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   OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09   

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OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09 (https://dejure.org/2009,24850)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.11.2009 - WpÜG 12/09 (https://dejure.org/2009,24850)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. November 2009 - WpÜG 12/09 (https://dejure.org/2009,24850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Verzichts auf eine Prognoseberichterstattung

  • Judicialis

    HGB § 289 Abs. 1 S. 4; ; HGB § 315 Abs. 1 S. 5; ; WpHG § 37n; ; WpHG § 37p; ; WpHG § 37t Abs. 2; ; WpHG § 37u Abs. 2; ; WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 2; ; WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Verzichts auf eine Prognoseberichterstattung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07

    Enforcementverfahren des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09
    Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem auch in den übrigen Verfahrensordnungen der VvwGO, ZPO und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren allgemeinen Grundsatz, wonach Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen können (so bereits Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07 - DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795).

    Ebenso wie dem Risikobericht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O.) kommt dem Prognosebericht mit seinen zukunftsgerichteten Informationen für den Kapitalmarkt eine besondere Bedeutung zu, da er aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer für die Einschätzung des Erfolgspotentials und damit letztlich des Unternehmenswertes besonders wichtig ist (vgl. Baetge/Prigge, a.a.O., S. 404/405; Ruhwedel/Sellhorn/Lerchenmüller, a.a.O., S. 1305; Hirst/ Koonce/ Venkatamaran , Accounting Horizons 2008, 315 m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 3/08 =DB 2009, 333 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328) kann das Enforcementverfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcementverfahrens wie in § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG ausdrücklich vorgesehen im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.

    Zur Erreichung des Gesetzeszweckes der zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung und Verbesserung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen hat der Gesetzgeber gerade in Abkehr vom allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG als Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der B im Enforcementverfahren vorgesehen (vgl. Begründung RegE BilKoG, a.a.O., S. 20/21 sowie näher die Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007, a.a.O. und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).

    Hierzu hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass es für diese Einschätzung auf die Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information ankommt und im Einklang mit der Gesetzesbegründung ein Absehen von der Anordnung der Fehlerveröffentlichung nur dann erfolgen soll, wenn es um offensichtlich unwesentliche Verstöße im Sinne eines Bagatellfalles geht, deren Auswirkungen aus Kapitalmarktsicht belanglos sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O., m. w. N.).

    Denn es besteht zum einen unter dem Gesichtspunkt der Prävention weiterhin ein öffentliches Interesse an der Fehlerbekanntmachung unabhängig davon, wie lange die Publikation der beanstandeten konkreten Rechnungslegung zurückliegt und zum anderen dient die Veröffentlichung der aufgedeckten Fehler auch dazu, andere Unternehmen und die bei der Prüfung der Abschlüsse tätigen Wirtschaftsprüfer darüber zu informieren und damit der Wiederholung derartiger Rechnungslegungsfehler im Interesse des gesamten Kapitalmarktes entgegen zu wirken (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 29.11.2007 - WpÜG 2/07

    Enforcementverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09
    Zur Erreichung des Gesetzeszweckes der zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung und Verbesserung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen hat der Gesetzgeber gerade in Abkehr vom allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG als Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der B im Enforcementverfahren vorgesehen (vgl. Begründung RegE BilKoG, a.a.O., S. 20/21 sowie näher die Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007, a.a.O. und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).
  • OLG Frankfurt, 12.02.2007 - WpÜG 1/06

    Enforcementverfahren: Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09
    Mit dem durch die §§ 342 b - e HGB und §§ 37 n - u WpHG durch das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15. Dezember 2004 eingeführte Enforcementverfahren hat der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) entschieden, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilKoG BT-Drucks 15/3421, S. 20/21 sowie Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2007 - WpÜG 1/06 = DB 2007, 909 = BB 2007, 1383 = AG 2007, 207 = ZIP 2007, 768 und vom 14. Juni 2007 a. a. 0.).
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