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   OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08   

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OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08 (https://dejure.org/2008,9355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2008 - 20 VA 3/08 (https://dejure.org/2008,9355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 20 VA 3/08 (https://dejure.org/2008,9355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 InsO, § 299 Abs 2 ZPO
    Akteneinsicht in die Insolvenzakte: Vorliegen eines rechtlichen Interesses

  • Judicialis

    InsO § 4; ; ZPO § 299

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2
    Akteneinsichtsrecht des Versicherers des Insolvenzschuldners in die Akten des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Akteneinsichtsrecht des Versicherers des Insolvenzschuldners in die Akten des Insolvenzverfahrens

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anspruch des Versicherers auf Einsichtnahme in die Insolvenzakte des gegen den Versicherungsnehmers geführten Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08
    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931 und m. w. N.).

    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. die Nachweise bei Senat ZIns0 2005, 1327, und Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745) und zwar durch das Verfahren selbst oder wenigstens durch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. OLG Dresden ZinsO 2003, 1148, zur Einsichtnahme in Insolvenzakten m. w. N.).

    Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist, nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745; KTS 1997, 671).

    Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurück zu geben (Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 299 Rz. 23, 24).

    Eine offensichtliche und besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist angesichts der vorliegend maßgeblichen und durch den Senat lediglich anders als durch den Präsidenten des Amtsgerichts beurteilten Rechtsfragen keinesfalls ersichtlich (vgl. hierzu ebenfalls Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745).

  • OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08

    Akteneinsicht: Anspruch eines Unterhaltsgläubigers auf Einsicht in die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08
    Grundsätzlich besteht nämlich im eröffneten Insolvenzverfahren kein schützenswertes Interesse des Schuldners oder anderer Beteiligter - auch nicht des Insolvenzverwalters -, die näheren Umstände des Verfahrens vor den Gläubigern geheim zu halten, weil die Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger stattfindet (vgl. Senat ZIns0 2005, 1327; Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

    Der Präsident des Amtsgerichts hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen oder abzuwehren, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, für das rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht genügt (vgl. insofern weiter: OLG Köln OLGR 2008, 191, zitiert nach Juris, m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

    Es dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zu denen - jedenfalls im Hinblick auf die im Zivilprozess streitgegenständliche Forderung - offensichtlich weder die Klägerin des Verfahrens vor dem Landgericht noch die Antragstellerin gehören (vgl. hierzu OLG Köln OLGR 2008, 191; Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

  • OLG Köln, 23.07.2007 - 7 VA 1/07

    Einsicht in Insolvenzakte durch Massegläubiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08
    Der Präsident des Amtsgerichts hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen oder abzuwehren, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, für das rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht genügt (vgl. insofern weiter: OLG Köln OLGR 2008, 191, zitiert nach Juris, m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

    Es dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zu denen - jedenfalls im Hinblick auf die im Zivilprozess streitgegenständliche Forderung - offensichtlich weder die Klägerin des Verfahrens vor dem Landgericht noch die Antragstellerin gehören (vgl. hierzu OLG Köln OLGR 2008, 191; Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

  • BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06

    Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08
    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 299 Rz. 23, 24).
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2000 - 1 VA 1/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08
    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931 und m. w. N.).
  • OLG Dresden, 03.11.2003 - 6 VA 8/03

    Antrag auf Einsichtnahme in die Akte eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08
    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. die Nachweise bei Senat ZIns0 2005, 1327, und Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745) und zwar durch das Verfahren selbst oder wenigstens durch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. OLG Dresden ZinsO 2003, 1148, zur Einsichtnahme in Insolvenzakten m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2017 - 4 A 1606/16

    Akteneinsicht; Gerichtsakten; Nicht-Verfahrensbeteiligter; Rechtliches Interesse;

    vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.7.2008 - 20 VA 3/08 -, ZinsO 2009, 740 = juris, Rn. 13.

    vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.7.2008 - 20 VA 3/08 -, ZInsO 2009, 740 = juris, Rn. 18.

  • VG Düsseldorf, 07.07.2016 - 20 K 5425/15

    Akteneinsicht; Gebot des effeltiven Rechtsschutzes; Betriebsgeheimnis;

    vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 20 VA 3/08 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 VA 3/14 -, beide juris; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 299 Rn. 6a.
  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Das rechtliche Interesse muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2008, Az. 20 VA 3/08 , zitiert nach juris Tz. 13 ).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 20 VA 6/09

    Insolvenzverfahren: Umstände für ein rechtliches Interesse eines Massegläubigers

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung - soweit die Insolvenzverfahrensakte wegen des oben erwähnten und zu beachtenden Vorrangs des Spruchrichters insoweit wieder zugänglich ist - an die Behörde zurück zu geben (Senat ZInsO 2009, 740).
  • BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21

    Akteneinsicht in Insolvenzakten

    (4) Eine Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Sachlage mit dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall (Beschluss vom 23. Juli 2008, 20 VA 3/08, ZInsO 2009, 740), in dem es um ein Gesuch eines Versicherers des Gemeinschuldners ging, der als Beklagter eines laufenden Zivilprozesses Einsicht in die Insolvenzakten begehrte, ist nicht ersichtlich.
  • OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Das rechtliche Interesse muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2008, Az. 20 VA 3/08 , zitiert nach juris Tz. 13 ).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 VA 59/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Das rechtliche Interesse muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2008, Az. 20 VA 3/08, zitiert nach juris Tz. 13).
  • OLG Köln, 11.06.2018 - 7 VA 1/18

    Uneingeschränkte Akteneinsicht in zwischen Dritten geführtes Verfahren?

    Es liegt auf der Hand, dass die ###, der gerade noch keine Akteneinsicht in das Ausgangsverfahren gewährt wurde, zu diesem Vorbringen der Antragstellerin inhaltlich keine Stellung nehmen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2008 - 20 VA 3/08).
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