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   OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70   

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OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70 (https://dejure.org/1970,1389)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.09.1970 - 6 U 41/70 (https://dejure.org/1970,1389)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. September 1970 - 6 U 41/70 (https://dejure.org/1970,1389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fahndungsfotos; Ordentlicher Rechtsweg bei Klagen gegen Rundfunkanstalten; Überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Aktenzeichen XY ungelöst

    Art. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23 Nr. 1; KunstUhrG § 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Wiesbaden - 5 O 258/69
  • OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 468 (Ls.)
  • NJW 1971, 47
  • VersR 1971, 425
  • afp 1971, 27
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.12.1962 - 7/62
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Soweit die Frage in der Rechtsprechung überhaupt ausdrücklich behandelt worden ist, ist stets der ordentliche Rechtsweg bejaht worden (LG Stuttgart NJW 1962, 1622 [LG Stuttgart 15.05.1962 - 9 Q 7/62]; KG in UFITA Band 54 (1969) 291, 293).

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, da die Rundfunk- und Fernsehanstalten keinerlei Zwang gegenüber ihren Zuhörern und Zuschauern ausüben können (so zutreffend Hartmann in seiner Anmerkung zu LG Stuttgart NJW 1962, 1622 [LG Stuttgart 15.05.1962 - 9 Q 7/62]) und da auch das sog. "Sendemonopol" (das im übrigen nur die technische Seite der Ausstrahlung von Sendegut betrifft) zu keiner anderen Auffassung nötigt (BGHZ 37, 1, 14 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI - BGHZ 39, 352, 356 [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62] - Tonbandaufnahme; OLG München NJW 1958, 1298 [OLG München 24.10.1957 - 6 U 1010/57]; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. 1. Band Allg.

  • OLG München, 14.05.1970 - 1 U 721/70

    Aktenzeichen XY - ungelöst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Der von dem Antragsteller vorgelegten Entscheidung des OLG Hünchen vom 14. Mai 1970 (1 U 721/70) folgt der Senat nicht.
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Es ist allgemein anerkannt und bedarf keiner näheren Darlegung, daß Fresse, Rundfunk und Fernsehen Öffentliche Interessen wahrnehmen und, wenn im Zusammenhang mit Veröffentlichungen oder Sendungen Nachteiliges über Dritte verbreitet wird, dieses Verhalten gerechtfertigt sein kann, wenn eine Abwägung der im Widerstreit stehenden Interessen der Allgemeinheit und des betroffenen einzelnen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt (vgl. speziell für das Fernsehen Siegert NJW 1963, 1953, 1954; für das Presserecht Löffler "Presserecht" 2. Aufl. Bd. I Rdnr. 93 ff zu Kapitel 14; ferner BVerfGE ... 7, 198, 219; 12, 113, 125; BGHZ 3, 270, 281 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]; 24, 200, 207 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55]; 45, 296, 307) [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64].
  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, da die Rundfunk- und Fernsehanstalten keinerlei Zwang gegenüber ihren Zuhörern und Zuschauern ausüben können (so zutreffend Hartmann in seiner Anmerkung zu LG Stuttgart NJW 1962, 1622 [LG Stuttgart 15.05.1962 - 9 Q 7/62]) und da auch das sog. "Sendemonopol" (das im übrigen nur die technische Seite der Ausstrahlung von Sendegut betrifft) zu keiner anderen Auffassung nötigt (BGHZ 37, 1, 14 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI - BGHZ 39, 352, 356 [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62] - Tonbandaufnahme; OLG München NJW 1958, 1298 [OLG München 24.10.1957 - 6 U 1010/57]; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. 1. Band Allg.
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies als selbstverständlich angenommen und gar nicht weiter begründet, vielmehr dem betroffenen Bürger den Rechtsschutz aus §§ 823 ff. BGB, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, zugebilligt und die entsprechenden Unterlassungsbegehren als im Zivilrechtswege, verfolgbar angesehen (BGH NJW 1960, 2043 [BGH 31.05.1960 - I ZR 64/58] = GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit; NJW 1963, 434 = GRUR 1963, 277 - Maris; NJW 1966, 2353 = JZ 1967, 317 = GRUR 1967, 205 - "Vor unserer eigenen Tür" ).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Es ist allgemein anerkannt und bedarf keiner näheren Darlegung, daß Fresse, Rundfunk und Fernsehen Öffentliche Interessen wahrnehmen und, wenn im Zusammenhang mit Veröffentlichungen oder Sendungen Nachteiliges über Dritte verbreitet wird, dieses Verhalten gerechtfertigt sein kann, wenn eine Abwägung der im Widerstreit stehenden Interessen der Allgemeinheit und des betroffenen einzelnen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt (vgl. speziell für das Fernsehen Siegert NJW 1963, 1953, 1954; für das Presserecht Löffler "Presserecht" 2. Aufl. Bd. I Rdnr. 93 ff zu Kapitel 14; ferner BVerfGE ... 7, 198, 219; 12, 113, 125; BGHZ 3, 270, 281 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]; 24, 200, 207 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55]; 45, 296, 307) [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64].
  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller unter den von Neumann-Duesberg (JZ 1960, 114, 115) entwickelten Bogriff der "relativen" Person der Zeitgeschichte fallt oder ob die Veröffentlichung seines Bildes aus dem Gesichtspunkt der "zeitgeschichtlichen Dokumentation" zu rechtfertigen ist (so v.Gamm "Urhebergesetz" 1968, Einführung Rdnr. 115).
  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64

    Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies als selbstverständlich angenommen und gar nicht weiter begründet, vielmehr dem betroffenen Bürger den Rechtsschutz aus §§ 823 ff. BGB, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, zugebilligt und die entsprechenden Unterlassungsbegehren als im Zivilrechtswege, verfolgbar angesehen (BGH NJW 1960, 2043 [BGH 31.05.1960 - I ZR 64/58] = GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit; NJW 1963, 434 = GRUR 1963, 277 - Maris; NJW 1966, 2353 = JZ 1967, 317 = GRUR 1967, 205 - "Vor unserer eigenen Tür" ).
  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 62/62

    Schutz eines gewerblichen Veranstalters gegen Tonbandaufnahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, da die Rundfunk- und Fernsehanstalten keinerlei Zwang gegenüber ihren Zuhörern und Zuschauern ausüben können (so zutreffend Hartmann in seiner Anmerkung zu LG Stuttgart NJW 1962, 1622 [LG Stuttgart 15.05.1962 - 9 Q 7/62]) und da auch das sog. "Sendemonopol" (das im übrigen nur die technische Seite der Ausstrahlung von Sendegut betrifft) zu keiner anderen Auffassung nötigt (BGHZ 37, 1, 14 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI - BGHZ 39, 352, 356 [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62] - Tonbandaufnahme; OLG München NJW 1958, 1298 [OLG München 24.10.1957 - 6 U 1010/57]; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. 1. Band Allg.
  • BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61

    Maris

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies als selbstverständlich angenommen und gar nicht weiter begründet, vielmehr dem betroffenen Bürger den Rechtsschutz aus §§ 823 ff. BGB, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, zugebilligt und die entsprechenden Unterlassungsbegehren als im Zivilrechtswege, verfolgbar angesehen (BGH NJW 1960, 2043 [BGH 31.05.1960 - I ZR 64/58] = GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit; NJW 1963, 434 = GRUR 1963, 277 - Maris; NJW 1966, 2353 = JZ 1967, 317 = GRUR 1967, 205 - "Vor unserer eigenen Tür" ).
  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 221/63

    Einschränkungen des Ehrenschutzes bei Darstellung eines Ereignisses von

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 3 O 270/17

    Fahdungsaufruf von bild.de im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg

    haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell.

    Die Veröffentlichung von Namen und Bildnis sei nur zulässig, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung und nicht um eine Bagatellsache handele (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48).

    Grundsätzlich müssten die Medien abwarten, ob die "konventionellen" Mittel der Verbrechensaufklärung zum Ziele führen oder nicht (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49 [BGH 26.10.1970 - II ZR 125/69] [BGH 26.10.1970 - II ZR 125/69] ).

    Auch war vorliegend nicht damit zu rechnen, dass es sich um eine Serientat der Klägerin handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48), die - den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - lediglich eine sich auftuende Gelegenheit zur Begehung einfacher Straftaten ausgenutzt hätte.

    Des Weiteren hat die Beklagte gerade nicht abgewartet, ob konventionelle Methoden der Täterermittlung Erfolg zeigen oder nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49), sondern hat bereits wenige Tage nach den Vorfällen ihren Fahndungsaufruf veröffentlicht.

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 3 O 292/17
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04] : eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461 [OLG Celle 22.07.2003 - 16 U 25/03] ).

