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OLG Frankfurt, 23.11.1972 - 15 U 79/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
HGB § 149; HGB § 165; BBG § 135; VVG § 149; PflVG § 3 Ziff. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Dienstunfälle - Verkehrsunfall - Mitnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1973, 375
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
Betriebsaufseher
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.1972 - 15 U 79/72
Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr, die gemäß § 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen zu einer Haftungserweiterung führt, ist nach allgemeiner Auffassung stets dann zu verneinen, wenn bei der Unfallfahrt eine so enge Verbindung mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit des Verletzten vorliegt, daß der Unfall den Beamten gerade in seiner Eigenschaft als Bediensteter und nicht nur als einem von vielen Verkehrsteilnehmern zugestoßen ist (BGHZ 8, 337 ; 19, 114 {{Fussnote|2|BGH, 23.11.1955, VI ZR 193/54.W. F.: BGHZ 19, 114; LM VI A VII Nr. 8 zu § 426 BGB; NJW 1956, 217.}} ; BGH in DAR 1971, 187188 ;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. Rn. 1629;… Fischbach a.a.O. § 135 Anm. V 1).
- BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.1972 - 15 U 79/72
Zuzugeben ist der Klägerin zwar, daß der Begriff des allgemeinen Verkehrs relativ ist: Die Voraussetzung des Sonderverkehrs kann im Verhältnis zu der einen öffentlichen Verwaltung bestehen, braucht dagegen im Verhältnis zu einer anderen Verwaltung nicht gegeben zu sein (BGH VersR 1959, 52 . - BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
Wegeunfall eines Leiharbeiters
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.1972 - 15 U 79/72
Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr, die gemäß § 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen zu einer Haftungserweiterung führt, ist nach allgemeiner Auffassung stets dann zu verneinen, wenn bei der Unfallfahrt eine so enge Verbindung mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit des Verletzten vorliegt, daß der Unfall den Beamten gerade in seiner Eigenschaft als Bediensteter und nicht nur als einem von vielen Verkehrsteilnehmern zugestoßen ist (BGHZ 8, 337 ; 19, 114 {{Fussnote|2|BGH, 23.11.1955, VI ZR 193/54.