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   OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20   

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https://dejure.org/2020,46035
OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20 (https://dejure.org/2020,46035)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.11.2020 - 5 UF 110/20 (https://dejure.org/2020,46035)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 (https://dejure.org/2020,46035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewährung von reinem Tagesumgang bei kleineren Kindern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1125
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    Zwar teilt auch der Senat die von der Beschwerde angeführte Einschätzung, dass Kinder bei der Regelung des Elternumgangs nicht unter eine "Schutzglocke" gestellt werden sollen und ein Umgang mit Übernachtungen altersunabhängig auch bei Kleinkindern in Betracht kommt (BVerfG ZKJ 2007, 201; OLG Köln ZKJ 2020, 265).

    Diese vom BVerfG anerkannte Schranke der Regelung des Kindesumgangs ohne Übernachtungen (ZKJ 2007, 201) lässt sich beim Beschwerdeführer nicht bejahen.

  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1995, 86).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    Maßgeblich bleibt aber insoweit stets der Einzelfall, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob das Kind bereits an den umgangsberechtigten Elternteil und dessen Umgebung gewöhnt ist und nicht - etwa durch einen längeren fehlenden Kontakt - eine Entfremdung eingetreten ist, wobei hier auch - was die Beschwerde verkennt - das kindliche Zeitempfinden zu berücksichtigen ist (OLG Saarbrücken 5.3.2018 - 6 UF 116/17, juris; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl. 2016, 279).
  • OLG Karlsruhe, 22.05.2006 - 16 UF 11/06

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Regelung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Umgangsrecht nicht zu regeln ist, wenn nur begleiteter Umgang in Betracht kommt und der Umgangsberechtigte diese Art von Umgang verweigert und im Übrigen auf den Umgang gänzlich verzichtet (OLG Brandenburg JAmt 2020, 468; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1867; Dürbeck FamRZ 2016, 1784).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; FamRZ 2009, 1472).
  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 88/92

    Anforderungen an die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 5 UF 110/20
    Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2022 - 6 UF 103/22

    Absehen von Umgangsregelung bei Verziehen des Umgangsberechtigten ins Ausland

    Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 - Rn. 9, juris).

    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13, juris, m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 - Rn. 10, juris, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 -, Rn. 17, juris).

    Eine Entscheidung, das elterliche Umgangsrecht nicht zu regeln, ist aber in Ausnahmefällen dann veranlasst, wenn der Umgang aus Gründen des Kindeswohls nicht in der vom umgangsberechtigten Elternteil gewünschten Form gewährt werden kann, dieser aber sich weigert, die in Betracht kommende Umgangsform wahrzunehmen (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 BGB Rn. 187 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 - Rn. 11, juris, m.w.N.).

    Es liegt in ihrer Sphäre, bei einer geänderten Betrachtungsweise ein neuerliches Umgangsverfahren herbeizuführen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 -, Rn. 14, juris).

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