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   OLG Frankfurt, 25.02.2002 - 20 W 31/2002   

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https://dejure.org/2002,7519
OLG Frankfurt, 25.02.2002 - 20 W 31/2002 (https://dejure.org/2002,7519)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.02.2002 - 20 W 31/2002 (https://dejure.org/2002,7519)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 20 W 31/2002 (https://dejure.org/2002,7519)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 26 Nr 10 ZPOEG, § 45 Abs 3 WoEigG, § 568 Abs 2 S 2 ZPO, § 793 Abs 2 ZPO, § 888 ZPO
    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsgeld zur Durchsetzung der Unterlassung von Geruchsbelästigungen und Lärmbelästigungen ; Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts über einen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren ...

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsentscheidung

  • Judicialis

    WEG § 45 III; ; ZPO § 888; ; ZPO § 793 II; ; ZPO § 568 II 2 a.F.; ; EGZPO § 26 Nr. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 10.12.1998 - 2Z BR 115/98

    Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2002 - 20 W 31/02
    Danach ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO a.F. gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der die sofortige Erstbeschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss nach §§ 888, 891 ZPO a.F. zurückgewiesen worden ist, zwar statthaft, als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung müsste gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. jedoch in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten sein (BayObLG WuM 1999, 358, 359; Niedenführ/Schulze: WEG, 5.Aufl., § 45 Rdnr. 82; Weitnauer: WEG, 8.Aufl., § 45 Rdnr. 17; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rdnr. 86; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8.Aufl., § 45 Rdnr. 161, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 147/02

    Zwangsvollstreckung in WEG-Verfahren: Rechtsmittelzug nach der ZPO-Reform vom 27.

    Vor der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887), das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, hat der Senat in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen Beschwerdevorschriften entschieden, dass die sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nur zulässig ist, soweit die Entscheidung des Landgerichts über eine Beschwerde betreffend die Zwangsvollstreckung nach §§ 887-890 ZPO einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, wovon nicht auszugehen ist, wenn amts- und landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis übereinstimmen (z.B. Beschluss vom 05.03.2001- 20 W 24/01- und Beschluss vom 25.02.2002- 20 W 31/02-).
  • OLG Frankfurt, 15.11.2002 - 20 W 437/02

    WEG-Verfahren, Rechtsbeschwerde, Zwangsvollstreckung

    Vor der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887), das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, hat der Senat in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen Beschwerdevorschriften entschieden, dass die sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nur zulässig ist, soweit die Entscheidung des Landgerichts über eine Beschwerde betreffend die Zwangsvollstreckung nach §§ 887-890 ZPO einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, wovon nicht auszugehen ist, wenn amts- und landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis übereinstimmen (z.B. Beschluss vom 05.03.2001- 20 W 24/01- und Beschluss vom 25.02.2002- 20 W 31/02-).
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