Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 68 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 48 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Streitwertfestsetzung bei einer Klage, mit der sowohl die Unterlassung als auch der Widerruf einer Äußerung verlangt wird - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwertfestsetzung bei einer Klage, mit der sowohl die Unterlassung als auch der Widerruf einer Äußerung verlangt wird
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 30.04.2015 - 13 S 140/12
- OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90
Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15
Bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vergeblich oder tatsächlicher ehrverletzender Äußerungen ist gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.11.1990 VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848).Bei der konkreten Bemessung des Streitwertes ist sodann zu berücksichtigen, dass bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlich ehrverletzender Äußerungen gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen ist, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.11.1990 - VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848; LG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.1995 - 5 T 1310/94, JurBüro 1995, 369, 370;… Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 16: Stichwort "Widerruf";… Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 1844, m. w. N.).
- BVerfG, 01.12.2005 - 1 BvR 2/01
Zur Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem deliktischen Schutz des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15
Darüber hinaus darf bei der konkreten Bemessung nicht außer Betracht gelassen werden, dass Klagen auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in den Gewährleistungsbereich des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Klägers fallen; diese grundrechtliche Dimension der Streitigkeit muss auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung Beachtung finden (so für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 - 1 BvR 2/01, BVerfGK 7, 1, 10 ff.). - BGH, 10.07.2007 - VIII ZB 27/07
Begriff des nächsthöheren Gerichts
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15
Auch gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist der Weg der Streitwertbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07, NJW-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 12.10.2015 - 8 W 50/15, Entscheidungsumdruck, S. 3).
- LG Oldenburg, 06.03.1995 - 5 T 1310/94
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15
Bei der konkreten Bemessung des Streitwertes ist sodann zu berücksichtigen, dass bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlich ehrverletzender Äußerungen gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen ist, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.11.1990 - VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848; LG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.1995 - 5 T 1310/94, JurBüro 1995, 369, 370;… Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 16: Stichwort "Widerruf";… Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 1844, m. w. N.). - OLG Frankfurt, 21.12.2011 - 19 W 67/11
Streitwert bei Unterlassungsklage, die auf Persönlichkeitsrechtsverletzung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15
Auch wenn § 48 Abs. 2 GKG den Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Nennung eines Regelstreitwertes von allen Umständen des Einzelfalls abhängig macht, erscheint es gerechtfertigt, die Bemessung des Streitwertes in einem ersten Schritt an dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Betrag zu orientieren (vgl. Senat, Beschluss vom 12.10.2015 - 8 W 50/15, Entscheidungsumdruck, S. 3; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2011 - 19 W 67/11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22.8.2012 - 16 U 184/11, juris;… Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 16: Stichwort "Ehre"). - OLG Köln, 22.08.2012 - 16 U 184/11
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2015 - 8 W 53/15
Auch wenn § 48 Abs. 2 GKG den Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Nennung eines Regelstreitwertes von allen Umständen des Einzelfalls abhängig macht, erscheint es gerechtfertigt, die Bemessung des Streitwertes in einem ersten Schritt an dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Betrag zu orientieren (vgl. Senat, Beschluss vom 12.10.2015 - 8 W 50/15, Entscheidungsumdruck, S. 3; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2011 - 19 W 67/11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22.8.2012 - 16 U 184/11, juris;… Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 16: Stichwort "Ehre").
- OLG Saarbrücken, 05.12.2018 - 5 U 58/18
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Gerichtliches Ermessen zur Streitwertbemessung; …
Auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 26.10.2015 - 8 W 53/15 - AGS 2016, 287) stützt dessen Argumentation nicht. - LG München I, 15.04.2019 - 15 O 1433/18
Abgewiesene Klage im Streit um Räumungsanspruch aus einem …
In Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte setzt das Gericht diesen Wert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 8 W 53/15 -, Rn. 12) auf 5.000 EUR fest.