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   OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 17 Sch 3/01   

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https://dejure.org/2002,6003
OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 17 Sch 3/01 (https://dejure.org/2002,6003)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.09.2002 - 17 Sch 3/01 (https://dejure.org/2002,6003)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. September 2002 - 17 Sch 3/01 (https://dejure.org/2002,6003)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 128 ZPO, § 1054 Abs 2 ZPO, § 1059 Abs 2 ZPO, § 1059 Abs 3 ZPO
    Schiedsgerichtsverfahren: Mündlichkeit und rechtliches Gehör im Schiedsverfahren sowie Anforderungen an die Begründung des Schiedsspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs; Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Schiedsverfahren; Begründung des Schiedsspruchs

  • Wolters Kluwer

    (Schiedsgerichtsverfahren: Mündlichkeit und rechtliches Gehör im Schiedsverfahren sowie Anforderungen an die Begründung des Schiedsspruchs)

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 128 Abs. 1 ZPO, § 1027 ZPO, § 1047 Abs. 1 ZPO, § 1054 Abs. 2 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO; § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO
    Schiedsrichterliches Verfahren: - Verfahrensvorschriften Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung ...

  • Judicialis

    DIS-Schiedsgerichtsordnung § 14.1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DIS-Schiedsgerichtsordnung § 14.1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsverfahren - Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsspruch auch ohne mündliche Verhandlung vollstreckbar? (IBR 2003, 520)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs (IBR 2003, 1115)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1959 - VII ZR 87/58

    Rechtliches Gehör im Schiedsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 17 Sch 3/01
    Das Schiedsgericht ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH abgedruckt in NJW 1990, S. 3210, 3211; BGHZ 31, S. 43, S. 46).
  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 16/84

    Einigung auf die Anwendung deutschen Verfahrensrechts im Verfahren vor dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 17 Sch 3/01
    Die Begründung darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, S. 47 ff. = NJW 1986, S. 1436 und Zöller, a.a.O. § 1054 Rdnr. 8).
  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89

    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2002 - 17 Sch 3/01
    Das Schiedsgericht ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH abgedruckt in NJW 1990, S. 3210, 3211; BGHZ 31, S. 43, S. 46).
  • OLG Köln, 21.11.2008 - 19 Sch 12/08

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

    Diese Grundsätze haben auch Eingang in das Schiedsverfahren gefunden, wie die Präklusion der nicht unverzüglich erhobenen Rügen von Verfahrensverstößen gemäß § 1027 ZPO (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2003, 186, 188) sowie die Heilung von Formmängeln der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 6 ZPO zeigen.
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 19 Sch 11/10

    Schiedsspruch geht über den Antrag hinaus: Ordre public verletzt!

    Sie muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen, nicht offenbar widersinnig sein oder der Entscheidung widersprechen, sie darf nicht inhaltsleer sein und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln Stellung nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 - 17 Sch 3/01 - zitiert nach juris; Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1054 Rz. 8).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 4 Sch 4/15

    Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs

    Als solche unterfällt sie der originären Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Überprüfung durch das staatliche Gericht auf seine inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich entzogen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen vom 10.11.2005 - 2 Sch 2/05 - juris-Rdn. 20; OLG Frankfurt vom 25.09.2002 - 17 Sch 3/01, juris-Rdn. 17; OLG Köln , Beschl. v. 23.12.2011 - 19 Sch 27/10).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2014 - 26 Sch 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - Überprüfung von Aufhebungsgründen

    Es bedarf daher auch im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Möglichkeit bereits im Schiedsverfahren einer Rüge der beschwerten Partei, um die Präklusionswirkung des § 1027 ZPO auszuschließen (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059, Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 5.10.2009, 34 Sch 12/09, zit. nach beck-online; OLG Frankfurt, OLGR 2003, S. 186).
  • OLG Köln, 23.12.2011 - 19 Sch 27/10
    Als solche unterfällt sie der originären Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Überprüfung durch das staatliche Gericht auf seine inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich entzogen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen vom 10.11.2005 - 2 Sch 2/05 - Rn. 20; OLG Frankfurt vom 25.09.2002 - 17 Sch 3/01 - Rn. 17; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 26 Sch 4/10

    Schiedsrecht: Verstoß gegen ordre-public wegen Unverständlichkeit des

    Diese Präklusionswirkung gilt auch für das Vollstreckbarerklärungs- und das Aufhebungsverfahren (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2003, 186; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1027 Rz. 3).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 26 Sch 27/13

    Zur Frage, ob ein Schiedsspruch gegen § 138 BGB verstößt

    Es ist vielmehr stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, wobei die Würdigung der Frage, inwieweit § 138 BGB im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, in den Bereich der materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts fällt und der Nachprüfung durch das staatliche Gericht nur soweit zugänglich ist, als darin ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts - dem ordre public - begründet liegt (OLG Frankfurt OLGR 2003, 186; vgl. auch OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49).
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