Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,954
OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07 (https://dejure.org/2009,954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.2009 - 23 U 90/07 (https://dejure.org/2009,954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 23 U 90/07 (https://dejure.org/2009,954)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,954) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 4 AktG, § 111 AktG, § 118 Abs 3 AktG, § 130 Abs 1 AktG, § 130 Abs 2 AktG
    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer Aufsichtsratsentlastung wegen unberechtigter Verweigerung der Auskunftserteilung zu einer den Vorstand betreffenden Frage; unterlassene Bildung einer Rückstellung zur Deckung einer hohen ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auf die Bildung einer Rückstellung für ein Prozessrisiko kann in der Bilanz eines verklagten Unternehmens unter Umständen verzichtet werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auf die Bildung einer Rückstellung für ein Prozessrisiko kann in der Bilanz eines verklagten Unternehmens unter Umständen verzichtet werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen unberechtigter Verweigerung einer Auskunft in der Hauptversammlung; Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung einer Rückstellung für Prozessrisiko

  • Judicialis

    AktG § 43 Abs. 4; ; AktG § ... 111; ; AktG § 118 Abs. 3; ; AktG § 130 Abs. 1; ; AktG § 130 Abs. 2; ; AktG § 130 Abs. 3; ; AktG § 130 Abs. 4; ; AktG § 130 Abs. 5; ; AktG § 171 Abs. 2; ; AktG § 172; ; AktG § 241 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen unberechtigter Verweigerung einer Auskunft in der Hauptversammlung; Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung einer Rückstellung für Prozessrisiko

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klage auf Nichtigkeit bzw. Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ? Nichtigkeit des Jahresabschlusses: Erfordernis der Bildung einer Rückstellung im Hinblick auf eine Schadensersatzklage ? Auskunftsanspruch der Aktionäre hinsichtlich der Offenbarung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Leo Kirch bildet das Bilanzrecht fort - Auf die Bildung einer Rückstellung für ein Prozessrisiko kann in der Bilanz eines verklagten Unternehmens unter Umständen verzichtet werden

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzansprüche bei verlorener Feststellungsklage: Keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungsbildung wegen Schadensersatzklage des Dr. Leo Kirch war nicht erforderlich

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2004 waren überwiegend wirksam

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahre 2004 überwiegend wirksam

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzansprüche bei verlorener Feststellungsklage: Keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1863
  • NZG 2010, 71 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Ihr kommt damit nicht mehr Gewicht zu als einem Entwurf (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 8ff.).

    Im Übrigen könnte eine Verletzung einer solchen weitergehenden Überwachungs- und Protokollierungspflicht kaum zur Nichtigkeit der Beurkundung führen (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 13).

    Dadurch ist das Informationsrecht in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie bezüglich des Detaillierungsgrades begrenzt (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 26).

    Für das vorliegende Verfahren kommt dem genannten Beschluss des 20. Zivilsenates zwar keine formelle Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 23, OLG München BB 2002, 112ff.).

    Ob er sich in wirksamer Weise pauschal alle Fragen anderer Redner zu eigen gemacht hat, ist unmaßgeblich, weil es ohnehin nur auf die Fragen ankommt, die in den beiden Klageschriften als nicht oder nicht zutreffend beantwortet aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 22).

    Unerheblich ist, ob die Kläger ihre Widersprüche vor oder nach den jeweiligen Beschlussfassungen eingelegt haben (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 13).

    Wenn ein Sachverhalt in erster Linie den Vorstand betrifft, so muss dieser für die Bewertung der Tätigkeit des Aufsichtsrats nicht ohne Weiteres von wesentlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 25f.).

    Im Übrigen steht mittlerweile rechtskräftig fest, dass die Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses unberechtigt war (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 30).

    In einem solchen Fall ist eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung erforderlich (BGH, Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31), die im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht in Gegensatz zur Zuständigkeit der Münchner Gerichte für die Schadensersatzklage steht.

    Die Wahrscheinlichkeit, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte in relevantem Umfang besteht, ist nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Jahr zu Jahr zu beurteilen und daher keine starre Größe (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31).

    Er wird deshalb im Regelfall keine Antizipation des Vermögensverlustes vornehmen wollen, auch wenn damit das Eingeständnis eines Fehlverhaltens nicht verbunden ist (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31).

    Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Wesentlichen durch das zitierte Urteil des BGH vom 16.2.2009 (II ZR 185/07) geklärt sind.

  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Nach der Rechtsprechung ist eine Rückstellungsbildung erforderlich, wenn mehr Gründe für eine als gegen eine Inanspruchnahme der Beklagten sprechen (BFH, DB 2002, 871 ff.).

    Wenn bereits der Klageweg beschritten wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass mehr Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungspflicht sprechen als dagegen (BFH, DB 2002, 871 ff.).

    Eine solche Berücksichtigung eines anhängigen Rechtsstreits entspricht dem in § 252 Abs. 1 Ziff. 4 HGB enthaltenen Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (BFH, BB 1991, 1827 ff., DB 2002, 871 ff.), einem der wichtigsten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 172/88

    Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    es gegebenenfalls tatsächlicher Feststellungen und rechtlicher Wertungen bedarf (BGH BB 1989, 1518 f).

    Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Klage anhängig gemacht worden ist, weil spätestens von diesem Zeitpunkt an mit der Durchsetzung der geltend gemachten Forderung gerechnet werden muss (BGH BB 1989, 1518 f.).

    Bei einem schwebenden Zivilprozess ist eine Rückstellung für Prozesskosten zu bilden, die sich in ihrer Höhe nach den entstandenen und noch zu erwartenden Kosten der jeweils angerufenen Instanz am Bilanzstichtag richtet (BFH, DB 1996, 1499 ff., BGH, BB 1989, 1518 f., Hoyos/Ring, a.a.O., § 249 Rn. 100 "Prozesskosten").

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entspricht es vielmehr, den Rückstellung begründenden Sachverhalt mit allen positiven und negativen Aspekten zu berücksichtigen (BFH, BB 1993, 1115 ff.).

    Auf dieser Linie liegt auch das Urteil des BFH vom 17.02.1993 (BFH, BB 1993, 1115 ff.), in dem ausgeführt wird, dass ein Rückgriffsanspruch als Kompensation heranzuziehen ist,.

    Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Anspruch auf Zahlung gegen eine Y-Versicherung erst mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entsteht (so OLG München ZIP 2005, 1556), ergibt sich daraus, dass die Rückgriffsforderung noch gar nicht entstanden ist und dementsprechend auch gar nicht als Aktivposten bilanziert werden kann, sondern nur mit der ungewissen Verbindlichkeit als Passivposten verrechnet werden kann (BFHE 170, 397 = BB 1993, 1115 ff.).

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 W 32/01

    Konsequenz der rechtsmissbräuchlichen Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Nach allgemeiner Auffassung bedarf es zur Erhebung einer Anfechtungsklage grundsätzlich eines berechtigten Eigen- und Rechtsschutzinteresses nicht (OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff., Bürges/Körber, Heidelberger Kommentar zum Aktiengesetz., 2008, § 245 Rn. 19).

    Es müssen in der Regel mehrere Indizien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sprechen (OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff.).

    Diese Rechtsprechung wird insbesondere in den Fällen angewandt, in denen ein Aktionär eine Anfechtungsklage erhebt und im Folgenden die Rücknahme dieser Klage von einer Geldzahlung der Gesellschaft abhängig macht, wobei ein einzelner, länger zurückliegender Fall bei einer anderen Aktiengesellschaft als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausreicht (vgl. OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff.).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06

    Anfechtung- bzw. Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Im Übrigen ist der Kläger zu 1) notwendiger Streitgenosse der Klägerin zu 2) mit der Folge, dass eine Verwerfung seiner Berufung als unzulässig im Falle einer zulässigen und durchgeführten Berufung ihrerseits ohnehin nicht erfolgen dürfte (OLG Frankfurt WM 2008, 986ff.).

    Der Senat schließt sich insoweit der Judikatur des 5. Zivilsenats im Hause an (WM 2008, 986 ff), die auch der langjährigen Praxis der Beklagten entspricht.

    Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, es gehe trotz der beträchtlichen Höhe der Beträge lediglich um eine unwesentliche Ergebnisminderung (vgl. OLG Frankfurt WM 2008, 986ff.).

  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Die Beklagte muss also die Forderung in der Höhe ansetzen, in der mit ihr gerechnet werden muss, wobei vor allem die für sie erkennbaren Vorstellungen des Geschädigten maßgeblich sind (BFH, BB 1991, 1827 ff.).

    Eine solche Berücksichtigung eines anhängigen Rechtsstreits entspricht dem in § 252 Abs. 1 Ziff. 4 HGB enthaltenen Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (BFH, BB 1991, 1827 ff., DB 2002, 871 ff.), einem der wichtigsten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

  • OLG München, 15.03.2005 - 25 U 3940/04

    Zur Qualifizierung einer sogenannten D&O Versicherung - Anspruchsberechtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Die Beklagte hat angegeben, für Herrn Dr. X eine Y-Versicherung abgeschlossen zu haben, also eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (vgl. OLG München ZIP 2005, 1556 ff.).

    Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Anspruch auf Zahlung gegen eine Y-Versicherung erst mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entsteht (so OLG München ZIP 2005, 1556), ergibt sich daraus, dass die Rückgriffsforderung noch gar nicht entstanden ist und dementsprechend auch gar nicht als Aktivposten bilanziert werden kann, sondern nur mit der ungewissen Verbindlichkeit als Passivposten verrechnet werden kann (BFHE 170, 397 = BB 1993, 1115 ff.).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2007 - 5 W 3/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Anforderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Es ist nicht Aufgabe des Notars, zu prüfen, ob die Bekanntgabe des Ergebnisses seitens des Versammlungsleiters korrekt ist (OLG Frankfurt AG 2007, 867 f.).

    Ein Anfechtungsrecht besteht nur, wenn - bezogen auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt - die Nichterteilung einer Antwort von nachvollziehbarer Relevanz für die Interessen des Aktionärs ist (OLG Frankfurt AG 2007, 867 f.).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07
    Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nicht selten zweifelhaft ist und häufig erst im Nachhinein durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig geklärt werden kann (BGH BB 1992, 1949 ff.).

    Die Verweigerung einer Auskunft berechtigt nicht dazu, jeden Hauptversammlungsbeschluss anzufechten (BGH BB 1992, 1949 ff.).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

  • BayObLG, 21.03.2001 - 3Z BR 318/00

    Auskunftsrecht eines Aktionärs

  • LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02

    Leo Kirch hat Anspruch gegen Deutsche Bank wegen kreditschädigender Äußerungen

  • OLG München, 10.12.2003 - 21 U 2392/03

    Haftung einer Bank auf Schadensersatz wegen Äußerung zur wirtschaftlichen Lage

  • OLG München, 23.11.2006 - 23 U 2306/06

    Ein Squeeze-out-Beschluss ist bei vorherigem rechtsmissbräuchlichen Aktienerwerb

  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

  • OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 10 U 17/05

    Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über die Wahl von

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05

    Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 254/88

    Verfassungsmäßigkeit - Aktiengesetz - Verschmelzung - Anfechtung von

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BAG, 07.07.1960 - 5 AZR 61/59

    Gewinnbeteiligung und Auskunftspflicht des Arbeitgebers

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06

    Wertpapierdarlehen

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02

    Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 20/90

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

  • LG Frankfurt/Main, 18.01.2005 - 5 O 83/04

    Offenlegung der Gehaltsstruktur von leitenden Mitarbeitern in der

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

  • BFH, 06.05.2003 - VIII B 163/02

    Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

  • OLG Stuttgart, 06.05.2004 - 20 U 16/03

    Anfechtung eines AG-Hauptversammlungsbeschlusses zu einer Aufsichtsratswahl:

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

  • OLG München, 04.07.2001 - 7 U 5285/00

    Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bei Verletzung der

  • OLG Frankfurt, 30.01.2006 - 20 W 56/05

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs über die Gesamtvergütung der

  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

    Erforderlichkeit der Erstattung von Auszahlungen zur Gläubigerbefriedigung;

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 5 O 100/04
  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

  • BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 628/90

    Freistellung von Prozeßkosten

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Mit der überwiegenden Ansicht setzt die Befugnis des Versammlungsleiters, einen Sachantrag von der Abstimmung auszuschließen, weil der im Falle seiner Annahme zustande kommende Beschluss rechtswidrig wäre, jedenfalls voraus, dass die Rechtswidrigkeit des erstrebten Beschlusses "evident" bzw. "offenkundig" ist (vgl. OLG L., Urteil vom 26.08.2004 - 18 U 48/04, zitiert nach juris, dort Rdnr. 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 78; Schatz, AG 2015, 696 ff. [697]; Wicke NZG 2007, 772; Martens, WM 1981, 1010, 1015; Mülbert in: Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1999, Vor §§ 118 - 147 AktG Rdnr. 114; Zöllner in: L.Komm/AktG, 1. Aufl., § 119 Rdnr. 58; offengelassen von OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2012 - 5 U 10/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62 a. E.; a. A. Oelrichs, GmbHR 1995, 863, 868 für den Fall treuwidrig abgegebener Stimmen).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 24.6.2009 (23 U 90/07) bereits für die Hauptversammlung 2004 der Beklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 2003 gleichfalls eine Pflicht zur Rückstellungsbildung verneint und dabei vor allem darauf abgestellt, dass es zum Aufstellungszeitpunkt nicht als wahrscheinlich erschien, dass die Voraussetzungen der haftungsausfüllenden Kausalität erfüllt sind.

    Als Grundsatz ist anerkannt, dass bei Nichtvorstandsmitgliedern nicht im Einzelnen die Vergütung mitgeteilt werden muss, wohl aber Vergütungsstrukturen zu offenbaren sind (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 131 Rn 99; Senat, Urteil vom 24.6.2009, 23 U 90/07), was vorliegend im erforderlichen Umfang geschehen ist.

  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Wie das hiesige Oberlandesgericht bereits mehrfach und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben, sind angesichts der Bilanzsumme der Beklagten in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Schadensersatzverpflichtungen ohne Relevanz bzw. ist eine Rückstellung nicht geboten (BGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 11.10.2010, II ZR 93/08, zitiert nach Juris, Rn. 5 m.w.N., Senat, Urteile vom 7.11.2006, 5 U 109/05 und 18.3.2008, 5 U 171/06; außerdem: OLG Frankfurt Urteile vom 24.6.2009, 23 U 90/07 und 28.10.2010, 17 U 176/07).
  • OLG Jena, 18.09.2019 - 2 U 96/19
    Die Wahrscheinlichkeit, ob der geltend gemachte Anspruch in relevantem Umfang besteht, ist nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Jahr zu Jahr zu beurteilen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 2009 - 23 U 90/07 -, Rn. 106, juris).

    Eine Bilanz ist vielmehr aus objektivierter Perspektive zu betrachten, wobei eine Abwägung aller Umstände aber mitunter dazu führen kann, dass mehr als ein Ergebnis vertretbar erscheint (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 2009 - 23 U 90/07 -, Rn. 109, juris).

  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, die vom Senat im Verfahren 5 U 144/09 beanstandete Textstelle der Einladung sei jahrelang unbeanstandet verwendet worden und die Frage, ob der behauptete Einladungsmangel zur Nichtigkeit auf der jeweiligen Hauptversammlung der Beklagten gefasster Beschlüsse führt, zunächst in - frühere Hauptversammlungen betreffenden - vorangegangenen Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichend beurteilt worden (vgl. Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, Juris-Rz. 115; Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, AG 2009, 542, Juris-Rz. 68; Beschluss vom 08.06.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549, Juris-Rz. 13).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06
    Es ist insoweit das Verfahren nicht auszusetzen, weil weder die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage (derzeit 23 U 90/07 Oberlandesgericht Frankfurt am Main) aus dem Vortrag der Klägerin beurteilt werden kann, noch sich ein ausreichendes Aufschubinteresse der Kläger ergibt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht