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   OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12   

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https://dejure.org/2014,8726
OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12 (https://dejure.org/2014,8726)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.03.2014 - 6 U 254/12 (https://dejure.org/2014,8726)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. März 2014 - 6 U 254/12 (https://dejure.org/2014,8726)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 GeschmMG, § 4 Nr 9 UWG
    Geschmacksmusterschutz und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Reifenprofil

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Erfordernissen eines designrechtlichen Schutzes für ein Reifenprofil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit eines Reifenprofils als Geschmacksmuster; Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes für ein Reifenprofil

  • kanzlei.biz

    Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen und geschmacksmusterrechtlichen Nachahmungsschutz für ein Reifenprofil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GeschmMG § 1 (a.F.); UWG § 4 Nr. 9
    Schutzfähigkeit eines Reifenprofils als Geschmacksmuster

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit von Reifenprofilen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fehlende Schutzfähigkeit eines IR-Geschmacksmusters für ein Reifenprofil

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05

    Dacheindeckungsplatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12
    Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. 2004 I S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 DesignG; BGH GRUR 2008, 153, Rn. 20 - Dacheindeckungsplatten).

    bb) Die aus dem Klagemuster ersichtliche Gestaltung ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 GeschmMG a.F. Danach können Muster nur selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse sein, die bestimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. BGH GRUR 2008, 153, Rn. 22 - Dacheindeckungsplatten).

    Der Umstand, dass die Gestaltung eines Musters mit technischen Vorteilen verbunden ist, hindert dagegen nicht, den Mustern Eigentümlichkeit beizumessen (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2011 - 6 U 63/11 - juris; BGH GRUR 2008, 153, Rn. 30 - Dacheindeckungsplatten).

    Während die Prüfung der Neuheit durch einen Einzelvergleich des zu prüfenden Musters mit Entgegenhaltungen zu erfolgen hat, ist die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades nach altem Recht durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen (BGH GRUR 2008, 153, Rn. 27 - Dacheindeckungsplatten).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12
    Ein Muster oder Modell ist eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Liegemöbel).
  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98

    "3-Speichen-Felgenrad"; Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12
    (4) Neben der Aufzählung der Merkmale erfordert die Feststellung des ästhetischen Gesamteindrucks auch eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Klagemusters (BGH GRUR 2000, 1023 - 3-Speichen-Felgenrad).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 163/01

    "Computergehäuse"; Maßgeblicher Markt bei der Beurteilung des vorbekannten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12
    Dazu gehören solche Gestaltungsformen, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGH GRUR 2004, 427 - Computergehäuse).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12
    Den Streitwert für die Schutzrechtsverletzung bemisst der Senat wie das Landgericht mit EUR 130.000,00. Der Gesamtstreitwert war um 10% zu erhöhen, weil auch über die auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gestützten, hilfsweise geltend gemachten Ansprüche entschieden wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 12.09.2013, I ZR 65/11).
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
    Diesbezüglich sind nach Einschätzung der Kammer nicht nur solche Elemente vom Musterschutz ausgeschlossen, für die keinerlei gangbare Designalternative besteht, mit der das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllen könnte (vgl. insofern z.B. BGH - Verlängerte Limousinen, juris, Rn. 45 sowie die Vorinstanz OLG Stuttgart (U.v. 30.04.2008 - 4 U 236/07), juris, Rn. 51; OLG Düsseldorf (U.v. 31.01.2012 - 20 U 175/11) - Tablet PC I, juris, Rn. 80; OLG Düsseldorf (U.v. 24.07.2012 - 20 W 141/11), juris, Rn. 62; siehe auch OLG Frankfurt a.M. (U.v. 27.03.2014 - 6 U 254/12), juris, Rn. 38; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Auflage 2010, Art. 8 Rn. 18 ff. m.w.N.; Zentek, WRP 2014, 1289, 1295 Rn. 47 ff.; Becker, GRUR Int. 2012, 312, 317 f.).
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