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OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Hessen
§ 2126 BGB, § 2124 BGB
Freistellung von Erbschaftssteuerkosten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freistellung von Erbschaftssteuerkosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 2126 ; BGB § 2124
Freistellungsansprüche des Vorerben gegen den Nacherben hinsichtlich des Anfalls von Erbschaftssteuer, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erbschaftsteuer für Vorerbschaft - Nacherbe muß zahlen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 07.10.2014 - 2 O 112/13
- OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.07.1980 - IVa ZR 20/80
Bewertung der Einkommensteuerschuld als außerordentliche Last - Anrechnung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
Auf den Stammwert gelegt ist die Last, wenn sie aus der Substanz und nicht aus den Erträgnissen zu leisten ist (BGH, Urteil vom 10.7.1980, IV a ZR/80 = NJW 1980, 2465 [BGH 10.07.1980 - IV a ZR 20/80] ). - LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10
Erbschaftssteuer bei einer Vorerbschaft als außerordentliche Last i.S.d. § 2126 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
Daraus folgt - wie das Landgericht unangegriffen und zu Recht für die Erbschaftssteuerschuld erkannt hat - zugleich nach § 257 S. 1 BGB, dass der Nacherbe zur Freistellung des Vorerben verpflichtet ist, wenn die Verpflichtungen in Form von außerordentlichen Lasten erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge entstehen (LG Bonn, Urteil vom 24.1.2012, 10 O 453/10 = NJW-RR 2012, 1031). - BFH, 12.05.1970 - II 52/64
Erbschaftsteuer bei Nachlassfolge nach ausländischem Recht - Erbschaftsteuer bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
§ 20 Abs. 4 ErbStG, obschon im Erbschaftssteuergesetz enthalten, stellt keine steuerrechtliche Vorschrift dar; Sinn hat diese Vorschrift nur unter dem bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Vorerbe befugt ist, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen (BFH, Urteil vom 12.5.1970 - II 52/64, Rn. 21 zitiert nach juris für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 ErbStG a.F., Hess. FG, Urteil vom 24.7.2014, 1 K 1753/13, zitiert nach juris).