Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12061
OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07 (https://dejure.org/2008,12061)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.04.2008 - 5 UF 197/07 (https://dejure.org/2008,12061)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. April 2008 - 5 UF 197/07 (https://dejure.org/2008,12061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,12061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1603 Abs 2 BGB
    Kindesunterhalt: Leistungs(un-)fähigkeit unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit einer gehörlosen unterhaltspflichtigen Kindesmutter; Pflicht zur Verwertung eines Hausgrundstücks

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1603 Abs. 2
    Leistungsfähigkeit Unterhaltspflicht, gesteigerte, Verdienstmöglichkeiten Arbeitsmarkt

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2
    Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber Minderjährigen; Einsatz des Vermögensstamms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber Minderjährigen; Einsatz des Vermögensstamms

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97

    Zum Grundrecht aus GG Art 2 Abs 1 auf Schutz vor unverhältnismäßiger Belastung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Dem Unterhaltsschuldner muss nämlich auch bei der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen verbleiben, denn eine Unterhaltspflicht besteht nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge der Unterhaltszahlung selbst sozialhilfebedürftig würde (BGH aaO ; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 1685).

    Bleiben die Einkünfte des Elternteils hinter dem notwendigen Eigenbedarf zurück und ist er zur Sicherstellung dieses Existenzminimums auf die Inanspruchnahme des Vermögens angewiesen, so kann ihm auch nach § 1603 Abs. 2 nicht zugemutet werden, den Mindestbedarf des minderjährigen Kindes durch Verwertung seines Vermögens zu decken (BVerfG FamRZ 2001, 1685; BGH FamRZ 1989, 170; 1986, 48; Johannsen/Henrich Eherecht, 4.Auflage, § 1603 BGB, Randnummer 14).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Grundsätzlich hat der unterhaltspflichtige Elternteil bei Fehlen sonstiger finanzieller Mittel auch den Vermögensstamm zur Bestreitung des Kindesunterhalts einzusetzen (BGH FamRZ 1989, 170; OLG Bamberg FamRZ 1999 ,1019; Diederichsen a.a. O. § 1603 BGB Randnummer 3).

    Bleiben die Einkünfte des Elternteils hinter dem notwendigen Eigenbedarf zurück und ist er zur Sicherstellung dieses Existenzminimums auf die Inanspruchnahme des Vermögens angewiesen, so kann ihm auch nach § 1603 Abs. 2 nicht zugemutet werden, den Mindestbedarf des minderjährigen Kindes durch Verwertung seines Vermögens zu decken (BVerfG FamRZ 2001, 1685; BGH FamRZ 1989, 170; 1986, 48; Johannsen/Henrich Eherecht, 4.Auflage, § 1603 BGB, Randnummer 14).

  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Bleiben die Einkünfte des Elternteils hinter dem notwendigen Eigenbedarf zurück und ist er zur Sicherstellung dieses Existenzminimums auf die Inanspruchnahme des Vermögens angewiesen, so kann ihm auch nach § 1603 Abs. 2 nicht zugemutet werden, den Mindestbedarf des minderjährigen Kindes durch Verwertung seines Vermögens zu decken (BVerfG FamRZ 2001, 1685; BGH FamRZ 1989, 170; 1986, 48; Johannsen/Henrich Eherecht, 4.Auflage, § 1603 BGB, Randnummer 14).
  • OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06

    Abänderungsklage des minderjährigen Kindes auf Erhöhung titulierten Unterhalts:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Berücksichtigt man, dass für die Bemessung der fiktiven Erwerbseinkünfte in erster Linie darauf abzustellen ist, was der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit tatsächlich verdient hat (OLG Brandenburg NJW 2008, 81), ist dieser Betrag auch als realistisch einzuschätzen, denn dies entspricht dem Verdienst, den die Beklagte in der Vergangenheit maximal erzielt hat.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 5 UF 171/06

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen: Grenzen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Unterhaltspflichtige bei ausreichender Bemühung eine Stelle hätte finden können, mit der ein Einkommen erzielbar wäre, welches zur Leistung des Unterhalts ausreichte.( BVerfG FamRZ 2006, 382; OLG Frankfurt NJW 2007, 382; OLG Celle FamRZ 2005, 684; Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 1603 BGB, Randnummer 50 mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Dies gilt auch dann, wenn man entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.1.08 (XII ZR 170/05) ihren Selbstbehalt unter Berücksichtigung der durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis unter 900 EUR herabsetzen würde.
  • AG Ludwigslust, 29.12.2004 - 5 F 31/04
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Die Gehörlosigkeit und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Kommunikation reduzieren ihre Vermittelbarkeit ebenso wie die Einschränkungen des Kündigungsrechts gegenüber Schwerbehinderten (vergleiche Amtsgericht Ludwigslust FamRZ 2005, 1111; Amtsgericht Weilburg FamRZ 1995, 97).In den für die Beklagte zugänglichen Arbeitsbereichen verdrängen ferner Leiharbeitsverträge zunehmend reguläre Beschäftigungsverhältnisse, was eine weitere Reduzierung der ausbezahlten Löhne zur Folge hat.
  • AG Weilburg, 05.11.1993 - 2 F 502/92

    Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen nachehelichen Unterhalt; Anforderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Die Gehörlosigkeit und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Kommunikation reduzieren ihre Vermittelbarkeit ebenso wie die Einschränkungen des Kündigungsrechts gegenüber Schwerbehinderten (vergleiche Amtsgericht Ludwigslust FamRZ 2005, 1111; Amtsgericht Weilburg FamRZ 1995, 97).In den für die Beklagte zugänglichen Arbeitsbereichen verdrängen ferner Leiharbeitsverträge zunehmend reguläre Beschäftigungsverhältnisse, was eine weitere Reduzierung der ausbezahlten Löhne zur Folge hat.
  • OLG Hamm, 22.11.2005 - 7 WF 193/05

    Abschlag vom fiktiven Einkommen ungelernter Unterhaltsschuldner wegen zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Allerdings wird zusätzlich hiervon ein Abschlag vorgenommen, da ungelernte Hilfskräfte regelmäßig nicht für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, sondern nur befristet eingestellt werden und dies zu Zeiten unvermeidbarer Arbeitslosigkeit führt (OLG Hamm FamRZ 2006, 726).
  • Drs-Bund, 02.11.2006 - BT-Drs 16/3265
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07
    Der sozialhilferechtliche Bedarf der Beklagten beliefe sich hier jedoch auf mindestens 611 EUR (Regelsatz gem. § 1 der Hessischen RegelsatzVO vom 19.6.06: 310, 50 EUR; Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1, 3 SGB XII: 59 EUR + 41 EUR; Kosten für Wohnung und Heizung gem. § 29 SGB XII mindestens 167, 50 EUR + 33 EUR vgl. Bundestagsdrucksache 16/3265 vom 2.11.06: 6.Existenzminimumbericht) und liegt damit über dem Betrag, den die Beklagte zur Verfügung hätte, wenn sie einer vollschichtigen Tätigkeit nachginge.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht