Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 27.05.1993 - 15 U 55/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuordnung eines Teilabfindungsbetrages; Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme; Entbehrlichkeit der Beweisaufnahme; Anspruch des Berechtigten auf Einwilligung in Auszahlung; Unwirksamkeit eines Vergleichs; Befreiung von Zahlungsverpflichtung wegen Unsicherheit über ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Reichweite des Forderungsüberganges bei Gewährung vorn Arbeitslosengeld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 04.01.1990 - 8 O 2263/89
- OLG Frankfurt, 27.05.1993 - 15 U 55/90
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 252
- ZIP 1993, 1488
- BB 1993, 1812
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 446/81
Prozeßvergleich - Kündigung
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.1993 - 15 U 55/90
Mit der Zahlung geht dann in gleicher Höhe der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG auf die Arbeitsbehörde über (BAG, NJW 1984, 76 ff.).Die Parteien konnten nur eigene Rechte regeln, nicht aber Rechte Dritter (BAG, NJW 1984, 76 ff.; Gagel, BB 1983, 453, 455).
- BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 228/88
Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.1993 - 15 U 55/90
Bei einem Streit zwischen zwei Prätendenten darüber, wem ein zu ihren Gunsten hinterlegter Geldbetrag auszuzahlen ist, hat der wirkliche Inhaber des Rechts gegen den anderen Prätendenten nach § 812 BGB einen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung, da letzterer durch seine Stellung als Hinterlegungsbeteiligter auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers rechtsgrundlos bereichert ist (BGHZ 35, 165, 170; BGHZ 109, 240, 244). - BGH, 15.05.1961 - VII ZR 181/59
Rechtskraftwirkung nach § 407 Abs. 2 BGB
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.1993 - 15 U 55/90
Bei einem Streit zwischen zwei Prätendenten darüber, wem ein zu ihren Gunsten hinterlegter Geldbetrag auszuzahlen ist, hat der wirkliche Inhaber des Rechts gegen den anderen Prätendenten nach § 812 BGB einen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung, da letzterer durch seine Stellung als Hinterlegungsbeteiligter auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers rechtsgrundlos bereichert ist (BGHZ 35, 165, 170; BGHZ 109, 240, 244). - BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91
Prozessvergleich mit Festlegung einer Abfindungszahlung - Abfindungszahlung zur …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.1993 - 15 U 55/90
Auf die Revision der Klägerin hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17.06.1992 - VIII ZR 191/91 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
Obgleich der Hinterlegungsantrag mit § 853 ZPO einen anderen materiellen Hinterlegungsgrund bezeichnet (…zu den Tatbeständen des materiellen Hinterlegungsrechts vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Einleitung Rn. 5 ff.), bleibt somit hier kein Raum dafür, die Annahmeanordnung unter Heranziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (vgl. dazu: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27. Mai 1993, 15 U 55/90, NJW-RR 1994 252 [juris Rn. 27];… Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 1) und der dort in Bezug genommenen Norm als Annahme zur Hinterlegung gemäß § 853 ZPO auszulegen. - BAG, 12.06.1997 - 9 AZB 5/97
Rechtsweg für Prätendentenstreit bei hinterlegter Abfindung
Der andere ist auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers rechtsgrundlos bereichert, weil die Hinterlegungsstelle nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO für die Auszahlung die Zustimmung des anderen Prätendenten verlangt (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244; OLG Frankfurt/Main Urteil vom 27. Mai 1993 - 15 U 55/90 - ZIP 1993, 1488; ebenso Peters NJW 1996, 1246).