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   OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08   

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OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08 (https://dejure.org/2010,1557)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 U 86/08 (https://dejure.org/2010,1557)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 9 U 86/08 (https://dejure.org/2010,1557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 3, 1 HWiG

  • Justiz Hessen

    VerbrKrG
    Kreditfinanzierter Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken; Rückabwicklungsbegehren des Anlegers gegenüber der Bank erfolglos

  • Deutsches Notarinstitut

    VerbrKrG
    Haustürsituation bei Abschluss eines Darlehensvertrages; Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank bzgl. der Unangemessenheit des Kaufpreises bei Wissensvorsprung in Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kausalität einer Haustürsituation für den Abschluss eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG § 1; BGB § 280
    Darlehensvertrag; Eigentumswohnung; Bank; Anlage; Schadensersatz; Wissensvorsprung; Verkehrswert; Haustürwiderruf - Kreditfinanzierter Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken; Rückabwicklungsbegehren des Anlegers gegenüber der Bank erfolglos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21 Rz. 47; BGH, Urteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, vom 19.06.2007, XI ZR 142/05, vom 26.06.2007, XI ZR 277/05, vom 26.06.2008, XI ZR 74/06, und vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, jeweils m.w.N.).

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen noch nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH, Urteile vom 23.10.2007, XI ZR 167/05, Rz. 16, vom 4.03.2008, XI ZR 288/06, Rz. 43, und vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, Rz. 17, m.w.N., alle zitiert nach juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss ein Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren (z.B. BGH, Urteile vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, Rz. 17, und vom 21.10.2008, XI ZR 256/07, Rz. 11, beide zitiert nach juris).

    Indes ergeben sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus einer bankinternen Beleihungswertermittlung, die die Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse vornimmt, ohnehin grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflichten (BGH, Urteile vom 18.03.2008, XI ZR 241/06, vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, Rz. 19, und vom 03.06.2008, XI ZR 131/07, alle zitiert nach juris).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Ein Anleger, der eine Anlage mit Hilfe eines Kredits finanziert, etwa weil dies aus steuerlichen Gründen günstig erscheint, würde damit ohne nachvollziehbaren Grund besser stehen als ein Anleger, der dafür Eigenkapital einsetzt (BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, Rz 30, zitiert nach juris).

    Darauf, dass diese nicht nachhaltig erzielbar sein könnten, mussten sie grundsätzlich nicht hinweisen (BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, Rz. 29).

    Es wurde schon ausgeführt, dass ein Kreditinstitut gegenüber dem Anleger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich über eine Anlage, die ein Interessent von ihm finanziert haben möchte, Gedanken zu machen oder ihn ungefragt über bei ihr vorhandene Bedenken gegen die Werthaltigkeit und/oder Rentabilität der Anlage zu informieren (BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, Rz 30, zitiert nach juris).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21 Rz. 47; BGH, Urteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, vom 19.06.2007, XI ZR 142/05, vom 26.06.2007, XI ZR 277/05, vom 26.06.2008, XI ZR 74/06, und vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Dafür ist Voraussetzung, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH, Urteile vom 20.1.2004, XI ZR 460/02, vom 8.6.2004, XI ZR 167/02 und vom 9.5.2006, XI ZR 119/05).

    Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH, Urteile vom 21.1.2003, XI ZR 125/02, vom 20.5.2003, XI ZR 248/02, vom 22.10.2003, IV ZR 398/02, und vom 9.5.2006, XI ZR 119/05).

    Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Frage des konkreten Einzelfalles (BGH, Urteil vom 21.1.2003, XI ZR 125/02; Urteil vom 18.3.2003, XI ZR 188/02; Urteil vom 20.5.2003, ZR 248/02; Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02; Urteil vom 20.1.2004, XI ZR 460/02; Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05; Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 76/06).

    In seinen einschlägigen Entscheidungen hat der BGH bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach einer Woche entfällt (BGH, Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05); er hat hierfür aber einen Zeitraum von knapp drei Wochen jedenfalls dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellende Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis verschlossen (BGH, Urteile vom 26.9.2006, XI ZR 283/03, und vom 16.5.06, XI ZR 6/04).

    Allerdings reicht auch das für die Annahme einer ständigen Geschäftsbeziehung im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht aus, die ersichtlich davon ausgeht, dass eine ständige Geschäftsbeziehung im Hinblick auf ein bestimmtes Kapitalanlagemodell bestanden haben muss (BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rz. 53 am Anfang, zitiert nach juris).

    Denn es ist zudem erforderlich, dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, was dann anzunehmen ist, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rz. 54; Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02 = BGHZ 156, 46, 51; Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02).

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob ein Kredit für zu Grundpfandkredite üblichen Bedingungen gewährt wurde, entscheidend auf die Zinshöhe an (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, Rz. 29, zitiert nach juris), so dass unschädlich ist, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag der Beklagten zu 2) um eine echte Abschnittsfinanzierung handeln sollte.

    Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass die ihm gewährten Kredite mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 6, 835 % und 7, 09% bzw. 9,58% hinsichtlich des Teildarlehens für die Vorfinanzierung der Steuerrückerstattung sich nicht im Rahmen der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze (BGH, Urteil vom 18.3.2003, XI ZR 422/01; nach BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, ist eine Abweichung von bis 1 % unerheblich) halten.

    Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens verdient auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Frage der Beurteilung der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung Vorrang, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen zuverlässig ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, Rz. 32 ff.; Urteil vom 02.07.2004, V ZR 213/03, 8, beide zitiert nach Juris).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis verschlossen (BGH, Urteile vom 26.9.2006, XI ZR 283/03, und vom 16.5.06, XI ZR 6/04).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH, Urteile vom 26.9.2006, XI ZR 283/03, vom 19.12.2006, XI ZR 374/04, und vom 24.4.2007, XI ZR 340/06).

    Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn es sich bei den vom Vermittler vorgelegten Verträgen um die von der beklagten Bank bereits unterschriebenen Darlehensverträge handelt, die sie auf den herangetragenen Finanzierungswunsch hin vorbereitet und dem Vermittler zur Unterzeichnung durch den Darlehensnehmer ausgehändigt hat (BGH, Urteil vom 26.09.2006, XI ZR 283/03, Rz. 31).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Dem Vortrag des Klägers lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges (vgl. zuletzt BGH vom 18.3.2008, XI ZR 241/06, 22.1.2008, XI ZR 6/06) - entnehmen.

    b) Eine Interessenkollision der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) auch den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks für die Verkäuferin finanziert hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 241/06, Rz. 37 m.w.N., zitiert nach juris) oder Bürgschaften nach der Makler- und Bauträgerverordnung übernommen hat.

    Indes ergeben sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus einer bankinternen Beleihungswertermittlung, die die Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse vornimmt, ohnehin grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflichten (BGH, Urteile vom 18.03.2008, XI ZR 241/06, vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, Rz. 19, und vom 03.06.2008, XI ZR 131/07, alle zitiert nach juris).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Dafür ist Voraussetzung, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH, Urteile vom 20.1.2004, XI ZR 460/02, vom 8.6.2004, XI ZR 167/02 und vom 9.5.2006, XI ZR 119/05).

    Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Frage des konkreten Einzelfalles (BGH, Urteil vom 21.1.2003, XI ZR 125/02; Urteil vom 18.3.2003, XI ZR 188/02; Urteil vom 20.5.2003, ZR 248/02; Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02; Urteil vom 20.1.2004, XI ZR 460/02; Urteil vom 9.5.2006, XI ZR 119/05; Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 76/06).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21 Rz. 47; BGH, Urteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, vom 19.06.2007, XI ZR 142/05, vom 26.06.2007, XI ZR 277/05, vom 26.06.2008, XI ZR 74/06, und vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Denn es ist zudem erforderlich, dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, was dann anzunehmen ist, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rz. 54; Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02 = BGHZ 156, 46, 51; Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02).

    In den vom BGH in seinem insoweit maßgeblichen Urteil vom 16.05.2006 zitierten Fällen besaß der Vermittler die Kreditantragsformulare der beklagten Bank (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rz. 2 und 27, und Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02, Rz. 2 und 16, zitiert nach juris).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 340/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gerichtsinterne

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH, Urteile vom 26.9.2006, XI ZR 283/03, vom 19.12.2006, XI ZR 374/04, und vom 24.4.2007, XI ZR 340/06).

    Nicht ausreichend ist, dass die Bank dem Vertrieb oder Fondsinitiator eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat; erforderlich ist vielmehr, dass zwischen Verkäufer und/oder Fondsinitiator sowie der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden (BGH, Urteil vom 24.4.2007, XI ZR 340/06).

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 256/07

    Anforderungen an die Eingehung eines Schuldanerkenntnisses

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 279/05

    Begriff des neuen Vorbringens; Vorlage eines Privatgutachtens zur Konkretisierung

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 04.03.2008 - XI ZR 288/06

    Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05

    Anforderungen an die Form einer Kreditvereinbarung; Heilung von Formmängeln durch

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 211/83

    Auszahlung der Darlehensvaluta durch Auszahlung auf ein debitorisch geführtes

  • OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06

    Haftung beim finanzierten Immobilienfondsbeitritt: Geltendmachung von

  • BGH, 17.11.2009 - XI ZR 36/09

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Zulässigkeit

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 42/03

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2013 - 25 O 512/10
    Es gilt zu bedenken, dass die Verwendung eines Darlehens alleine Sache des Darlehensnehmers ist und auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung beruht, so dass es grundsätzlich auch seine Aufgabe ist, sich über potentielle Gefahren des Geschäfts, zu welchem er den Darlehenbetrag einzusetzen gedenkt, zu informieren (BGH, Urteil v. 27.06.2000, Az. 174/99 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24.02.2010, Az. 9 U 86/08; OLG Dresden, Urteil v. 28.06.2012, Az. 9 U 1758/11).
  • OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 18 U 29/12

    Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Immoblienerwerb

    2.2.3.2 Das Bestehen einer Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank kommt nur in besonderen durch die Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen in Betracht (BGH, VersR 2008, 149; BGH, BKR 2008, 254 [BGH 22.01.2008 - XI ZR 6/06] ; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 U 86/08 -, juris), die das Landgericht bereits aufgeführt hat und die nochmals wie folgt kurz umrissen seien:.
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