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   OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19   

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https://dejure.org/2022,12442
OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19 (https://dejure.org/2022,12442)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2022 - 4 UF 43/19 (https://dejure.org/2022,12442)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 4 UF 43/19 (https://dejure.org/2022,12442)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 3 VersAusglG, § 11 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 10 Abs. 3; VersAusglG 11
    Interne Teilung, vergleichbare Wertentwicklung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 10 Abs 3 VersAusglG ; § 11 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    § 10 Abs 3 VersAusglG ; § 11 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was in der Regel durch eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln erreicht wird (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2017, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Der zu übertragende Ausgleichswert erhöht sich durch die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen um die auf ihn im Ausgangstarif im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entfallende Verzinsung und laufende Überschussbeteiligung und erhöht oder mindert sich um etwaige im genannten Zeitraum auf den Ausgleichswert entfallende biometrische Gewinne oder Verluste, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsfall auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person eingetreten oder nicht eingetreten ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869).

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was in der Regel durch eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln erreicht wird (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2017, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Es reicht insoweit nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in anderen Beschwerdeverfahren eine entsprechende, von ihren Versicherungsbedingungen nicht vorgesehene Teilhabe zugesichert hat, weil sich Umfang und Inhalt des zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragenden Anrechts hinreichend bestimmt aus der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung und den darin gegebenenfalls in Bezug genommenen Bestimmungen ergeben müssen (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was in der Regel durch eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln erreicht wird (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was in der Regel durch eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln erreicht wird (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2017, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).
  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Eine ausreichende Kompensation ist stets dann anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der vorhandene, unter Einschluss aller Leistungsbestandteile ermittelte ehezeitliche Barwert halbiert und aus dem auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallenden hälftigen Anteil eine reine - im Vergleich zur Altersrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten höhere - Altersrente errechnet wird (vgl. BGH, FamRZ 2015, 911).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19
    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 -, Rn. 37, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 UF 43/19 -, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2023 - II-4 UF 9/22 -, Rn. 12, juris).
  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

    Diese Auffassung wird durch die instanzgerichtliche Rechtsprechung, soweit ersichtlich einhellig, geteilt (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M. NZFam 2022, 700).
  • OLG Hamm, 28.02.2023 - 4 UF 9/22

    Versorgungsausgleich; Teilungsanordnung; Halbteilungsgrundsatz

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 -, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 UF 43/19 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris Rn. 9).
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