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   OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13   

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https://dejure.org/2015,1580
OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13 (https://dejure.org/2015,1580)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 (https://dejure.org/2015,1580)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 (https://dejure.org/2015,1580)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

  • Betriebs-Berater

    Berechnung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 Abs. 1 AktG

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304; AktG § 305 Abs. 1
    Grundsätze für die Berechnung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsätze für die Berechnung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsätze für die Berechnung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG abgeschlossen: Erhöhung des Ausgleichs auf netto EUR 0,93

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG geht in die Verlängerung

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Dabei hat die Kammer zu Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, zur Veröffentlichung vorgesehen) den originär ermittelten Betafaktor ("raw beta") und nicht einen dem Marktdurchschnitt angepassten Wert ("adjusted beta") herangezogen.

    Dabei stellt der Senat - abweichend vom Sachverständigengutachten aber in Einklang mit der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Sachverständigen - regelmäßig auf den technischen Bewertungsstichtag ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 233; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Bei der konkreten Ermittlung des Mittelwertes zieht der Senat allerdings - in Abweichung zu den Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten, jedoch in Einklang mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - die Werte nach Steuern heran (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 20 W 7/11 - Juris Rn 506; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

    Damit besteht die Gefahr, dass wie etwa in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Senat (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Ermittlung des Verrentungszinssatzes eine geänderte Marktrisikoprämie und damit ein anderer Kapitalisierungszins angenommen wird als bei der Ermittlung des Unternehmenswertes, ohne dass die geänderte Annahme einer sachlichen Rechtfertigung zugänglich wäre.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Die Beschwerdeführerin hat weder ihre Antrags- noch ihre Verfahrensbefugnis aufgrund der mit der Registereintragung des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses eingetretenen Wirksamkeit ihres Ausschlusses aus der A AG verloren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2013 - 21 W 7/11, Juris Rn 17; Simon/Leuering, SpruchG, § 3 Rdn. 24).

    Dieser vom Senat in diversen Entscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris) vertretene Ansatz ist aber nicht gleichzusetzen mit der von der Antragsgegnerin geforderten "Verrechnung" ambitionierter Planungselemente mit unplausiblen und damit korrekturbedürftigen Positionen.

    Wenn aber der von der Gesellschaft für die Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Parameter seinerseits vertretbar ist, besteht - vorbehaltlich einer späteren Gesamtschau - zunächst keine Veranlassung, ihn durch einen ebenfalls nur vertretbaren, anderen Wert zu ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rn 37).

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und trägt dem Umstand Rechnung, dass der feste Ausgleich einem geringeren Risiko als die über den Zeitablauf schwankenden Ausschüttungen unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rn 202; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 52 ff).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Das gilt insbesondere für den Ansatz, den Basiszins anhand der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages bzw. eines Durchschnitts der unmittelbar davor liegenden neunzig Tage zu ermitteln (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff.).

    Diese Konsequenz wird jedoch üblicherweise zugunsten einer Glättung zufälliger Schwankungen in Kauf genommen und ist als solches trotz der hiergegen vorgebrachten Argumente im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. bereits Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff).

    Einen Rahmen der vorzunehmenden Abwägung bildet dabei einerseits, dass Abweichungen über 10 % in aller Regel nicht mehr als geringfügig angesehen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn 181; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, Juris Rn 255 ff.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 11; Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Dabei gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Berechnung des Ausgleichs nicht die Heranziehung des Börsenkurses als Untergrenze (vgl. BGHZ 166, 195 - zit nach Juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 20 W 7/11 - Juris Rn 481).

    Bei der konkreten Ermittlung des Mittelwertes zieht der Senat allerdings - in Abweichung zu den Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten, jedoch in Einklang mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - die Werte nach Steuern heran (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 20 W 7/11 - Juris Rn 506; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Sie können daher weder mit Blick auf die Investition in das zu bewertende Unternehmen noch im Rahmen der Ermittlung des Risikozuschlages mithilfe des Capital Asset Pricing Model (CAPM) als relevante Alternativanlage herangezogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 21 W 17/11, Juris Rn 49).

