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   OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17   

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https://dejure.org/2017,46023
OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17 (https://dejure.org/2017,46023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17 (https://dejure.org/2017,46023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. August 2017 - 11 Verg 12/17 (https://dejure.org/2017,46023)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 118 Abs. 1 GWB, § 174 Abs. 1 GWB
    Frist für Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 174 Abs. 1 S. 3 GWB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist für Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 174 Abs. 1 S. 3 GWB

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 118 Abs. 1; GWB § 174 Abs. 1
    Frist für den Antrag auf Verlängerung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB a.F.

  • rechtsportal.de

    GWB § 118 Abs. 1 ; GWB § 174 Abs. 1
    Frist für den Antrag auf Verlängerung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB a.F.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Im Verhandlungsverfahren sind weitere Angebots- und Verhandlungsrunden möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach dem GWB

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausschöpfung von Spielräumen im Verhandlungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar! (VPR 2018, 87)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2018, 253
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Frankfurt, 21.03.2017 - 11 U 10/17

    Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens wegen unvollständiger Angaben zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    Zwar können für eine Zurücksetzung des Verfahrens in einen früheres Stadium die für eine Aufhebung des Verfahrens geltenden Grundsätze entsprechend anwendbar sein (vgl. etwa für den Unterschwellenbereich Urteil des OLG Frankfurt vom 21.3.2017, 11 U 10/17).

    Gleichwohl steht dies einer Zurücksetzung nicht entgegen, weil etwa damit zwangsläufig verbundene Einschränkungen einzelner vergaberechtlichen Grundsätze angesichts der größeren Rechtsverletzung bei unveränderter Fortsetzung des Verfahrens hinzunehmen sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.3.2017, 11 U 10/17).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2000 - Verg 20/00

    Zeitliche Grenzen des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, wird in der Praxis überwiegend bejaht für Fälle, bei denen sich das Vergabeverfahren zum Zeitpunkt des Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens in einem Stadium befand, in dem es nicht zu einem Zuschlag kommen konnte oder in denen der Auftraggeber zunächst ausdrücklich zugesagt hatte, den Zuschlag vor Ablauf des Beschwerdeverfahrens nicht zu erteilen, so dass für einen zugleich mit der Beschwerde eingereichten Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft war (vgl. Stoye/Gielen, in Müller-Wrede, § 173 Rdnr. 33 a.E.; Senat, Beschluss vom 6.8.2015, 11 Verg 7/15; offen gelassen bei OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2000, Verg 20/00).

    Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens bereits Zuschlagsreife bestand, weil in diesem Fall der Auftraggeber möglicherweise darauf vertrauen durfte, nach Fristablauf jederzeit den Zuschlag erteilen zu dürfen, kann hier offen bleiben (so die Fallkonstellation bei OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2000, Verg 20/00).

  • VK Hessen, 23.02.2016 - 69d-VK-52/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    Die Antragstellerin stellte im November 2015 bei der Vergabekammer Antrag auf Durchführung eines ersten Nachprüfungsverfahren (Az. 69d VK-52/2015), u.a. mit der Begründung, dass die Projektstruktur der Beigeladenen mit einer geplanten Projektgesellschaft, an der die Beigeladene lediglich eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 5 % der Kommanditanteile halten sollte, nicht den Vorgaben der Auftragsbekanntmachung entspreche.

    Dafür, dass die Beigeladene durch die damals mit ihr geführten Gespräche in der "Endredaktionsphase" einen Wissensvorsprung gehabt haben soll, habe die Vergabekammer in den Vergabeunterlagen (Vergabeordner 8, 9, 10 aus dem Nachprüfungsverfahren 69d VK-52/2015) keine Hinweise und Anhaltspunkte gefunden.

  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 11 Verg 9/16

    Vergabeverfahren: Notwendiger Hinweis zur Wahrung von Transparenz und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (Az. 11 Verg 9/16) gab der Senat mit Beschluss vom 12.7.2016 dem Antragsgegner auf, "bei Fortbestehen der Vergabeabsicht das Vergabeverfahren auf den Zeitpunkt vor Abgabe des 2. Angebotes zurückzuversetzen, den Bietern, die ein 2. Angebot abgegeben haben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats Gelegenheit zu geben, Teil A und B ihres 2. Angebotes zu überarbeiten, und die Angebote - unter Aufrechterhaltung der getroffenen Wertung im Hinblick auf das Kriterium "Planerische Qualität und Funktionalität" - hinsichtlich des Kriteriums "Kosten" neu zu werten.".

    Die Wiederaufnahme des Verhandlungsverfahrens widerspreche auch nicht dem Beschluss des Senats vom 12.7.2016 (11 Verg 9/16).

