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   OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15   

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OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15 (https://dejure.org/2017,22520)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.03.2017 - 4 UF 249/15 (https://dejure.org/2017,22520)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. März 2017 - 4 UF 249/15 (https://dejure.org/2017,22520)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 VersAusglG, § 15 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 169 VVG, § 253 Abs. 2 S. 2 HGB, § 222 FamFG
    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit garantierter Mindestleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit garantierter Mindestleistung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 14, 17; VersAusglG 15; VersAusglG 45; BetrAVG 4 Abs. 5; VVG 169; HGB 253 Abs. 2 Satz 2; FamFG 222
    Externe Teilung, fondsgebundene betriebliche Direktzusage mit garantierter Mindestleistung; fondsgebundene betriebliche Direktzusage mit garantierter Mindestleistung; externe Teilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 - 4 UF 194/11 - und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 - 8 UF 155/14).

    Seine von der mit Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10 (FamRZ 2012, 694) - geäußerten Auffassung des Bundesgerichtshofs abweichende Auffassung hat der Senat in der Entscheidung vom 28.2.2013 wie folgt begründet.

    "Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nachehezeitliche Wertverluste bei der externen Teilung fondsgebundener privater Rentenversicherungen zu berücksichtigen sind, nachehezeitliche Wertzuwächse jedoch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, Rdnr. 26ff., zitiert nach juris), schließt sich der Senat nicht an.

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2011, 1785).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).

    Die Heranziehung des in den für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Transformationstabellen einkalkulierten Zinssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Durchführungsweg der Direktzusage oder der Unterstützungskassenzusage hingegen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Übertragung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde oder wenn das Anrecht kongruent rückgedeckt ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1247).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).

    Dieser ist zur Sicherstellung der durch den Halbteilungsgrundsatz gebotenen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft und damit Wirksamkeit der Entscheidung mit dem für seinen Ermittlung verwendeten Rechnungszins - hier also mit 4, 91 Prozent p.a. - zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2016, 2076).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2011, 1785).

    Dieser ist zur Sicherstellung der durch den Halbteilungsgrundsatz gebotenen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft und damit Wirksamkeit der Entscheidung mit dem für seinen Ermittlung verwendeten Rechnungszins - hier also mit 4, 91 Prozent p.a. - zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2016, 2076).

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Vor diesem Hintergrund gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern auch kein Verschlechterungsverbot (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 - 3 UF 220/11 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 - 4 UF 161/12 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527 [OLG Schleswig 15.04.2013 - 10 UF 219/12] ; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799), weshalb es dahinstehen kann, ob die aus dem Tenor ersichtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Verschlechterung führt (was maßgeblich von der nicht vorhersehbaren Wertentwicklung des Fondsvermögens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abhängt).

    Von der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts auch mit Zinseszinsen (so OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799) sieht der Senat ab, obwohl die zur Ermittlung des Ausgleichswerts vorgenommene Abzinsung einen solchen Zinseszinseffekt berücksichtigt und eine vollständige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der Wertentwicklung des Anrechts bis zur Wirksamkeit der Entscheidung daher nur durch die Anordnung einer gegenläufigen Verzinsung auch mit Zinseszinsen gewährleistet wäre.

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 - 4 UF 194/11 - und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 - 8 UF 155/14).

    Hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 28.2.2013 - 4 UF 194/11 (FamRZ 2013, 1806) geäußerten Auffassung fest, wonach die externe Teilung eines solchen Anrechts durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat (so inzwischen auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 139; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 5 VersAusglG, Rdnr. 5, Bergner, NZFam 2014, 1021; Ruland, FamFR 2013, 243).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13

    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).

    Die Heranziehung des in den für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Transformationstabellen einkalkulierten Zinssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Durchführungsweg der Direktzusage oder der Unterstützungskassenzusage hingegen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Übertragung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde oder wenn das Anrecht kongruent rückgedeckt ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1247).

  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Der Senat sieht sich an der Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen durch den Träger der extern zu teilenden Versorgung allerdings durch das gesetzliche Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB gehindert (vgl. OLG Celle, FamRZ 2016, 1370).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).
  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
    Vielmehr genügt die Festsetzung eines an Hand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01, Rdnr. 6 m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 3 UF 220/11

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswerts beim Vollzug externer

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2012 - 18 UF 324/11

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Beschwer des Versorgungsträgers bei nicht

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

  • OLG Köln, 14.12.2012 - 4 UF 161/12

    Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei externer Teilung

  • OLG Schleswig, 15.04.2013 - 10 UF 219/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Ausschlusses mehrerer

  • OLG Nürnberg, 18.10.2013 - 11 UF 462/13

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Tenorierung einer Beteiligung an den

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

  • BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14

    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 248/15

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14

    Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 4 UF 118/13

    Versorgungsausgleich: externe Teilung bei privater Rentenversicherung

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Vielmehr hat der Senat schon in Folgeverfahren (Senatsbeschlüsse vom 23.09.2016, 4 UF 64/15, vom 12.10.2016, 4 UF 118/13, und vom 24.03.2017, 4 UF 249/15) nur ein Schlechterstellungsverbot für Versorgungsträger abgelehnt und diese Frage in Bezug auf Ehegatten ausdrücklich offengelassen.
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Auch die weitere Entwicklung von Fondsanteilen stellt keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2017, Az. 4 UF 249/15, juris Rn. 23).
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