    So verhielt es sich etwa bei der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2012 (- 21 W 17/11, Juris Rn 79 f.), in der der Senat eine Abweichung von 6 % ausnahmsweise für nicht korrekturbedürftig hielt.

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Grundsätzlich ist die Frage nach der Grenze, bis zu der eine Abweichung bei der Schätzung des Unternehmenswertes oder - wie hier - der Schätzung der Ausgleichszahlung noch als geringfügig angesehen werden kann und damit keine gerichtliche Korrektur der Kompensationsleistung erforderlich macht, nicht für alle Fälle einheitlich zu bestimmen, sondern obliegt einer einzelfallbezogenen Abwägung der Gesamtumstände (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, Juris Rn 257).

    Einen Rahmen der vorzunehmenden Abwägung bildet dabei einerseits, dass Abweichungen über 10 % in aller Regel nicht mehr als geringfügig angesehen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn 181; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, Juris Rn 255 ff.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 11; Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024).

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Bei der konkreten Ermittlung des Mittelwertes zieht der Senat allerdings - in Abweichung zu den Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten, jedoch in Einklang mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - die Werte nach Steuern heran (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 20 W 7/11 - Juris Rn 506; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

    Um den Minderheitsaktionären diese Zahlung nach Abzug der persönlichen Steuern zu sichern, ist der Betrag um die auf die Ausgleichszahlungen zu zahlenden Steuern zu erhöhen, wobei der feste Ausgleich unter dem Abgeltungssteuerregime einem Steuersatz von 26, 375 % unterliegt (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08; Juris Rn 160).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Dies bewegt sich im Rahmen üblicher Ausschüttungsquoten am deutschen Aktienmarkt (Gutachten S. 25) und hat auch in anderen Verfahren die Billigung des Senats erfahren (vgl. Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn. 40 ff.).

    Das am Markt beobachtbare Gewinnwachstum ist aber nicht mit der Wachstumsrate in der ewigen Rente gleichzusetzen, weil sich die Unternehmen gerade nicht in einem eingeschwungenen Zustand befinden, vielmehr Akquisitionen, Verkäufe und Zusammenschlüsse vorgenommen werden und insbesondere hierbei neues Kapital der Gesellschaft zugeführt wird, was aber im Ertragswertverfahren zu Recht ausgeblendet wird, da es allein um die Bewertung des bereits eingesetzten Kapitals geht (vgl. zu weiterhegenden Überlegungen hierzu Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , Juris Rn 114).

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die dort zu leistende Abfindung auf einen anderen Bewertungsstichtag bezieht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2009 - 5 W 52/09, Juris Rn 19 ff.).

    Bis zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 8. August 2012 kam es - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - zu keiner Änderung des am Bewertungsstichtag gültigen Steuersatzes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13
    Dies gilt unabhängig davon, dass eine andere Antragstellerin ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09 -, Juris).

    Einen Rahmen der vorzunehmenden Abwägung bildet dabei einerseits, dass Abweichungen über 10 % in aller Regel nicht mehr als geringfügig angesehen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn 181; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, Juris Rn 255 ff.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 11; Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11

    Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 19 W 5/03

    Abfindung der Aktionäre bei Verschmelzung

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    (2) Vorliegend kann dieser Mischzinssatz allerdings nicht aus dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich des hälftigen Risikozuschlages angesetzt werden, wie dies üblicherweise geschieht (vgl. OLG Frankfurt AG 2015, 504, 507; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09), weil dies den Besonderheiten der Vereinbarungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der M. SE und der Antragsgegnerin nicht gerecht würde.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Der Ansatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris).

    Der Wert deckt sich mit den Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung (FAUB) für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag, wonach die Prämien zwischen 4 % und 5 % liegen sollten (vgl. Hachmeister/Wiese, WPg 2009, 54, 62; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 741) und er hat für ähnliche Bewertungsstichtage die Billigung der Rechtsprechung einschließlich derjenigen des Senats gefunden (vgl. zB Senat, Beschluss vom 29. Januar 2005 - 21 W 26/13 Juris; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 21 W 39/11, Juris Rn 69 ff. jeweils mwNachw).

    Sie sind unmittelbarer Ausfluss der Unsicherheit der Unternehmensbewertung und vermögen eine Unangemessenheit der Kompensation nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 21 W 26/13, Juris Rn 82).

