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   OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05   

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https://dejure.org/2006,5299
OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05 (https://dejure.org/2006,5299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 WF 263/05 (https://dejure.org/2006,5299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. April 2006 - 1 WF 263/05 (https://dejure.org/2006,5299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 1835; ; BGB § 1908 i; ; FGG § 50 V; ; FGG § 67 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Vergütung des für Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufgabenkreis eines Verfahrenspflegers; Gespräche mit den Eltern und dem Jugendamt; Erfordernis der Äußerung von Willensbekundungen des Kindes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Naumburg, 12.07.2000 - 8 UF 106/00

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für Kind - kein eselbständiges

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.).

    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl. auch § 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Stand: 14.2.2006, der in § 166 Abs. 4 Satz 3 "klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt, S. 501, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).

  • KG, 06.06.2000 - 19 WF 2735/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Die Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist abzulehnen.

    Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist danach ebenso abzulehnen wie die Auffassung, dass im Rahmen der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt, der das Kind betreuenden Kindergärtnerin oder der das Kind unterrichtenden Lehrerin grundsätzlich ausgeschlossen seien.

  • OLG Brandenburg, 14.08.2001 - 9 WF 118/01

    Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Die Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist abzulehnen.

    Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist danach ebenso abzulehnen wie die Auffassung, dass im Rahmen der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt, der das Kind betreuenden Kindergärtnerin oder der das Kind unterrichtenden Lehrerin grundsätzlich ausgeschlossen seien.

  • OLG Brandenburg, 12.02.2001 - 9 WF 19/01

    Umfang der Vergütung des Verfahrenspflegers eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Die Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist abzulehnen.

    Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist danach ebenso abzulehnen wie die Auffassung, dass im Rahmen der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt, der das Kind betreuenden Kindergärtnerin oder der das Kind unterrichtenden Lehrerin grundsätzlich ausgeschlossen seien.

  • OLG Stuttgart, 10.09.2002 - 8 WF 26/02

    Verfahrenspflegervergütung: Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeiten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.).

    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl. auch § 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Stand: 14.2.2006, der in § 166 Abs. 4 Satz 3 "klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt, S. 501, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).

  • OLG Karlsruhe, 27.12.2000 - 2 WF 126/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.).

    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl. auch § 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Stand: 14.2.2006, der in § 166 Abs. 4 Satz 3 "klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt, S. 501, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Tatsächlich verfügen auch die Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikationen" (BVerfG, FamRZ 2000, S. 1280 (1281)).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2001 - 6 WF 42/01

    Verfahrenspfleger, Vergütung, Spezialwissen, pädagogische Tätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05
    Nach einer Grundsatzentscheidung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (6 WF 42/01) vertrete der Verfahrenspfleger allein die Interessen der Kinder.
  • OLG Naumburg, 11.11.2009 - 4 WF 52/09

    Anforderungen an die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung einer

    zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2006, Az.: 1 WF 263/05, OLGR Frankfurt 2007, 286 - 288, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2009 - 5 WF 267/08

    Vergütung des Verfahrenspflegers

    Was die Aufgaben und die Handlungsbefugnisse einer Verfahrenspflegerin angeht, folgt der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des 1. Senats für Familiensachen vom 26.04.2006 (OLG Frankfurt am Main, 1 WF 263/05, unter www.hefam.de mit weiteren Nachweisen, ferner ZKJ 2006, 473 ff. mit Anm. Menne, ZKJ 2007, 67 ff.) und vom 17.04.2008 (FamRZ 2008, 1364 f.) weiterhin der Auffassung, dass die Verfahrenspflegschaft dem Ausgleich von Defiziten bei der Wahrung der Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren dient und dem Kind ermöglichen soll, vergleichbar seinen am Verfahren beteiligten Eltern, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BT-Drucks 13/4899, S. 129).
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