Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13165
OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05 (https://dejure.org/2005,13165)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 W 6/05 (https://dejure.org/2005,13165)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juli 2005 - 6 W 6/05 (https://dejure.org/2005,13165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,13165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüsse

  • Justiz Hessen

    § 259 BGB, § 260 BGB, § 888 ZPO
    Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn

  • Wolters Kluwer

    Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüsse

  • Judicialis

    BGB § 259; ; BGB § 260; ; ZPO § 888

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259; BGB § 260; ZPO § 888
    Umfang der Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.09.1982 - X ZR 54/81

    Rechnungslegung - Ergänzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05
    Hat der Schuldner Rechnung zu legen, so muß die Rechnungslegung ihrem Zweck entsprechend alle Angaben enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe oder den Umfang der Bereicherung konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (vgl. BGH, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; GRUR 1984, 728, 730 - Dampffrisierstab II; WRP 1994, 757, 759 - Copolyester I).

    Der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn ist erst dann erfüllt, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung auch die Angaben über seine Gestehungskosten und Vertriebskosten so vollständig gemacht hat, wie er dazu in der Lage ist; sind die Angaben erkennbar unvollständig, besteht ein Anspruch des Gläubigers auf Ergänzung der Auskunft (BGH, GRUR 1982, 723, 725 f. - Dampffrisierstab I).

  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05
    Hat der Schuldner Rechnung zu legen, so muß die Rechnungslegung ihrem Zweck entsprechend alle Angaben enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe oder den Umfang der Bereicherung konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (vgl. BGH, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; GRUR 1984, 728, 730 - Dampffrisierstab II; WRP 1994, 757, 759 - Copolyester I).
  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05
    Die bloße Mitteilung eines geschätzten Gewinnanteils, die weder die tatsächlichen Anknüpfungspunkte noch die - anhand der Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. insb. BGH, WRP 2001, 276, 278 f. - Gemeinkostenanteil) zu überprüfende - Berechnungsweise erkennen läßt, genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht .
  • OLG Frankfurt, 11.12.1995 - 6 U 221/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05
    Ein Anspruch auf (ergänzende) Auskunftserteilung besteht dann nicht mehr, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat (vgl. Urteil des Senats vom 11.12.1995 - 6 U 221/94; Beschluß vom 20.03.2001 - 6 W 198/00).
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2005 - 6 W 6/05
    Hat der Schuldner Rechnung zu legen, so muß die Rechnungslegung ihrem Zweck entsprechend alle Angaben enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe oder den Umfang der Bereicherung konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (vgl. BGH, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; GRUR 1984, 728, 730 - Dampffrisierstab II; WRP 1994, 757, 759 - Copolyester I).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 20/11

    Aufschiebende Wirkung

    b) Das Beschwerdegericht weist demgegenüber zur Begründung seiner gegenteiligen, in der Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls verbreiteten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt a.M., InstGE 9, 301, 302; Beschluss vom 12. Juni 2009  6 W 81/09, juris Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 3. Aufl., § 570 Rn. 3; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 570 Rn. 4 und § 890 Rn. 40; Sturhahn in Schuschke/Walker aaO § 890 Rn. 56; Lohmann in Prütting/Gehrlein aaO § 570 Rn. 2; Kayser in HkZPO, 4. Aufl., § 570 Rn. 3; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 20) mit Recht darauf hin, dass die Äußerung des Reformgesetzgebers an der bewussten Stelle keineswegs eindeutig, sondern im Gegenteil in sich widersprüchlich ist.
  • OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 6 W 69/17

    Inhalt und Umfang der Verurteilung zur Rechnungslegung

    "Geordnet" bedeutet, dass die Rechnungslegung nicht nur übersichtlich, sondern auch nachprüfbar sein muss (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05, juris).

    Zur Rechnungslegung gehört stets die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05, juris).

  • OLG Frankfurt, 07.03.2016 - 6 W 19/16

    Zwangsmittel in unzureichender Auskunftserteilung

    Im Falle einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05; Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08).
  • OLG Jena, 08.06.2015 - 1 W 17/15

    Babybilder - Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Babybildmotiven:

    Zudem hätte selbst eine - hier nicht gegebene - unzureichende Konkretisierung der Verpflichtung zur Belegvorlage zur Folge, dass zumindest solche Belege vorzulegen sind, die anerkanntermaßen stets vorzulegen sind, wie insbesondere Rechnungen und Lieferscheine (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 6 W 6/05, juris Rn. 6: "Vorlage nachvollziehbarer Belege").

    Jedenfalls sind - hier gestützt auf die Sondervorschrift des § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG - sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Verlässlichkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung ermöglichen (vgl. - zu § 19 MarkenG - BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99, juris, GRUR 2002, 709; weiter OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 6 W 6/05, juris, und OLG Hamburg, Urteil vom 30. September 2004 - 3 U 46/03, juris; s. auch Stjerna, GRUR 2011, 789, 793).

  • OLG Frankfurt, 08.08.2022 - 6 W 41/22

    Umfang der Auskunftspflicht bei der Verletzung von Markenrechten

    In diesem Fall ist der (titulierte) Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 960 - unvollständige Auskunft; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.7.2005 - 6 W 6/05, Rn 3, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.8.2009 - 6 W 176/08, juris).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2009 - 6 W 81/09

    Ordnungsmittelbeschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufschiebende Wirkung

    Damit ist nach der Auffassung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 21.02.2005 - 6 W 6/05 - und vom 11.03.2009 - 6 W 3/09) eine Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes ausgeschlossen.
  • OLG Frankfurt, 15.11.2017 - 6 W 83/17

    Zwangsvollstreckung: Auskunftserteilung in fremder Sprache

    Im Falle einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05; Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 6 W 24/21

    Zwangsgeld bei unvollständiger Auskunft

    In diesem Fall ist der (titulierte) Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (OLG Frankfurt, NJW-RR 2016, 960 - unvollständige Auskunft; Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08 , juris).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2009 - 6 W 176/08

    Vollziehung einer Auskunftsvergütung - Zwangsgeld bei unvollständiger Auskunft

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die erteilte Auskunft offensichtlich falsch oder unvollständig ist; in diesem Fall kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht