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   OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15   

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https://dejure.org/2016,50985
OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15 (https://dejure.org/2016,50985)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.11.2016 - 10 U 197/15 (https://dejure.org/2016,50985)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. November 2016 - 10 U 197/15 (https://dejure.org/2016,50985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer im 19. Jahrhundert bestellten Fahrgerechtsame

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer im 19. Jahrhundert bestellten Fahrgerechtsame

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 184 S. 1; BGB § 1019
    Anforderungen an die Bestimmtheit einer im 19. Jahrhundert bestellten Fahrgerechtsame

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinreichende Bestimmtheit einer im 19. Jahrhundert bestellten Fahrtgerechtsame

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    Es ist daher zunächst nach altem Recht der ursprüngliche Umfang der Grunddienstbarkeit festzustellen und sodann ihre Anpassung an die wirtschaftliche und technische Fortentwicklung nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. nur BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] m.w.N.).

    Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last- und Lieferwagen übernommen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 57/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    § 1019 BGB verlangt zwar zwingend einen Vorteil für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten; fehlt dieser, ist die Bestellung grundsätzlich nichtig (OLG München NJW-RR 2011, 97, 98 [OLG München 30.06.2010 - 34 Wx 57/10] m.w.N.).

    Bei einem nachträglichen Vorteilswegfall, etwa infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen oder durch dauernde tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rechtsausübung, führt dies daher zum nachträglichen Erlöschen der Grunddienstbarkeit (OLG München NJW-RR 2011, 97, 98 [OLG München 30.06.2010 - 34 Wx 57/10] ).

  • LG Wiesbaden, 08.10.2015 - 2 O 55/15

    Löschung einer Dienstbarkeit aus dem Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 08.10.2015, Az. 2 O 55/15, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

    unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 08.10.2015, Az. 2 O 55/15, den Beklagten zu verurteilen, die zu Lasten des Grundstücks Straße1 in Stadt1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Blatt ..., eingetragene Fahrtgerechtsame zu löschen, die zugunsten des Grundstücks im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Flur ..., Flurstück .../246 eingetragen ist.

  • BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    Dies ist der Fall, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände für den Berechtigten nur noch geringfügigen Nutzen bietet und sich andererseits die Nachteile für das dienende Grundstück so erheblich vermehrt haben, dass der Vorteil außer Verhältnis zum Schaden steht (BGH NJW 1960, 673, 674 [BGH 27.01.1960 - V ZR 148/58] ; MüKo/Mohr, § 1018 Rn. 63 m.w.N).
  • OLG Köln, 06.08.2013 - 2 Wx 199/13

    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    Dem Grundsatz der Bestimmtheit ist genügt, wenn das Rechtsverhältnis objektiv bestimmbar ist, also im Streitfall ein Richter nach verständigem Ermessen in der Lage ist, eine Abgrenzung vorzunehmen (OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2013, 2 Wx 199/13, Rn. 11 m.w.N., zit. nach [...]).
  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 162/61

    Gemeinrechtliche Servitut

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    Demzufolge ist hier für die Bestimmung des Inhalts zunächst das gemeine Recht maßgebend, wonach für die Bestellung der Grunddienstbarkeit ein formloser Vertrag genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 2, zit. nach [...]), so dass an sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit danach zu bestimmen wäre, was die Vertragsschließenden vor dem Hintergrund des von ihnen gewählten Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Vereinbarung gewollt haben (vgl. insoweit zum Allgemeinen Preußischen Landrecht RGZ 131, 158, 167 ff.; zur Vergleichbarkeit der Auslegungsgrundsätze zwischen Allgemeinem Preußischen Landrecht und gemeinem Recht BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 4, zit. nach [...]).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon dann verletzt, wenn die Beteiligten - mittlerweile - unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung und gegebenenfalls der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH NJW-RR 2015, 208, 210 [BGH 06.11.2014 - V ZB 131/13] m.w.N.).
  • RG, 15.01.1931 - VI 272/30

    1. Nach welchen Grundsätzen sind Verträge auszulegen, durch die unter der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15
    Demzufolge ist hier für die Bestimmung des Inhalts zunächst das gemeine Recht maßgebend, wonach für die Bestellung der Grunddienstbarkeit ein formloser Vertrag genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 2, zit. nach [...]), so dass an sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit danach zu bestimmen wäre, was die Vertragsschließenden vor dem Hintergrund des von ihnen gewählten Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Vereinbarung gewollt haben (vgl. insoweit zum Allgemeinen Preußischen Landrecht RGZ 131, 158, 167 ff.; zur Vergleichbarkeit der Auslegungsgrundsätze zwischen Allgemeinem Preußischen Landrecht und gemeinem Recht BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 4, zit. nach [...]).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2022 - 25 U 477/21

    Grundbucheintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit

    Die Ermittlung des Inhalts und Umfangs einer altrechtlichen Dienstbarkeit hat nach Art. 184 S. 1 EGBGB nach dem jeweiligen Altrecht zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn eine spätere Eintragung in das Grundbuch erfolgt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2016 - 10 U 197/15 -, juris Rn. 21; Kazele in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck"scher Online-Großkommentar, Stand 01.05.2022, § 1018 BGB Rn. 570).

    Dem Grundsatz der Bestimmtheit ist Genüge getan, wenn das Rechtsverhältnis nach diesem Maßstab objektiv bestimmbar ist, also im Streitfall ein Richter nach verständigem Ermessen in der Lage ist, eine Abgrenzung vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. November 2016 -10 U 197/15 -, juris Rn. 26).

Redaktioneller Hinweis

  • Sowohl der Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 25.11.2016 als auch der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 11.01.2017 sind bei dem Nachweis "Justiz Hessen" zu letzterem abgedruckt.

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