    Die Veröffentlichung von Namen und Bildnis sei nur zulässig, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung und nicht um eine Bagatellsache handele (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48).

    Grundsätzlich müssten die Medien abwarten, ob die "konventionellen" Mittel der Verbrechensaufklärung zum Ziele führen oder nicht (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49 [BGH 26.10.1970 - II ZR 125/69] ).

    Auch war vorliegend nicht damit zu rechnen, dass es sich um eine Serientat der Klägerin handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48), die - den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - lediglich eine sich auftuende Gelegenheit zur Begehung einfacher Straftaten ausgenutzt hätte.

    Des Weiteren hat die Beklagte gerade nicht abgewartet, ob konventionelle Methoden der Täterermittlung Erfolg zeigen oder nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49), sondern hat bereits wenige Tage nach den Vorfällen ihren Fahndungsaufruf veröffentlicht.

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Ganz überwiegend bringen Rechtsprechung und Schrifttum - wenn auch unter Anlegung teilweise unterschiedlich strenger Maßstäbe - zum Ausdruck, daß eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Verdächtigen im Ermittlungsstadium nur ausnahmsweise zu rechtfertigen ist (vgl. OLG Braunschweig AfP 1975, 913, 914; OLG Braunschweig NJW 1975, 651 [OLG Braunschweig 24.10.1974 - 1 U 55/73]; OLG Frankfurt NJW 1971, 47; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 989, 990; OLG München AfP 1975, 93, 94; OLG Koblenz wistra 1987, 359, 360; OLG Stuttgart JZ 1960, 126 [OLG Stuttgart 19.12.1958 - 1 Ss 732/58]; OLG Hamm OLGZ 1990, 203, 204; Bornkamm NStZ 1983, 102, 105, 106; Lampe NJW 1973, 219; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 203 Rn. 53 c; Löffler, Presserecht 3. Aufl. § 4 LPG Rn. 109, § 6 LPG Rn. 51; Marxen GA 1980, 365 ff; Ostendorf GA 1980, 445, 460, 461; Wente, StV 1988, 216, 218; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 3. Aufl. Rn. 1.131 ff).
  • LG Köln, 03.07.2019 - 28 O 191/18
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04] eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461 [OLG Celle 22.07.2003 - 16 U 25/03]).

    Die Veröffentlichung von Namen und Bildnis sei nur zulässig, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung und nicht um eine Bagatellsache handele (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48).

    Grundsätzlich müssten die Medien abwarten, ob die "konventionellen" Mittel der Verbrechensaufklärung zum Ziele führen oder nicht (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49 BGH 26.10.1970 - II ZR 125/69).

    Auch war vorliegend nicht damit zu rechnen, dass es sich um eine Serientat der Klägerin handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48), die - den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - lediglich eine sich auftuende Gelegenheit zur Begehung einfacher Straftaten ausgenutzt hätte.

    Des Weiteren hat die Beklagte gerade nicht abgewartet, ob konventionelle Methoden der Täterermittlung Erfolg zeigen oder nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49), sondern hat bereits wenige Tage nach den Vorfällen ihren Fahndungsaufruf veröffentlicht.

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2018 - 3 O 68/18
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460: eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461).

    Die Veröffentlichung von Namen und Bildnis sei nur zulässig, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung und nicht um eine Bagatellsache handele (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48).

    Grundsätzlich müssten die Medien abwarten, ob die "konventionellen" Mittel der Verbrechensaufklärung zum Ziele führen oder nicht (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49).

    Auch war vorliegend nicht damit zu rechnen, dass es sich um eine Serientat der Klägerin handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48), die - den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - lediglich eine sich auftuende Gelegenheit zur Begehung einfacher Straftaten ausgenutzt hätte.

    Des Weiteren hat die Beklagte gerade nicht abgewartet, ob konventionelle Methoden der Täterermittlung Erfolg zeigen oder nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49), sondern hat bereits wenige Tage nach den Vorfällen ihren Fahndungsaufruf veröffentlicht.

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2018 - 3 O 69/18
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460: eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461).

    Die Veröffentlichung von Namen und Bildnis sei nur zulässig, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung und nicht um eine Bagatellsache handele (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48).

    Grundsätzlich müssten die Medien abwarten, ob die "konventionellen" Mittel der Verbrechensaufklärung zum Ziele führen oder nicht (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49).

