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   OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16   

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OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16 (https://dejure.org/2017,67106)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.10.2017 - 14 U 165/16 (https://dejure.org/2017,67106)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 14 U 165/16 (https://dejure.org/2017,67106)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 StVG
    Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" in § 7 Abs. 1 StVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" in § 7 Abs. 1 StVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7

  • rechtsportal.de

    Haftung des Halters eines Wohnmobils für Schäden durch einen in einem Kühlschrank ausgebrochenen Brand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16
    Nach der vom Landgericht und auch vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 5 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 11 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) ist das vorgenannte Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen.

    Einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Schaden auf einem Privatgelände eintritt; denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 6 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 12 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs mit Arbeitsfunktion gesehen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 13 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 13 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    (2) Dass es sich bei der Tankstelle der Klägerin um eine private Verkehrsfläche handelt, steht einer Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 10; Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel, Rn. 50 unter Hinweis auf die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuganhänger und auf BT-Drucks. 14/8780, S. 39).

    Vielmehr betont der Bundesgerichtshof, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm nicht dessen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche erfordert (vgl. Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Bei einem Kraftfahrzeug, das für eine Zusatzfunktion in besonderer Weise technisch ausgestattet oder eingerichtet ist, lässt sich die Funktion als Beförderungsmittel von der Zusatzfunktion - als Arbeitsgerät oder Wohnraum - jedenfalls dann nicht sinnvoll trennen, wenn es - wie hier - auf Verkehrsflächen unterwegs ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 12 ff.).

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16
    Nach der vom Landgericht und auch vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 5 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 11 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) ist das vorgenannte Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen.

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 6 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 12 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs mit Arbeitsfunktion gesehen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2015, NJW 2015, S. 1681 ff. Rn. 13 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 13 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Betrieb ist erst dann beendet, wenn das Kraftfahrzeug nach Ende der Fahrt außerhalb von Verkehrsflächen ordnungsgemäß abgestellt und völlig zur Ruhe gekommen ist (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2010, NJW-RR 2011, S. 318 ff. , juris Rn. 44 ff. für einen Lastkraftwagen, der an einem Freitagnachmittag für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten "aus dem Verkehr genommen" und am darauffolgenden Montagvormittag in Brand geraten war; Kaufmann, in: Geigel, ebenda) oder - bei einem Kraftfahrzeug mit Zusatzfunktion -, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt , weil das Fahrzeug in der konkreten Situation nur noch in seiner Zusatzfunktion, etwa als Arbeitsmaschine, eingesetzt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 12 ff.).

    (4) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2015 (NJW 2016, S. 1162 ff. ) ergebe sich, dass eine Halterhaftung für die von einem stehenden Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren nur dann in Betracht komme, wenn sich dieses noch im öffentlichen Straßenverkehr befinde.

    Allerdings verkennen die Beklagten, soweit sie ihre Haftung mit dem Hinweis verneinen, der Kühlschrank diene nicht der Fortbewegung des Wohnmobils, dass der Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG auch Gefahren erfasst, die von Zusatzausstattungen eines Kraftfahrzeugs ausgehen, die nicht der Fortbewegung dienen, etwa einer Entladevorrichtung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 14), oder auch nur dem Ladegut selbst (ebenda).

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16
    Denn auch von einem stehenden Fahrzeug können je nach seinem Standort besonders große Gefahren ausgehen (vgl. Bundesgerichtshof, 25. Oktober 1994, NZV 1995, S. 19 f. zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gelände einer Trabrennbahn; Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel, Rn. 58 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1995 - 1 U 153/94

    Betrieb eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen eines Wohnmobils zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16
    Denn dieser gehöre zu den Betriebseinrichtungen des Wohnmobils, das als Sonderfahrzeug neben Fortbewegungs- auch Wohnzwecken diene und hierzu - anders als andere Kraftfahrzeuge - mit zusätzlichen - ebenfalls gefährlichen - Vorrichtungen und Aggregaten ausgestattet sei (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 1996, 1 U 153/94, juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2010 - 1 U 6/10

    Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ist bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16
    Der Betrieb ist erst dann beendet, wenn das Kraftfahrzeug nach Ende der Fahrt außerhalb von Verkehrsflächen ordnungsgemäß abgestellt und völlig zur Ruhe gekommen ist (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2010, NJW-RR 2011, S. 318 ff. , juris Rn. 44 ff. für einen Lastkraftwagen, der an einem Freitagnachmittag für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten "aus dem Verkehr genommen" und am darauffolgenden Montagvormittag in Brand geraten war; Kaufmann, in: Geigel, ebenda) oder - bei einem Kraftfahrzeug mit Zusatzfunktion -, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt , weil das Fahrzeug in der konkreten Situation nur noch in seiner Zusatzfunktion, etwa als Arbeitsmaschine, eingesetzt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2015, NJW 2016, S. 1162 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 14 U 165/16
    (6) Die Auffassung der Beklagten, sie hafteten nicht für diesen Schaden, weil er nicht Ausdruck der durch die Triebkraft des Kraftfahrzeugs begründeten Gefahren sei, entspricht der "maschinentechnischen" Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG (vgl. Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel, Rn. 49), der die höchst-richterliche Rechtsprechung schon seit langem eine Absage erteilt (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 2014, NJW 2014, S. 1182 f. Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2019 - 14 U 108/19

    Schadensersatz gegen Kfz-Versicherer wegen Brandschadens durch

    Das OLG Frankfurt hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es zwar nicht darauf ankomme, ob das Fahrzeug stehe oder fahre, aber im Einzelfall auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden ist, ob haftungsrechtlich noch die Funktion des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- und Transportmittel in Frage stehe (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2017 - 14 U 165/16, TZ 25, juris).
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