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   OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16   

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https://dejure.org/2017,29134
OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16 (https://dejure.org/2017,29134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.04.2017 - 4 UF 313/16 (https://dejure.org/2017,29134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. April 2017 - 4 UF 313/16 (https://dejure.org/2017,29134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs. 3 FamFG, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG, § 11 S. 1 und S. 4 FamFG, § 64 FamFG, § 78 AktG, § 80 AktG, § 18 VersAusglG
    Formale Voraussetzungen einer Beschwerde durch juristische Person

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formale Voraussetzungen einer Beschwerde durch juristische Person

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 11 S. 1 und 4, 64, AktG 78, 80, VersAusglG 18
    Beschwerdegegenstand, geringfügige Anrechte, Klammerwirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdegegenstand; geringfügige Anrechte; Klammerwirkung

  • rechtsportal.de

    Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz bei Beschwerde eines Ausgangsversorgungsträgers gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absehen von Wertausgleich mehrerer Anrechte im Versorgungsausgleich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16
    Die dem Senat als Beschwerdegericht damit uneingeschränkt obliegende (vergl. BGH FamRZ 2017, 97-98) Ermessenentscheidung führt vorliegend dazu, mit der gesetzlichen Soll-Regelung von einem Wertausgleich aller drei (grundsätzlich intern zu teilenden, §§ 9, 10ff. VersAusglG) Anrechte abzusehen.
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16
    Die Beschwerde war auch ordnungsgemäß unterzeichnet, obgleich der Senatsberichterstatter hieran anfänglich Zweifel hatte: Denn es ist anerkannt, dass die Unterschrift im Sinne des § 64 II 4 FamFG ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug zu sein hat, der - u.a. - individuelle und charakteristische Merkmale aufweisen muss, die eine Nachahmung erschweren und den Namen des Unterschreibenden wiedergeben (Keidel-Sternal, § 64 FamFG, Rz. 31), wobei bei nicht vollständig lesbarem Unterschriftszug - wie hier - von Bedeutung ist, dass einzelne Buchstaben des Namens erkennbar sind und ob die handelnde Person sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterzeichnet (BGH Beschluss vom 09. Februar 2010 - VIII ZB 67/09 -, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 -, juris, Rz. 13).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16
    Denn den Regelungen des § 18 I und II VersAusglG liegt ein Stufenverhältnis zu Grunde, wonach eine Prüfung der Geringfügigkeit eines Anrechts nach § 18 II VersAusglG erst dann eröffnet ist, wenn der Anwendungsbereich des § 18 I VersAusglG nicht gegeben ist (grundlegend: BGH FamRZ 2012, 192-197, Rz. 29ff.).
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 504/15

    Familienstreitsache: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verkündung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16
    Die Beschwerde war auch ordnungsgemäß unterzeichnet, obgleich der Senatsberichterstatter hieran anfänglich Zweifel hatte: Denn es ist anerkannt, dass die Unterschrift im Sinne des § 64 II 4 FamFG ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug zu sein hat, der - u.a. - individuelle und charakteristische Merkmale aufweisen muss, die eine Nachahmung erschweren und den Namen des Unterschreibenden wiedergeben (Keidel-Sternal, § 64 FamFG, Rz. 31), wobei bei nicht vollständig lesbarem Unterschriftszug - wie hier - von Bedeutung ist, dass einzelne Buchstaben des Namens erkennbar sind und ob die handelnde Person sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterzeichnet (BGH Beschluss vom 09. Februar 2010 - VIII ZB 67/09 -, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 -, juris, Rz. 13).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16
    Andere Gesichtspunkte, die für einen Ausgleich sprächen, wie sie insbesondere bei der externen Teilung denkbar sind (vergl. BGH FamRZ 2016, 1658-1660), liegen hier nicht vor.
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16
    Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt, § 59 I FamFG, weil sie geltend macht und geltend machen kann, dass der Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechts wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben hat (vergl. BGH FamRZ 2013, 612-614, Rz. 14).
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2011 - 18 UF 3/11

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung einer Teilanfechtung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16
    Die Beschwerde erfasst nun aber nicht nur das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht, sondern erstreckt sich auch auf die beiden Anrechte des Antragsgegners bei der B ...versicherung AG, weil der Senat zuvörderst eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 I VersAusglG vorzunehmen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. August 2011 - 18 UF 3/11 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17

    Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden hinreichende Grundlage für

    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) führt, obgleich sie nur das Anrecht des Antragstellers bei ihr betrifft, zur Neuentscheidung des Senats hinsichtlich dieses und der beim D bestehenden Anrechte der Ehegatten, weil eine Prüfung des § 18 I VersAusglG insoweit Klammerwirkung aufweist (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 - XII ZB 629/13 -, juris, Rz. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017, 4 UF 313/16 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. August 2011 - 18 UF 3/11 -, juris).
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