    Bei der konkreten Ermittlung des Mittelwertes zieht der Senat in Einklang mit der Sachverständigen regelmäßig die Werte nach Steuern heran (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris; Beschluss vom 18. September 2014 - 21 W 34/12, ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 20 W 7/11 - Juris Rn 506; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

    Um den Minderheitsaktionären diese Zahlung nach Abzug der persönlichen Steuern zu sichern, ist der Betrag um die auf die Ausgleichszahlungen zu zahlenden Steuern zu erhöhen, wobei der feste Ausgleich unter dem Abgeltungssteuerregime einem Steuersatz von 26, 375 % unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Gleichwohl ist aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung eine Korrektur durch Gewährung einer Zuzahlung auf der Grundlage der sogenannten Bagatellrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 80 ff. mwNachw) nicht angezeigt.

    Dabei wird für den Unternehmenswert jedoch regelmäßig der Ertragswert herangezogen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 70 ; Beschluss vom 28.03.2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 230 ; Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 123 ) und dieser "verrentet" wird.

    Zwar hat der Senat in einem anderen Fall entschieden, dass die am Börsenkurs orientierte Abfindung für die Ermittlung des angemessenen Ausgleichs keine Rolle spielt (vgl. AG 2015, 504, zit nach juris Rn. 70).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Diese könnte nämlich ihr Rechtsmittel zurücknehmen oder ihre Beschwerde könnte sich als unzulässig erweisen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 19 mwNachw.).

    Dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. IDW S1 2005 Tz 47; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, zit. nach Juris Rn 37 ff.), ist von den Beteiligten des Verfahrens nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden und gibt auch diesseits keinen Anlass zu einer Korrektur.

    Würde man den Wert des Unternehmens zusätzlich vom technischen Bewertungsstichtag auf den Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung aufzinsen, so ergäbe sich hieraus eine doppelte Verzinsung (vgl. Popp, WPg 2008, 23, 29) und damit auch ein ungerechtfertigter Vorteil der Ausgleichszahlung gegenüber der Abfindung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 71; Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris Rn 91).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind hierbei zumindest im vorliegenden Fall allerdings die jeweiligen Werte nach Steuern heranzuziehen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

    Entsprechend kommt es auch nicht auf die Frage an, ob neben der Abfindungserhöhung zusätzlich noch die Erhöhung des angemessenen Ausgleichs bei der Ermittlung des Geschäftswertes zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 98 mwNachw).

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    AG 2012, 330, 334 f. = ZIP 2012, 371, 376; AG 2015, 504, 508 = Der Konzern 2015, 378, 387 f.; AG 2016, 551, 555 = ZIP 2016, 716, 719; OLG Düsseldorf WM 2019, 1789, 1795).
  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Üblicherweise wird ein Mischzinssatz aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06 -, Rn. 52, juris OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15 -, Rn. 92, juris; OLG Frankfurt, AG 2015, 504, 507 Rn. 74 nach Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Rn. 115, juris; vgl. auch - allerdings auch den Basiszinssatz halbierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. November 2013 - 20 W 4/12 -, Rn. 130, juris; vgl. ferner Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. AktG § 304 Rn. 39; MüKoAktG/Paulsen, 4. Aufl., § 304 Rn. 77; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 82).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Die Liquidität der Aktie ist entsprechend der für die Frage der Verwendung des eigenen Betafaktors heranzuziehenden Indikatoren insbesondere unter Berücksichtigung des tatsächlichen Handelsvolumens, der Anzahl der Handelstage, des Free Floats sowie der Geld-Brief-Spanne (Bid-Ask-Spread) zu bewerten, ohne dass es hierfür ein eindeutiges abschließendes "Messkonzept" gäbe (Senat, 21 W 70/15, AG 2016, 551 Rn 20 und 21 W 26/13, AG 2015, 504 Rn 54; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138).

