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   OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14   

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OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14 (https://dejure.org/2015,42072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2015 - 4 UF 229/14 (https://dejure.org/2015,42072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juni 2015 - 4 UF 229/14 (https://dejure.org/2015,42072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 27
    Unbillige Härte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27
    Berücksichtigung nicht beitreibbarer Forderungen unter Ehegatten im Wege der Verrechnung mit auszugleichenden Versorgungsanrechten im Rahmen der Härtefallklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absehen von Halbteilungsgrundsatz nur bei unerträglicher Härte auf Seiten des einen Partners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absehen von Halbteilungsgrundsatz nur bei unerträglicher Härte auf Seiten des einen Partners

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14
    Durch die Härteklausel sollen weiterhin wirtschaftlich fragwürdige Ergebnisse verhindert werden, welche mit der bisherigen und fortwirkenden Versorgungsgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht zu rechtfertigen sind und der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BVerfG, FamRZ 1984, 653; BVerfG, FamRZ 1992, 405, 406; BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1989, 1062, 1063).

    In die erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1982, 475, 477).

    Lassen sich zu diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - nicht genügend Anhaltspunkte dafür feststellen, ob ein uneingeschränkter Versorgungsausgleich sich künftig grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird, kann der Versorgungsausgleich nur ohne Anwendung der Härteklausel durchgeführt werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1996, 1540; FamRZ 1988, 940, 941).

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14
    Lassen sich zu diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - nicht genügend Anhaltspunkte dafür feststellen, ob ein uneingeschränkter Versorgungsausgleich sich künftig grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird, kann der Versorgungsausgleich nur ohne Anwendung der Härteklausel durchgeführt werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1996, 1540; FamRZ 1988, 940, 941).
  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14
    In die erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1982, 475, 477).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14
    Durch die Härteklausel sollen weiterhin wirtschaftlich fragwürdige Ergebnisse verhindert werden, welche mit der bisherigen und fortwirkenden Versorgungsgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht zu rechtfertigen sind und der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BVerfG, FamRZ 1984, 653; BVerfG, FamRZ 1992, 405, 406; BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1989, 1062, 1063).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 58/86

    Berücksichtigung unbezahlten Urlaubs bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14
    Lassen sich zu diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - nicht genügend Anhaltspunkte dafür feststellen, ob ein uneingeschränkter Versorgungsausgleich sich künftig grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird, kann der Versorgungsausgleich nur ohne Anwendung der Härteklausel durchgeführt werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 1996, 1540; FamRZ 1988, 940, 941).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14
    Die Schwierigkeit der nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen tatrichterlichen Einzelfallabwägung gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil die Beurteilung des Senats ohnehin nur darauf überprüft werden könnte, ob der Entscheidung ein Irrtum über den Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit zu entnehmen ist oder ob die wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1979, 477; BGH, FamRZ 1990, 1342).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 4 UF 229/14
    Die Schwierigkeit der nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen tatrichterlichen Einzelfallabwägung gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil die Beurteilung des Senats ohnehin nur darauf überprüft werden könnte, ob der Entscheidung ein Irrtum über den Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit zu entnehmen ist oder ob die wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1979, 477; BGH, FamRZ 1990, 1342).
  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Die Vorschrift bewirkt deshalb auch keinen dahingehenden Automatismus, dass ansonsten nicht realisierbare vermögensrechtliche Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten stets in voller Höhe zu verrechnen wären (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 988, 989; OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Juni 2015 - 4 UF 229/14 - juris Rn. 23; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: April 2021] § 27 VersAusglG Rn. 80).
  • OLG Koblenz, 02.12.2019 - 9 UF 293/19

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei

    11 So dient die in der vorzitierten Norm kodifizierte Härteklausel nicht der Sicherstellung einer gerechten Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 4 UF 229/14 -, juris, Rdnr. 23; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rdnr. 80, m.w.N.).
  • AG Würzburg, 28.07.2021 - 1 F 524/19

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

    Vielmehr ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung unter Einbeziehung sämtlicher Lebensumstände der geschiedenen Ehegatten festzustellen, ob und inwieweit die Halbteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte ausnahmsweise zu einem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2015, Az.: 4 UF 229/14, Tz. 23, juris).
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