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   OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 6 UF 215/13   

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https://dejure.org/2013,23660
OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 6 UF 215/13 (https://dejure.org/2013,23660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.08.2013 - 6 UF 215/13 (https://dejure.org/2013,23660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. August 2013 - 6 UF 215/13 (https://dejure.org/2013,23660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 3 FamGKG
    Verfahrenswert § 51 Abs. 3 FamGKG - Höhe der Beschwer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenswert § 51 Abs. 3 FamGKG - Höhe der Beschwer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 2 S. 3; EStG § 64 Abs. 3
    Verfahrenswert und Höhe der Rechtsmittelbeschwer im Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 785
  • FamRZ 2014, 594
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 14.05.2012 - 10 UF 94/11

    Bestimmen des Empfangsberechtigten des Kindergeldes analog § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 6 UF 215/13
    Bei einem Verfahren betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach den §§ 64 Abs. 2, S. 3, Abs. 3 EStG handelt es sich um eine sonstige Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG, die jedoch nicht als Familienstreitsache, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, obwohl es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Celle FamFR 2012, 294; Zöller-Feskorn, FamFG, § 61 Rdnr. 4).

    Es entspricht jedoch einer weit verbreiteten Auffassung, der sich der Senat anschließt, dass ein entsprechender Ansatz für das Beschwerdeverfahren erfolgt (OLG Jena AGS 2013, 144; OLG Celle BeckRS 2012, 10975; Dürbeck BeckOK/Streitwert-Familienrecht, Stichwort "Kindergeldbezugsberechtigung", Rdn. 3).

    Die dem § 51 Abs. 3 FamGKG zugrundeliegende Motivation des Gesetzgebers, wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Verfahren, die insbesondere keine Entscheidung über die wirtschaftliche Zuweisung des Kindergeldes beinhalteten, einen relativ niedrigen einheitlichen Festwert von 300, 00 EUR anzusetzen, spricht für einen entsprechenden Ansatz als Beschwerdewert (OLG Celle BeckRS 2012, 10975; Dürbeck BeckOK/Streitwert-Familienrecht, Stichwort "Kindergeldbezugsberechtigung", Rdn. 3; vgl. auch BT-Drucks.16/6308, S. 307).

  • OLG Jena, 14.02.2013 - 2 WF 642/12

    Beschwerde im Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten: Mindestwert

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 6 UF 215/13
    Es entspricht jedoch einer weit verbreiteten Auffassung, der sich der Senat anschließt, dass ein entsprechender Ansatz für das Beschwerdeverfahren erfolgt (OLG Jena AGS 2013, 144; OLG Celle BeckRS 2012, 10975; Dürbeck BeckOK/Streitwert-Familienrecht, Stichwort "Kindergeldbezugsberechtigung", Rdn. 3).
  • KG, 12.07.2010 - 16 UF 79/10

    Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Unterhaltssachen zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 6 UF 215/13
    Soweit in der Rechtsprechung von der Zulässigkeit bzw. der Erreichung des Beschwerdewertes von 600, 00 EUR ausgegangen wird (z.B. OLG München, NJW-RR 2011; KG, FamRZ 2011, 494; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 1243), so erfolgt dies jeweils ohne Begründung.
  • OLG Nürnberg, 16.02.2011 - 7 WF 161/11

    Familiengerichtliche Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung: Rechtsbehelf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 6 UF 215/13
    Soweit in der Rechtsprechung von der Zulässigkeit bzw. der Erreichung des Beschwerdewertes von 600, 00 EUR ausgegangen wird (z.B. OLG München, NJW-RR 2011; KG, FamRZ 2011, 494; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 1243), so erfolgt dies jeweils ohne Begründung.
  • OLG Köln, 12.12.2014 - 12 UF 105/14

    Streitwert eines Verfahrens betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für

    Bei einem Verfahren betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach den §§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich um eine sonstige Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG, die jedoch nicht als Familienstreitsache, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, obwohl es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2013 - 6 UF 215/13 - zitiert nach juris, Rz. 4; OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2012 - 10 UF 94/11 - zitiert nach juris, Rz. 12 m.w.N.; Feskorn in: Zöller, FamFG, 30. Aufl., § 61 Rdnr. 4).
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