nicht einmal von der Klägerin vorgetragen werde und wegen des Charakters als Eigenprodukt auch ausscheide.

    Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Vorliegen einer besonders schweren Interessenkollision der beratenden Bank wie im Falle des Verschweigens von Rückvergütungen ausnahmsweise bei Bestehen einer objektiven Pflichtverletzung das vorsätzliche Handeln des Beraters vermutet wird (Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07 - bei juris), ist demgegenüber vorliegend nicht einschlägig.

    Der Beklagten fällt auch kein vorsätzliches Organisationsverschulden zur Last, das nur dann gegeben wäre, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte (dolus eventualis) und es gleichwohl bewusst unterlassen hätte, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07 - bei juris).

  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Widerlegung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Dass eine Geschäftsbank ihre Mitarbeiter anhalten würde, die eigenen Kunden fehlerhaft zu beraten, könne ohne entsprechende Indizien regelmäßig nicht angenommen werden, wie auch vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 10.10.2012 (9 U 87/12) entschieden.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Nach § 37a WpHG a.F. verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, was hier mit der Zeichnung der Anlage (siehe dazu BGH BGHZ 162, 306 m.w.N.) am 19.6.2008 der Fall war.

    Es kann unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 8.3.2005 (Az.: XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306 mit entsprechenden Nachweisen) auch offen bleiben, ob § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem in Betracht kommenden fahrlässigen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt wäre.

  • OLG Frankfurt, 04.03.2011 - 19 U 210/10

    Anlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 37 a WpHG a.F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Selbst wenn man sich der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 4.3.2011, 19 U 210/10), die Vorsatzvermutung beziehe sich nur auf die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, nicht anschließen wollte, könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten etwaige Aufklärungsfehler vorsätzlich begangen hätte.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

  • OLG Frankfurt, 17.04.2012 - 9 U 61/11

    Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2011 - 19 U 248/10

    Zu den Voraussetzungen anleger- und objektgerechter Beratung beim Erwerb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Zertifikate der streitgegenständlichen Art sind nämlich eher dem "mittleren Risikobereich" zuzuordnen (OLG Frankfurt am Main, WM 2011, 1893) bzw. sogar als "vergleichsweise sichere und nicht spekulative Anlage" anzusehen (OLG Frankfurt am Main, WM 2011, 880), weshalb das von der Klägerin beschriebene Verhalten der Beklagten nicht geeignet ist, eine vorsätzliche Falschberatung anzunehmen.
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 19 U 130/10

    Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten beim Verkauf von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Zertifikate der streitgegenständlichen Art sind nämlich eher dem "mittleren Risikobereich" zuzuordnen (OLG Frankfurt am Main, WM 2011, 1893) bzw. sogar als "vergleichsweise sichere und nicht spekulative Anlage" anzusehen (OLG Frankfurt am Main, WM 2011, 880), weshalb das von der Klägerin beschriebene Verhalten der Beklagten nicht geeignet ist, eine vorsätzliche Falschberatung anzunehmen.
  • OLG Nürnberg, 19.04.2010 - 5 W 620/10

    Streitwert der Klage eines Patienten auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Denn die Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Nichtvorliegen einer inneren Tatsache darlegen und beweisen muss, ist im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig dadurch zu begegnen, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (BGH, VersR 2011, 818).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.2012 - 17 U 82/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Widerrufsrecht beim Erwerb von Zertifikaten im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.
  • OLG Frankfurt, 15.04.2011 - 19 U 213/10

    Anlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 37 a WpHG

  • OLG Frankfurt, 30.03.2011 - 23 U 69/10

    Zu den Voraussetzungen der Verjährung nach § 37a WpHG

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