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    Ein konkretes Akteneinsichtsgesuch, das es ermöglicht hätte, die Offenlegungsinteressen der Antragstellerin gegen das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.1.2017, X ZB 10/16), hat die Antragstellerin nicht gestellt.
  • KG, 17.05.2013 - Verg 2/13

    Verhandlungsrunde - Verhandlungsverfahren: Eröffnung einer neuen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    Damit kann vorliegend offen bleiben, ob es generell zulässig wäre, selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung einer Angebotsrunde als "letzte" ein weiteres Angebot einzuholen (sowohl KG, Beschluss vom 17.5.2013, Verg 2/13).
  • BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09

    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    In den vom BGH behandelten Fällen war der Zuschlag jeweils auf ein Angebot erteilt worden, das sich auf zwischenzeitlich durch Zeitablauf obsolet gewordene Bauzeiten bezogen hatte (Urteile vom 11.5.2009, VII ZR 11/08; vom 8.3.2012, VII ZR 202/09; vom 22.7.2010, VII ZR 213/08; vom 25.11.2010, VII ZR 201/08 vom 18.12.2014, VII ZR 60/114).
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZR 201/08

    Auslegung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren für Bauleistungen: Annahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    In den vom BGH behandelten Fällen war der Zuschlag jeweils auf ein Angebot erteilt worden, das sich auf zwischenzeitlich durch Zeitablauf obsolet gewordene Bauzeiten bezogen hatte (Urteile vom 11.5.2009, VII ZR 11/08; vom 8.3.2012, VII ZR 202/09; vom 22.7.2010, VII ZR 213/08; vom 25.11.2010, VII ZR 201/08 vom 18.12.2014, VII ZR 60/114).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    In den vom BGH behandelten Fällen war der Zuschlag jeweils auf ein Angebot erteilt worden, das sich auf zwischenzeitlich durch Zeitablauf obsolet gewordene Bauzeiten bezogen hatte (Urteile vom 11.5.2009, VII ZR 11/08; vom 8.3.2012, VII ZR 202/09; vom 22.7.2010, VII ZR 213/08; vom 25.11.2010, VII ZR 201/08 vom 18.12.2014, VII ZR 60/114).
  • BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08

    Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17
    In den vom BGH behandelten Fällen war der Zuschlag jeweils auf ein Angebot erteilt worden, das sich auf zwischenzeitlich durch Zeitablauf obsolet gewordene Bauzeiten bezogen hatte (Urteile vom 11.5.2009, VII ZR 11/08; vom 8.3.2012, VII ZR 202/09; vom 22.7.2010, VII ZR 213/08; vom 25.11.2010, VII ZR 201/08 vom 18.12.2014, VII ZR 60/114).
  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 115/04

    Verbindlichkeit der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen im

  • OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, wenn Zuschlag

  • OLG Naumburg, 07.03.2008 - 1 Verg 1/08

    Schutzwürdiges Interesse an einer Anordnung der Verlängerung des prozessualen

  • OLG Frankfurt, 28.06.2005 - 11 Verg 21/04

    Vergabeverfahren für einen "Abschleppdienst": Überprüfung der Wirksamkeit einer

  • OLG Koblenz, 14.10.2020 - Verg 7/20

    Angebotswertung unter Einbeziehung des Nebenangebots soll wiederholt werden

    Der auf Verlängerung - beziehungsweise im vorliegenden Fall der Sache nach auf Wiederherstellung (vgl. OLG Düsseldorf, ZfBR 2019, 296, 296 f.; OLG Frankfurt am Main, NZBau 2018, 253, 254, Rdnr. 39) - der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde über den in § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB bestimmten Zeitraum hinaus gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zulässig.

    Zudem kann es nicht Sinn der Vorschrift sein, ein um Primärrechtsschutz nachsuchendes Unternehmen rein vorsorglich in zum Antragszeitpunkt unnötige Kosten zu treiben, von denen nicht sicher ist, ob sie sich später als zur Erreichung des Rechtsschutzziels dienlich erweisen (vgl. OLG Düsseldorf, ZfBR 2019, 296, 297; OLG Frankfurt am Main, NZBau 2018, 253, 254, Rdnr. 43).

    Darüber hinaus stehen einer Zulassung von Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB weder Interessen der Verfahrensbeteiligten noch der Allgemeinheit entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, NZBau 2018, 253, 254, Rdnr. 43).

    Sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann erfüllt, entspricht es dem Gebot effektiven Primärrechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung auch im Verlauf eines bereits fortgeschrittenen Beschwerde-verfahrens wiederherzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, NZBau 2018, 253, 254, Rdnr. 43; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, § 173 GWB, Rdnr. 68 und Rdnr. 70; Reidt/Stickler/Glahs-Stickler, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 173 GWB, Rdnr. 16).

    Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 15 Verg 1/20; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 - Verg 5/19; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 11 Verg 5/18; Beschluss vom 24. August 2017 - 11 Verg 12/17).

    Denn die sofortige Beschwerde hat bei der gebotenen und im Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB allein möglichen summarischen Prüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 15 Verg 1/20; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 - Verg 5/19; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - Verg 05/18; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 11 Verg 5/18; Beschluss vom 24. August 2017 - 11 Verg 12/17; Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 173 GWB, Rdnr. 28) auf der Grundlage der bis zum heutigen Tage eingegangenen Schriftsätze keine Aussicht auf Erfolg.

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18

    Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

    Es lässt sich sogar fragen, ob einem Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn (noch) kein Zuschlag droht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17, zitiert nach juris, Tz. 45).

    Darüber hinaus stehen einer Zulassung von Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB weder Interessen der Verfahrensbeteiligten noch der Allgemeinheit entgegen (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17, zitiert nach juris, Tz. 47, zu § 118 Abs. 1 GWB a.F.).

    Sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann erfüllt, entspricht es dem Gebot effektiven Primärrechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung auch im Verlauf eines bereits fortgeschrittenen Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17, zitiert nach juris, Tz. 47, zu § 118 Abs. 1 GWB a.F.).

  • OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19

    Vergabeverfahren: Rechtsschutzvoraussetzungen für einen Antrag auf Verlängerung

    Es entspricht zudem der inzwischen gefestigten und den Senat inhaltlich überzeugender Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden kann, wenn nachträglich der Zuschlag droht und binnen der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB sich der Eintritt der Zuschlagsreife noch nicht durch Übersendung eines Vorabinformationsschreibens nach § 134 GWB abgezeichnet hat (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. Sept. 2018 - Verg 50/18: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.8.2017 - 11 Verg 12/17).
  • OLG Koblenz, 23.05.2022 - Verg 2/22

    Rüge eines Vergaberechtsverstoßes durch Verständnisfrage

    Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, Beschluss vom 23. März 2022 - Verg 1/22 - Beschluss vom 8. November 2021 - Verg 5/21 - Beschluss vom 14. Oktober 2020 - Verg 7/20 - Beschluss vom 12. Oktober 2020 - Verg 8/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 15 Verg 1/20 -, juris, Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 - Verg 5/19 -, juris, Rdnr. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 11 Verg 5/18 -, juris, Rdnr. 41; Beschluss vom 24. August 2017 - 11 Verg 12/17 -, juris, Rdnr. 52).

    Denn die sofortige Beschwerde hat bei der gebotenen und im Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB allein möglichen summarischen Prüfung (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 15 Verg 1/20 -, juris, Rdnr. 16; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 - Verg 5/19 -, juris, Rdnr. 12; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - Verg 05/18 -, juris, Rdnr. 14; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 11 Verg 5/18 -, juris, Rdnr. 42; Beschluss vom 24. August 2017 - 11 Verg 12/17 -, juris, Rdnr. 53; Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 173 GWB, Rdnr. 28) auf der Grundlage der bis zum heutigen Tage eingegangenen Schriftsätze keine Aussicht auf Erfolg.

  • OLG Frankfurt, 26.09.2017 - 11 Verg 11/17

    Unzulässige Änderung von Vergabeunterlagen; Ausschluss

    Einen Anspruch auf Akteneinsicht "ins Blaue hinein", besteht dagegen nicht (vergleiche Senat, Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17).
  • OLG Koblenz, 12.10.2020 - Verg 8/20

    AN hat Bioabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen!

    Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 15 Verg 1/20; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 - Verg 5/19; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 11 Verg 5/18; Beschluss vom 24. August 2017 - 11 Verg 12/17).

    Denn die sofortige Beschwerde hat bei der gebotenen und im Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB allein möglichen summarischen Prüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 15 Verg 1/20; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 - Verg 5/19; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - Verg 05/18; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 11 Verg 5/18; Beschluss vom 24. August 2017 - 11 Verg 12/17; Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 173 GWB, Rdnr. 28) auf der Grundlage der bis zum heutigen Tage eingegangenen Schriftsätze keine Aussicht auf Erfolg.

  • VK Bund, 09.12.2020 - VK 1-100/20

    Planmäßige Instandhaltung

    Das OLG Frankfurt führt aus, dass Zweck des Verhandlungsverfahrens ist, dass der öffentliche Auftraggeber sowohl durch Verhandlungen über den Auftragsgegenstand als auch über den Preis zu dem besten Angebot gelangt, das seinen Vorstellungen entspricht (Beschl. v. 24. August 2017 - 11 Verg 12/17, juris-Rn. 57).
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