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   OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14   

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https://dejure.org/2015,41055
OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14 (https://dejure.org/2015,41055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2015 - 16 U 193/14 (https://dejure.org/2015,41055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 16 U 193/14 (https://dejure.org/2015,41055)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 2126 ; BGB § 2124
    Freistellungsansprüche des Vorerben gegen den Nacherben hinsichtlich des Anfalls von Erbschaftssteuer, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer für Vorerbschaft - Nacherbe muß zahlen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1980 - IVa ZR 20/80

    Bewertung der Einkommensteuerschuld als außerordentliche Last - Anrechnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
    Auf den Stammwert gelegt ist die Last, wenn sie aus der Substanz und nicht aus den Erträgnissen zu leisten ist (BGH, Urteil vom 10.7.1980, IV a ZR/80 = NJW 1980, 2465 [BGH 10.07.1980 - IV a ZR 20/80] ).
  • LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10

    Erbschaftssteuer bei einer Vorerbschaft als außerordentliche Last i.S.d. § 2126

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
    Daraus folgt - wie das Landgericht unangegriffen und zu Recht für die Erbschaftssteuerschuld erkannt hat - zugleich nach § 257 S. 1 BGB, dass der Nacherbe zur Freistellung des Vorerben verpflichtet ist, wenn die Verpflichtungen in Form von außerordentlichen Lasten erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge entstehen (LG Bonn, Urteil vom 24.1.2012, 10 O 453/10 = NJW-RR 2012, 1031).
  • BFH, 12.05.1970 - II 52/64

    Erbschaftsteuer bei Nachlassfolge nach ausländischem Recht - Erbschaftsteuer bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
    § 20 Abs. 4 ErbStG, obschon im Erbschaftssteuergesetz enthalten, stellt keine steuerrechtliche Vorschrift dar; Sinn hat diese Vorschrift nur unter dem bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Vorerbe befugt ist, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen (BFH, Urteil vom 12.5.1970 - II 52/64, Rn. 21 zitiert nach juris für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 ErbStG a.F., Hess. FG, Urteil vom 24.7.2014, 1 K 1753/13, zitiert nach juris).
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