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   OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18   

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OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18 (https://dejure.org/2019,1583)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.2019 - 26 SchH 2/18 (https://dejure.org/2019,1583)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 26 SchH 2/18 (https://dejure.org/2019,1583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1036 ZPO, DIS-SchO (98) § 16.1
    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach § 16.1 DIS-SchO (98)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach § 16.1 DIS-SchO (98)

  • Wolters Kluwer

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach § 16.1 DIS-SchO (98)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1036 ; DIS-SchO (98) § 16.1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 1036 ; DIS-SchO (98) § 16.1
    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters wegen unterbliebener Offenlegung einer ehemaligen geschäftlichen Verbindung Verfahrensbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Umstände muss ein Schiedsrichter offenlegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Was muss ein Schiedsrichter offenlegen? (IBR 2019, 228)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 26 SchH 15/11

    Gründe für die Ablehnung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Allgemeiner Überzeugung zufolge orientiert sich der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorliegen, an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 26 SchH 15/11; KG, Beschluss vom 12.02.2018, Az.: 13 SchH 2/17, zitiert nach BeckRS; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Die Antragsgegnerin zu 1) hat mit Antragsschrift vom 24.04.2018 bei dem hiesigen Senat zu Az.: 26 Sch 8/18 ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20.03.2018 eingeleitet, in dem sie beantragt hat, den Schiedsspruch insoweit für vollstreckbar zu erklären, als die Schiedsklägerinnen zur Kostenerstattung ihr gegenüber verpflichtet worden sind.

    Nachdem der Senat in dem Verfahren 26 Sch 8/18 zeitgleich über den Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Vollstreckbarerklärung entschieden hat, kommt eine inzidente Überprüfung der Ablehnungsentscheidung über § 1065 ZPO nur noch in einem dort möglichen Rechtsbeschwerdeverfahren Betracht.

    Gleichwohl dürfte es nicht gänzlich auszuschließen sein, dass für den Fall einer erfolgreichen Anfechtung der Vollstreckbarerklärungsentscheidung des Senats im Verfahren zu 26 Sch 8/18 das Schiedsgericht über die Vorschrift des § 1059 Abs. 4 ZPO erneut mit der Streitsache befasst werden könnte, weshalb der Antrag nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

  • OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16

    Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Verfahrensführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Allgemein gilt, dass Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen können, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1036 ZPO; OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main SchiedsVZ 2010, 52, 54; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213, 217; Hammer, a.a.O., Rdnr. 411).

    Die Wertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und ist mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung von zwei Schiedsrichtern in Rede steht; der Senat setzt daher den Gegenstandswert mit 2/3 des Wertes des Schiedsverfahrens an (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren"; Hammer, a.a.O., Rdnr. 424 mit Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2008, Az.: 11 SchH 7/08, zitiert nach BeckRS).

  • BGH, 02.05.2017 - I ZB 1/16

    Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich ein Verstoß gegen Offenlegungspflichten in der Regel (nur) dann i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO auf den Schiedsspruch auswirkt, wenn die zu offenbarenden Gründe zu einer Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der betreffenden Person aufkommen lassen (vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16 = NJW 2018, 70 ff. zur Befangenheit eines Sachverständigen im Schiedsverfahren).

    Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen (BGH, a.a.O., NJW 2018, 75 [BGH 02.05.2017 - I ZB 1/16] , Rdnr. 46).

  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2009 - 26 Sch 12/09

    Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Zwar wird teilweise vertreten, dass Ablehnungsgründe nur noch im Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahren nach §§ 1059 ff. ZPO geltend gemacht werden können, wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch - wie hier - noch innerhalb der Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO erlassen hat (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 7 zu § 1037 ZPO; Musielak-Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 5 zu § 1037 ZPO m.w.N.; offenlassend: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2010, 52 f. [OLG München 23.11.2009 - 34 Sch 13/09] ).

    Allgemein gilt, dass Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen können, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1036 ZPO; OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main SchiedsVZ 2010, 52, 54; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213, 217; Hammer, a.a.O., Rdnr. 411).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2008 - 26 Sch 21/07

    Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter: Beginn der Antragsfrist;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

  • OLG Dresden, 27.01.2005 - 11 SchH 2/04

    Rechtsfolgen der Insolvenz einer der Parteien für das Schiedsverfahren; Besorgnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass es den Antragstellerinnen obliegt, die rechtzeitige Geltendmachung der Ablehnungsgründe gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 4 ZPO analog, § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 10-12 zu § 1037 ZPO mit Hinweis auf OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 159 ff. [OLG Dresden 27.01.2005 - 11 SchH 02/04] ), wobei mit Rücksicht auf das von den Parteien hoch streitig geführte Verfahren und die augenscheinlich ohne größere Schwierigkeiten zu ermittelnden Verbindungen der beiden abgelehnten Schiedsrichter zu dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftmachung zu verlangen sein dürfte.
  • OLG Dresden, 12.12.2008 - 11 SchH 7/08

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters eines Dreier-Schiedsgerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
    Die Wertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und ist mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung von zwei Schiedsrichtern in Rede steht; der Senat setzt daher den Gegenstandswert mit 2/3 des Wertes des Schiedsverfahrens an (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren"; Hammer, a.a.O., Rdnr. 424 mit Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2008, Az.: 11 SchH 7/08, zitiert nach BeckRS).
  • OLG München, 17.08.2010 - 34 SchH 8/10

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

  • OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der

  • OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11

    Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren

  • OLG München, 29.03.2012 - 34 SchH 12/11

    Auslegung eines Vertrags als Schiedsvereinbarung: Bezugnahme auf die

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 19 Sch 11/10

    Schiedsspruch geht über den Antrag hinaus: Ordre public verletzt!

  • OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Gewährungsanspruch von durch Insolvenz

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2006 - 10 Sch 1/06

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit: Unterlassene

  • OLG Stuttgart, 16.07.2002 - 1 Sch 8/02

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Zuständigkeit auf Grund rügeloser Einlassung;

  • OLG Bremen, 24.05.2006 - 2 Sch 2/06

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters wegen der Art und Weise der

  • OLG München, 23.11.2009 - 34 Sch 13/09

    Anerkennungsvoraussetzungen für einen französischen Schiedsspruch: Anforderungen

  • OLG Zweibrücken, 06.03.2014 - 6 WF 16/14

    Erfallen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

  • KG, 12.02.2018 - 13 SchH 2/17

    Schiedsrichterlichen Verfahren: Voraussetzungen einer Schiedsrichterablehnung

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21

    Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

    Das ist deshalb im Streitfall von Bedeutung, weil die IBA-Richtlinien, die international als Orientierungshilfe für die Behandlung von Offenlegungs- und Konfliktfragen zu Rate gezogen werden, von dem Grundsatz getragen werden, dass Zweifelsfragen, ob ein Schiedsrichter bestimmte Tatsachen oder Umstände offenzulegen hat oder nicht, zugunsten einer Offenlegung entschieden werden sollten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 SchH 2/18 -, juris).
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