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   OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17   

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https://dejure.org/2017,59551
OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17 (https://dejure.org/2017,59551)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.08.2017 - 3 WF 145/17 (https://dejure.org/2017,59551)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. August 2017 - 3 WF 145/17 (https://dejure.org/2017,59551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42 FamFG, § 1836 BGB
    Berichtigungsbeschluss bindend für Vergütungsfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigungsbeschluss bindend für Vergütungsfestsetzung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 42; BGB 1836
    Ergänzungspfleger; berufsmäßige Ausübung; Vergütung; Berichtigung; Bindungswirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 42 ; BGB § 1836
    Ergänzungspfleger; berufsmäßige Ausübung; Vergütung; Berichtigung; Bindungswirkung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 42 ; BGB § 1836
    Zulässigkeit der Berichtigung der Anordnung einer Pflegschaft hinsichtlich der berufsmäßigen Führung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 193/93

    Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17
    Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Vorschriften über den prozessualen Instanzenzug nicht unterlaufen werden (BGH, NJW 1994, 2832 ff. [BGH 14.07.1994 - IX ZR 193/93] - zitiert nach juris).

    Dies wäre dem Rechtsfrieden - der durch die Rechtskraft bzw. Wirksamkeit von Entscheidungen geschaffen werden soll - abträglich (ausführlich hierzu BGH, NJW 1994, 2832 ff. [BGH 14.07.1994 - IX ZR 193/93] - zitiert nach juris).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 61/03

    Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17
    Soweit hiervon in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte Ausnahmen gemacht werden, betreffen diese - soweit für den Senat ersichtlich - jeweils erstmalig durch Berichtigung zugelassene Rechtsmittel (BGH, NJW 2005, 156 ff. [BGH 14.09.2004 - VI ZB 61/03] ; BGH, Beschluss vom 24.11.2003, II ZB 37/02; BGH, Beschluss vom 05.07.2017, XII ZB 509/15 - jeweils zitiert nach juris; kritisch hierzu MüKo/Musielak, ZPO, 5. Auflage 2016, § 319 Rn. 22 - zitiert nach beck-online).
  • BGH, 24.11.2003 - II ZB 37/02

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17
    Soweit hiervon in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte Ausnahmen gemacht werden, betreffen diese - soweit für den Senat ersichtlich - jeweils erstmalig durch Berichtigung zugelassene Rechtsmittel (BGH, NJW 2005, 156 ff. [BGH 14.09.2004 - VI ZB 61/03] ; BGH, Beschluss vom 24.11.2003, II ZB 37/02; BGH, Beschluss vom 05.07.2017, XII ZB 509/15 - jeweils zitiert nach juris; kritisch hierzu MüKo/Musielak, ZPO, 5. Auflage 2016, § 319 Rn. 22 - zitiert nach beck-online).
  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15

    Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17
    Soweit hiervon in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte Ausnahmen gemacht werden, betreffen diese - soweit für den Senat ersichtlich - jeweils erstmalig durch Berichtigung zugelassene Rechtsmittel (BGH, NJW 2005, 156 ff. [BGH 14.09.2004 - VI ZB 61/03] ; BGH, Beschluss vom 24.11.2003, II ZB 37/02; BGH, Beschluss vom 05.07.2017, XII ZB 509/15 - jeweils zitiert nach juris; kritisch hierzu MüKo/Musielak, ZPO, 5. Auflage 2016, § 319 Rn. 22 - zitiert nach beck-online).
  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19

    Vergütungsfähige Tätigkeiten des für "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten

    Die Ergänzungspflegerin hätte ohne weiteres Telefonate von dem Festnetzanschluss in den Diensträumen des weiteren Beteiligten zu 2) aus führen können, für die bereits im Jahre 2015 eine Flatrate bestand (vgl. Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2) vom 2. Juli 2015, Bl. ... d.A.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. August 2017 - 3 WF 145/17, juris Rn. 34).
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