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   OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11   

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https://dejure.org/2012,47682
OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11 (https://dejure.org/2012,47682)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.09.2012 - 20 W 253/11 (https://dejure.org/2012,47682)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. September 2012 - 20 W 253/11 (https://dejure.org/2012,47682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 KostO, § 30 KostO, § 156 KostO
    Geschäftswert bei GmbH-Geschäftsanteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung eines GmbH-Anteils gem. § 30 Abs. 1 KostO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 18; KostO § 23 Abs. 1; KostO § 30 Abs. 1
    Geschäftswert für die Beurkundung eines Geschäftsanteils-Verpfändungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2013, 823
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
    Im Hinblick auf den lediglich eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 58 ff., 92; vgl. dazu auch BGH DNotZ 2009, 315; BGHZ 165, 125, je zitiert nach juris) ist sodann darauf hinzuweisen, dass es dem Senat verwehrt ist, die Kostenberechnung aufzuheben, etwa aus formellen Gründen wegen des Umstands, dass die einschlägigen Gesetzesvorschriften in Bezug auf den angenommenen Geschäftswert in der Kostenberechnung nicht aufgeführt sind (vgl. zu diesem Erfordernis BGH DNotZ 2009, 315).

    Dem Zweck der genannten Gesetzesvorschrift, (auch) den Geschäftswert so darzustellen, dass der Kostenschuldner dessen Ermittlung nachvollziehen kann (BGH DNotZ 2009, 315 unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 976), wäre vorliegend jedenfalls insgesamt hinreichend Genüge getan.

    Wenn das Tatsachengericht jedoch einen solchen Ermessensfehler feststellt, ist es - wie die Kostenschuldnerin zu Recht ausgeführt hat - befugt, nach eigenem Ermessen hierüber zu entscheiden (vgl. die vielfältigen Nachweise in BGH DNotZ 2009, 315 zu § 156 KostO a. F.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rz. 65; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO Rz. 31).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 19/02

    Anforderungen an die Aufschlüsselung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
    Dem Zweck der genannten Gesetzesvorschrift, (auch) den Geschäftswert so darzustellen, dass der Kostenschuldner dessen Ermittlung nachvollziehen kann (BGH DNotZ 2009, 315 unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 976), wäre vorliegend jedenfalls insgesamt hinreichend Genüge getan.
  • BayObLG, 17.10.1991 - BReg. 3 Z 114/91

    Zum Geschäftswert einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
    Dieser Wert soll mit den im Wirtschaftsleben zugrunde gelegten Werten möglichst übereinstimmen (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 1199; BayObLGZ 1991, 361, und Tiedtke MittBayNot 2011, 429; Wielgoss JurBüro 2002, 133, m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
    Die Gründer wollen dem späteren Nutzer, insbesondere einem Erwerber, bei Bedarf sofort eine Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellen können, um ihm die mit der Neugründung einer Kapitalgesellschaft verbundenen erheblichen und zeitraubenden Gründungsformalitäten einschließlich etwaiger dabei auftretender Haftungsgefahren zu ersparen (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012, 16 U 55/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BGHZ 117, 323, 330).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
    Die Gründer wollen dem späteren Nutzer, insbesondere einem Erwerber, bei Bedarf sofort eine Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellen können, um ihm die mit der Neugründung einer Kapitalgesellschaft verbundenen erheblichen und zeitraubenden Gründungsformalitäten einschließlich etwaiger dabei auftretender Haftungsgefahren zu ersparen (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012, 16 U 55/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BGHZ 117, 323, 330).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05

    Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
    Im Hinblick auf den lediglich eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 58 ff., 92; vgl. dazu auch BGH DNotZ 2009, 315; BGHZ 165, 125, je zitiert nach juris) ist sodann darauf hinzuweisen, dass es dem Senat verwehrt ist, die Kostenberechnung aufzuheben, etwa aus formellen Gründen wegen des Umstands, dass die einschlägigen Gesetzesvorschriften in Bezug auf den angenommenen Geschäftswert in der Kostenberechnung nicht aufgeführt sind (vgl. zu diesem Erfordernis BGH DNotZ 2009, 315).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2009 - 20 W 320/02

    Notarkosten: Geschäftswert für die Übertragung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
    In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits ausgesprochen (Beschluss vom 03.02.2009, 20 W 320/2002), dass eine Bewertung eines Geschäftsanteils nach der Bilanz nur ausnahmsweise in Betracht kommt und nur ein Hilfswert sein kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen (Senat, Beschluss vom 03.02.2009, 20 W 320/2002; vgl. dazu auch Notarkasse, a.a.O., Rz. 1009).
  • LG Krefeld, 13.09.2017 - 7 OH 7/16

    Voraussetzungen für das Entstehen einer notariellen Entwurfsgebühr

    Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftswerts bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen sind mangels speziellerer Regelungen in der Kostenordnung die §§ 141, 30 Abs. 1 KostO a. F. (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941, 1942, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2012 - 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824).  Gemäß § 30 Abs. 1 KostO a. F. ist bei einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, bei der sich der Wert nicht aus den Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen.

    Lässt sich ein Wert aus Verkäufen feststellen, so kann darauf abgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2012 - 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824).

    Zu Bestimmung des Geschäftswertes einer GmbH nach freiem Ermessen hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.09.2012 - 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824) ausgeführt:.

  • OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15

    Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik

    In diesem Zusammenhang kann das Gericht dann die Ermessensausübung des Notars nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. dazu die Nachweise bei Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 128 Rz. 93; BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; Senat NZG 2013, 823 [OLG München 24.10.2012 - 31 Wx 400/12] , je zu § 30 KostO und zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 107/13

    Geschäftswert für Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer

    Schon deshalb greift auch der Verweis des Kostengläubigers darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 156 Abs. 1 KostO die Ermessensausübung nur eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris), hier nicht durch.
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

    Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; vgl. auch Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11

    Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der

    Gleiches gilt im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 58 ff., 92; vgl. dazu auch BGH DNotZ 2009, 315; BGHZ 165, 125; Senat, Beschluss vom 24.09.2012, 20 W 253/11, je zitiert nach juris) für die landgerichtliche Entscheidung insoweit, als es die bezeichnete Vollzugsgebühr jedenfalls in diesem eingeschränkten Umfang und die Nebenkosten für gerechtfertigt erachtet hat.
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