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   OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18   

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OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18 (https://dejure.org/2018,66354)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.04.2018 - 21 W 20/18 (https://dejure.org/2018,66354)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. April 2018 - 21 W 20/18 (https://dejure.org/2018,66354)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Frankfurt, 24.04.2015 - 21 W 45/15

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei mittelschwerer Pflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe diesen Stundensatz mit Beschluss vom 27.01.2014 (21 W 45/13) und 24.04.2015 ( 21 W 45/15 ) in vergleichbar gelagerten Fällen als angemessen angesehen.

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014; Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

    Für den Ballungsraum Rhein-Main sieht der Senat dann einen Stundensatz in Höhe von 100, 00 ? als angemessen an (vgl. Senat vom 24.04.2015, 21 W 45/15 , juris).

    Der höhere Vergütungssatz für die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im Vergleich zu Kassel und Nordhessen ist gerechtfertigt, weil in ersterer u.a. ein deutlich höheres Mietniveau zu verzeichnen ist, welches zu höheren Kosten für den dortigen Betrieb einer Kanzlei führt als für eine Kanzlei mit Sitz außerhalb der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (vgl. Senat vom 07.12.2017, 21 W 94/17 , Senat vom 24.04.2015, 21 W 45/15 , juris).

  • OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12

    Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13).

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014; Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Einwand mangelhafter Amtsführung unbeachtlich, sofern er sich auf Einwendungen außerhalb des Vergütungsrechts stützt (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, NJW-RR 2012, 835, juris, Rn. 17).

    Nur in diesem Umfang kommt eine Überprüfung der Angemessenheit der Tätigkeit des Nachlasspflegers und des von ihm geltend gemachten Zeitaufwands auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren in Betracht (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, juris, Rn. 12).

    Dafür besteht schon deshalb weder Anlass noch Rechtfertigung, weil es den übrigen Beteiligten stets unbenommen bleibt, ihre Einwände gegen die Vergütungsforderung des Nachlasspflegers mit einer Schadenersatzklage vor dem Prozessgericht zu verfolgen, soweit dem Nachlasspfleger eine pflichtwidrig überhöhte Vergütungsforderung anzulasten ist (vgl. BGH vom 11.04.2012, - XII ZB 459/10 -, juris, Rn. 19).

  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Der zu berücksichtigende Zeitaufwand muss andererseits jedoch nicht minutengenau belegt werden (vgl. BGH vom 14.03.2018, - IV ZB 16/17 -, juris, Rn. 27).

    Vielmehr reicht aus und ist zugleich erforderlich, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung nach § 287 ZPO sein können (vgl. BGH vom 14.03.2018, - IV ZB 16/17 -, juris, Rn. 27; OLG München vom 16.03.2015, - 31 Wx 81/14 -, juris, Rn. 7).

    Die teils erhobene Forderung nach einer minutengenau detaillierten Aufschlüsselung und Beschreibung der Einzeltätigkeiten des Nachlasspflegers (dafür z.B. OLG Celle vom 24.03.2016, - 6 W 14/16 -, juris, Rn. 5) beruht auf der von dem Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 14.03.2018 - IV ZB 16/17- verworfenen Auffassung, dass für eine Schätzung des Stundenaufwands nach § 287 ZPO kein Raum sein soll.

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 21 W 94/17

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Die Beteiligte zu 2 hat gegen diesen Beschluss mit bei dem Nachlassgericht am 18.12.2017 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe mit Beschluss vom 07.12.2017 ( 21 W 94/17 ) nunmehr entschieden, dass sich der Stundensatz für eine Nachlasspflegschaft von - wie auch vorliegend - allenfalls mittlerem Schwierigkeitsgrad für Nachlasspfleger mit Sitz außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main auch bei Geschäftsansässigkeit des Nachlasspflegers im Gebiet der Stadt Kassel auf allenfalls 80, 00 ? belaufe.

    Handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrads, ist außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main ein Stundensatz in Höhe von 80 Euro als angemessen anzusehen (vgl. Senat vom 07.12.2017, 21 W 94/17 ).

    Der höhere Vergütungssatz für die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im Vergleich zu Kassel und Nordhessen ist gerechtfertigt, weil in ersterer u.a. ein deutlich höheres Mietniveau zu verzeichnen ist, welches zu höheren Kosten für den dortigen Betrieb einer Kanzlei führt als für eine Kanzlei mit Sitz außerhalb der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (vgl. Senat vom 07.12.2017, 21 W 94/17 , Senat vom 24.04.2015, 21 W 45/15 , juris).