    Vorliegend bestehen daher unabhängig davon, dass es keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen Indikatoren gibt, bei einer deutlich über 2 % liegenden Geld-Brief-Spanne erhebliche Bedenken an der Liquidität der Aktie (vgl. hierzu die jeweiligen Feststellungen zum Bid-Ask-Spread im Zusammenhang mit dem eigenen Betafaktor: Senat, 21 W 70/15, aaO, Bid-Ask-Spread 2, 37 %; Senat 21 W 26/13, aaO, Bid-Ask-Spread 1, 88 %; LG Stuttgart, NZG 2013, 342, [LG Stuttgart 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG] Bid-Ask-Spread 1, 7 %).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

    Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze out und hierbei um ein Folgeverfahren des ebenfalls beim Senat seinerzeit anhängigen Verfahrens A AG u.a. gegen B GmbH nach Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages (Az. 21 W 26/13, AG 2015, 504).

    Im Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2015 (21 W 26/13, a.a.O.) die Ausgleichszahlung auf 0, 93 EUR - vor Steuer - festgesetzt.

    Denn in dem dem Squeeze out vorangegangen Verfahren 21 W 26/13 hatte der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten zum Unternehmenswert der C AG vom 23.03.2009 ausgeführt, dass die Aktienkursentwicklung im Zeitraum von einem Jahr vor der Bekanntgabe des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages darauf hindeute, dass bereits vor dem - dortigen - Stichtag (03.11.2008) eine unbeeinflusste Preisbildung nicht mehr gewährleistet war.

    Teilweise stimmen die gewählten Unternehmen auch mit denen aus der Peer-Group des Sachverständigen SV1 in dem Verfahren 21 W 26/13 überein ( ...).

    Aber auch die Annahme eines Wachstumsabschlags von 2 % - wie er in dem Verfahren 21 W 26/13 zum Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag gewählt wurde - würden nicht zu einer höheren Abfindung führen.

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Für die Frage der Verwendung des eigenen Betafaktors sind vornehmlich das tatsächliche Handelsvolumen, die Anzahl der Handelstage, der Free Float sowie die Geld-Brief-Spanne (Bid-Ask-Spread) als Indikatoren heranzuziehen, ohne dass es hierfür ein eindeutiges abschließendes "Messkonzept" gäbe (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15 , juris Rn. 69 ; Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 54 ; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138).

    Unabhängig davon, dass es keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen Indikatoren gibt, bestehen bei einer deutlich über 2 % liegenden Geld-Brief-Spanne erhebliche Bedenken an der Verwendung des eigenen Beta-Faktors (vgl. hierzu Senat, 21 W 70/15 , aaO, Bid-Ask-Spread 2, 37 %; Senat 21 W 26/13 , aaO, Bid-Ask-Spread 1, 88 %; LG Stuttgart, NZG 2013, 342, Bid-Ask-Spread 1, 7 %), so dass vorliegend den Ausführungen der sachverständigen Prüferin folgend eine Heranziehung des eigenen Betas der X AG ausscheidet.

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    So hat der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet, dass Abweichungen, die oberhalb von etwa 5 % liegen, in der Regel von den Minderheitsaktionären nicht mehr hinzunehmen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris Rn 82).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Bestimmen der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand

  • OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Berichtigungsbeschluss im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2021 - 26 W 10/20

    Spruchverfahren wegen Verschmelzung abgeschlossen - Barabfindung auf 16,13 EUR

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 5/18

    Beschluss vom 21.2.2019 - I-26 W 5/18

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17

    Aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 8/17

    Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

  • OLG München, 12.07.2019 - 31 Wx 213/17

    Barabfindung der Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2019 - 26 W 3/17

    Einbeziehung einer im Rahmen eines Vergleichs zugesagten erhöhten

  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12

    Berücksichtigung späterer deutlich schlechterer Unternehmensentwicklungen im

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 6/18

    Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 26 W 14/17

    Die typisierte Einkommensteuer - resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

  • LG Hamburg, 15.10.2015 - 403 HKO 42/14

    OTTO AG für Beteiligungen: Spruchverfahren zum Squeeze-out ohne Erhöhung beendet

  • LG Berlin, 11.10.2016 - 102 O 105/11

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Gameforge Berlin AG

  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 26 W 3/20

    Angemessenheit einer Barabfindung für eine Übertragung der Aktien von

  • OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23

    Zur Kostentragungspflicht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren

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