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   OLG Frankfurt, 24.02.2015 - 16 U 135/14   

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https://dejure.org/2015,27519
OLG Frankfurt, 24.02.2015 - 16 U 135/14 (https://dejure.org/2015,27519)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.02.2015 - 16 U 135/14 (https://dejure.org/2015,27519)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 16 U 135/14 (https://dejure.org/2015,27519)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 264 ZPO, VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1
    Bauvertrag: Keine Klageänderung bei Umstellung eines Antrags auf Abschlagszahlung auf Schlusszahlung

  • IWW

    ZPO § 264; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1
    EZPO, VOB/B

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauvertrag: Keine Klageänderung bei Umstellung eines Antrags auf Abschlagszahlung auf Schlusszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631
    Prozessführungsbefugnis des Zedenten einer Werklohnforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann die Abnahme wegen fehlender Dokumentation verweigert werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretung kann Klage unzulässig machen! (IBR 2016, 259)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kann die Abnahme wegen fehlender Dokumentation verweigert werden? (IBR 2016, 206)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2015 - 16 U 135/14
    Diese Umstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 264 Ziff. 3 ZPO zu behandeln, stellt also keine Klageänderung dar, da der Anspruch auf Abschlagszahlung lediglich eine modifizierte Form des Anspruchs auf Werklohn ist (BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03).

    Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Werklohnforderung gibt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 15.4.2004, aaO. Rn. 15) und die Umstellung der Klage von einer Abschlagsforderung zu einem Anspruch aus der Schlussrechnung nach § 264 Ziff. 3 ZPO keine Klageänderung darstellt, weil statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird (BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03 = BauR 2005, 400).

    Selbst wenn man mit dem Bundesgerichtshof, der seine früher vertretene Auffassung, dass es sich bei Abschlagsforderungen und bei Schlussforderungen um unterschiedliche Streitgegenstände handele (Urteil vom 5.11.1998, VII ZR 191/97), aufgegeben hat (Entscheidung vom 11.11.2004, aaO., und Urteil vom 8.12.2005, VII ZR 1917=NJW-RR 2006, 175), davon ausgeht, dass es sich um ein und denselben Streitgegenstand handelt, folgt daraus nicht, dass von einer durchgehend rechtshängigen Werklohnforderung auszugehen wäre, die nach Rechtshängigkeit abgetreten worden wäre.

  • BGH, 03.11.1978 - I ZR 150/76

    Prozessführungsbefugnis bei Abtretung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2015 - 16 U 135/14
    Die gewillkürte Prozesstandschaft setzt voraus, dass der Kläger ermächtig ist, den einem Dritten zustehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen, und dass er hieran ein eigenes rechtliches Interesse hat (BGH, Urteil vom 3.11.1978, I ZR 150/76 = NJW 79, 924).

    Die Erteilung der Ermächtigung ist stillschweigend möglich und kann sich durch Auslegung ergeben, z.B. bei einer Prozessführung im offenkundigen Einverständnis mit dem Rechtsinhaber (Zöller/Vollkommer, aaO., Vor § 50 ZPO Rn. 45; BGH, Urteil vom 3.11.1978, aaO.).

    Dann aber hat sie ein eigenes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 3.11.1978, aaO.).

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2015 - 16 U 135/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch das Landgericht zitiert hat, stellt dieser auf eine vorläufige Vergütung gerichtete Anspruch einen schuldrechtlichen Anspruch im Sinne des § 241 S. 1 BGB dar, der vom Gläubiger mit Eintritt der Fälligkeit selbständig geltend gemacht werden kann und der selbständig verjähren und einen Verzug des Schuldners begründen kann (BGH, Urteil vom 15.4.2004, VII ZR 471/01 = NJW-RR 2004, 957).

    Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Werklohnforderung gibt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 15.4.2004, aaO. Rn. 15) und die Umstellung der Klage von einer Abschlagsforderung zu einem Anspruch aus der Schlussrechnung nach § 264 Ziff. 3 ZPO keine Klageänderung darstellt, weil statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird (BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03 = BauR 2005, 400).

  • BGH, 05.11.1998 - VII ZR 191/97

    Fälligkeit und Verjährung von Abschlagsforderungen; Umstellung der Klage von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2015 - 16 U 135/14
    Selbst wenn man mit dem Bundesgerichtshof, der seine früher vertretene Auffassung, dass es sich bei Abschlagsforderungen und bei Schlussforderungen um unterschiedliche Streitgegenstände handele (Urteil vom 5.11.1998, VII ZR 191/97), aufgegeben hat (Entscheidung vom 11.11.2004, aaO., und Urteil vom 8.12.2005, VII ZR 1917=NJW-RR 2006, 175), davon ausgeht, dass es sich um ein und denselben Streitgegenstand handelt, folgt daraus nicht, dass von einer durchgehend rechtshängigen Werklohnforderung auszugehen wäre, die nach Rechtshängigkeit abgetreten worden wäre.
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