  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 121/99

    Einwand der mangelhaften Ausführung der Betreuung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Jedoch muss dabei die Eigenverantwortlichkeit des Nachlasspflegers und der Umstand berücksichtigt werden, dass seine Tätigkeit grundsätzlich keiner Zweckmäßigkeitskontrolle des Nachlassgerichts unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 149; juris Rn.17; BayObLG NJW-RR 1998, 8).

    Vielmehr reicht aus, dass der Stundenaufwand seinem Umfang nach plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt geblieben war (vgl. Senat vom 01.06.2015, 21 W 1/15, Senat vom 16.09.2016, 21 W 35/16; Senat vom 23.07.2015, 21 W 47/15; BayObLG vom 20.05.1999, 3Z BR 121/99, NJW-RR 2000, 149, juris Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 21 W 104/17

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Von einer einfachen Pflegschaft kann man nur ausnahmsweise ausgehen, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, etwa weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (vgl. Senat vom 26.10.2017, 21 W 104/17 m.w.N.).

    bb) Handelt es sich um den Ausnahmefall einer Nachlasspflegschaft einfachen Schwierigkeitsgrads, hält der Senat für den Ballungsraum Frankfurt am Main einen Stundensatz in Höhe von 70 ? für angemessen (vgl. Senat vom 26.10.2017, 21 W 104/17 ).

  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 21 W 54/13

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014; Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

  • OLG Celle, 24.03.2016 - 6 W 14/16

    Anforderungen an die Darlegung der Tätigkeit durch den Nachlasspfleger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Die teils erhobene Forderung nach einer minutengenau detaillierten Aufschlüsselung und Beschreibung der Einzeltätigkeiten des Nachlasspflegers (dafür z.B. OLG Celle vom 24.03.2016, - 6 W 14/16 -, juris, Rn. 5) beruht auf der von dem Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 14.03.2018 - IV ZB 16/17- verworfenen Auffassung, dass für eine Schätzung des Stundenaufwands nach § 287 ZPO kein Raum sein soll.
  • OLG Schleswig, 14.01.2004 - 2 W 134/03

    Erkennbarkeit der Zeitansätze als Voraussetzung für Betreuervergütung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
    Mehr ist für einen nach §§ 1915, 1836 BGB sowie § 2 VBVG ordnungsgemäßen Tätigkeitsnachweis nicht zu verlangen oder erforderlich (vgl. OLG Schleswig vom 14.01.2004, - 2 W 134/03 -, juris, Rn. 15; Pammler-Klein/Pammler, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2008, § 1836 BGB Rn. 55).
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

  • OLG Saarbrücken, 02.09.2014 - 5 W 44/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Bemessung des Stundensatzes bei

  • BGH, 24.10.2012 - IV ZB 13/12

    Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers: Anforderungen an die

  • OLG München, 16.03.2015 - 31 Wx 81/14

    Vergütung des Nachlasspflegers aus dem Nachlass

  • OLG Schleswig, 02.06.2014 - 3 Wx 10/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Vergütung für die Stundenauflistung und die

  • OLG Frankfurt, 16.09.2016 - 21 W 38/16

    Angemessene Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Frankfurt, 21.02.2013 - 20 W 501/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20

    Höhe der Nachlasspflegervergütung

    Hingegen ist ansonsten, also außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main ein Stundensatz in Höhe von 80, 00 ? für eine Pflegschaft durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades als angemessen anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2017 - 21 W 94/17 ; Beschluss vom 25.04.2018 - 21 W 20/18 , jeweils unveröffentlicht).

    Handelt es sich um eine Pflegschaft überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads, ist dieser Stundensatz für außerhalb des Ballungsgebiets Rhein-Main geführte Pflegschaften von 80, 00 ? auf 110, 00 ? heraufzusetzen; dies entspricht dem Aufschlag von 30, 00 ?, den der Senat bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit auch für im Ballungsgebiet Frankfurt kanzleiansässige Nachlasspfleger als angemessen ansieht (vgl. Senat, Beschluss vom 25.04.2018 - 21 W 20/18 ).

    Diese Kosten wiederum differieren erheblich zwischen Ballungszentren wie dem Frankfurter Rheinmaingebiet und etwa Nordhessen, wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 25. April 2018 ( 21 W 20/18 ) ausgeführt hat.

  • OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 21 W 143/22

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) aber etwa auch die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (Senat, Beschluss vom 25.04.2018 - 21 W 20/18, juris Rn. 26 mwN).

    Der für eine Einzeltätigkeit angesetzte Zeitaufwand unterliegt grundsätzlich nur einer Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle (vgl. Senat, Beschluss vom 25.04.2018 - 21 W 20/18, juris Rn. 38 mwN).

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