Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Wirksamkeit der Kündigung eines Internatsvertrages
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der Kündigung eines Internatsvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Marburg, 03.03.2010 - 2 O 127/09
- OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10
- OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10 Anmerkung: Ein Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84
Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10
Es entspricht der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326), dass es die besondere Eigenart und die Interessenlage eines Privatschulvertrages gebieten, dem Vertragspartner des Schul- und Internatsträgers ein nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe geknüpftes Recht zur ordentlichen Kündigung einzuräumen (§§ 242, 157 BGB).Das Gericht hat dabei, auch wenn eine Partei konkrete Interessen nicht vorträgt, aus dem offenkundigen und unstreitigen Sachverhalt Feststellungen darüber zu treffen, welche als schutzwürdig anzuerkennenden Interessen auf jeder der beiden Seiten vorliegen (vgl. BGH NJW 1985, 2585).
Der Vertragsinhalt eines Schul- und Internatsvertrages ist deshalb nur ausgewogen, wenn dieses besondere Risiko berücksichtigt ist (vgl. zu allem BGH NJW 1985, 2585).
Das muss sie von vornherein bei ihrer Kalkulation berücksichtigen (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 2585).
Zu fragen ist, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326).
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10
Der Internats- und Schulvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ein Dienstvertrag (vgl. BGHZ 175, 102 = NJW 2008, 1064 mit weiteren Nachweisen).Die Anwendung dieses Maßstabes setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (vgl. BGHZ 175, 102 = NJW 2008, 1064).
Mit seinem Urteil vom 17. Januar 2008 (BGHZ 175, 102 = NJW 2008, 1064) hat der Bundesgerichtshof eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Kündigungsregel mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 31. Januar oder zum 31. Juli als wirksam angesehen.
- BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91
Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10
Es entspricht der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326), dass es die besondere Eigenart und die Interessenlage eines Privatschulvertrages gebieten, dem Vertragspartner des Schul- und Internatsträgers ein nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe geknüpftes Recht zur ordentlichen Kündigung einzuräumen (§§ 242, 157 BGB).Zu fragen ist, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326).
- OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
Fortbestehen eines Privatschulvertrages Begriff des dauernden Dienstverhältnisses …
Hinzu kommt, dass es dem Regelfall entspricht, dass sich ein Dienstleister eines auf Dauer angelegten Vertrages ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingt, und zwar insbesondere auch bei Privatschulverträgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - OLG Schleswig - Beschluss vom 24.08.2009 - 3 U 86/09 - OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2011 - 15 U 84/10 -). - LG Köln, 26.08.2014 - 5 O 61/14 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt (Urteil vom 27.01.2011 - 15 U 84/10, NJW 2008, 1064) davon aus, dass eine Klausel, die - wie vorliegend - eine einmalige Kündigung zum Schuljahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässt, gegen § 307 BGB verstößt, weil sie die Interessen der Eltern in unangemessener Weise unberücksichtigt lässt.