    Auch war vorliegend nicht damit zu rechnen, dass es sich um eine Serientat der Klägerin handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48), die - den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - lediglich eine sich auftuende Gelegenheit zur Begehung einfacher Straftaten ausgenutzt hätte.

    Des Weiteren hat die Beklagte gerade nicht abgewartet, ob konventionelle Methoden der Täterermittlung Erfolg zeigen oder nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49), sondern hat bereits wenige Tage nach den Vorfällen ihren Fahndungsaufruf veröffentlicht.

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Kriterien können bei Verdachtsberichterstattungen mit strafrechtlichem Hintergrund vor allem der Charakter, der Umfang und die besondere Begehensweise der in Rede stehenden Straftat und die Persönlichkeit des Betroffenen bzw. Täters sein (vgl. zum Vorstehenden OLG Celle v. 20.04.2000 - 13 U 160/99, NJW-RR 2001, 335, 336; OLG Celle v. 25.08.2010 - 31 Ss 30/10, BeckRS 2010, 22674; OLG Frankfurt v. 02.07.1990 - 6 W 104/90, AfP 1990, 229; =ZUM 1990, 580 v. 24.09.1970 - 6 U 41/70, NJW 1971, 47; Schlüter , a.a.O., S. 118 ff.; von Strobl-Albeg/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 132; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 22; Stollwerck , KKV 2017, 49, 54).
  • OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19

    Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig

    Kriterien können bei Verdachtsberichterstattungen mit strafrechtlichem Hintergrund vor allem der Charakter, der Umfang und die besondere Begehensweise der in Rede stehenden Straftat und die Persönlichkeit des Betroffenen bzw. Täters sein (vgl. zum Vorstehenden OLG Celle v. 20.04.2000 - 13 U 160/99, NJW-RR 2001, 335, 336; OLG Celle v. 25.08.2010 - 31 Ss 30/10, BeckRS 2010, 22674; OLG Frankfurt v. 02.07.1990 - 6 W 104/90, AfP 1990, 229; =ZUM 1990, 580 v. 24.09.1970 - 6 U 41/70, NJW 1971, 47; Schlüter, a.a.O., S. 118 ff.; von Strobl-Albeg/Pfeifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 132; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 22; Stollwerck, KKV 2017, 49, 54).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2019 - 16 U 235/18

    Unzulässigkeit identifizierender Bildberichtersattung im Zusammenhang mit

    Schließlich fehlt es auch an den vom OLG Frankfurt am Main [Urt. v. 24.9.1970 - 6 U 41/70] aufgestellten Anforderungen für die Zulässigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe des Bildes eines Tatverdächtigen in den Medien unter Nennung der Straftat und der Aufforderung, weitere Beweismittel gegen diesen herbeizuschaffen.
  • OLG Köln, 27.06.1989 - 15 U 190/88

    Klage auf Schmerzensgeld und den Ersatz des materiellen Schadens wegen

    Ist das Berichtsgeschehen der Zeitgeschichte zuzuweisen, kann im Einzelfall eine Bildveröffentlichung oder Namensnennung gerechtfertigt sein (so schon OLG Oldenburg, NJW 1975, 652; KG, ArchfP 1975, 30; OLG Karlsruhe, ArchPR 1977, 38; OLG Düsseldorf, NJW 1980, 599 [OLG Düsseldorf 20.06.1979 - 15 U 199/78] ; OLG Frankfurt, NJW 1971, 47), wenn dabei die Interessen des Betroffenen hinreichend beachtet werden.

    Presse, Rundfunk und Fernsehen nehmen öffentliche Interessen wahr; die Namensnennung Tatverdächtiger muß bei Kriminaldelikten der hier in Rede stehenden Art zulässig sein, weil nicht nur das Interesse der Allgemeinheit an Unterrichtung ein Übergewicht hat, sondern weil sich bei den gegenüber dem Kläger zu 1. und seiner Firma erhobenen Vorwürfe um Vorgänge handelte, bei denen sich eine Wiederholung abzeichnen konnte (vgl. insoweit OLG Frankfurt, NJW 1971, 47 ff.).

  • OLG Köln, 09.01.1973 - 15 U 27/72

    Rechtsweg für Klagen gegen Rundfunkanstalten wegen

  • LG Köln, 04.11.2020 - 28 O 238/20
  • LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Betroffenen auf Unterlassung

  • OLG München, 31.05.1976 - 21 U 5093/75

    Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens bei Eingriffen in das

  • OLG Braunschweig, 24.10.1974 - 1 U 55/73
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