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   OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 5 U 190/07   

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https://dejure.org/2008,12039
OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 5 U 190/07 (https://dejure.org/2008,12039)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.05.2008 - 5 U 190/07 (https://dejure.org/2008,12039)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 5 U 190/07 (https://dejure.org/2008,12039)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 46 Nr 5 GmbHG, § 313 BGB
    GmbH-Geschäftsführer: Mitgeteilte Gewinnerwartungen als Geschäftsgrundlage einer Abfindungsvereinbarung; Präklusion von Ansprüchen der Gesellschaft bei Entlastung

  • Judicialis

    BGB § 781; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; GmbHG § 41; ; GmbHG § 43 Abs. 2; ; GmbHG § 46 Nr. 5; ; GmbHG § 46 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1
    Keine Geschäftsgrundlage einseitig von einer Partei geäußerter Erwartungen (hier: vorläufige Bilanz als Berechnungsgrundlage einer Abfindung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verteilung der Beweislast und Darlegungspflicht bei der Frage der Haftung des Geschäftsführers; Präklusion der Ansprüche einer Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer bei dessen Entlastung i.F.d. Erkennbarkeit ihres Bestehens aufgrund der Rechenschaftslegung in den ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 5 U 190/07
    Nach wohl herrschender Auffassung muss die Gesellschaft Eintritt und Höhe des Schadens darlegen und beweisen, ferner die Handlung des Geschäftsführers und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden, wobei es genügt, dass sich das schadensstiftende Verhalten des Geschäftsführers wenigstens als möglicherweise pflichtwidrig darstellt; es ist dann Sache des Geschäftsführers, sich dahin zu entlasten, dass er nach den Umständen, die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen: Zöllner in Baumbach/ Hueck,a.a.O., § 43 Rn. 36, 38 m. Nachw.; BGHZ 152, 280 (284); Hüffer, AktG 6. Aufl., § 93 Rn. 16 (für AG); Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn 31 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43 Rn. 75).
  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72

    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 5 U 190/07
    Nachdem die Klägerin ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge zu Ziffer 2. und 3. zuletzt in erster Instanz für erledigt erklärt hat, diese Feststellungsanträge mit ihrer Berufung nunmehr aber wieder - unbedingt und ohne Erledigungserklärung - weiterverfolgt, ist in dieser Antragsänderung zwar keine unzulässige Klageänderung zu sehen (§ 264 Nr. 2 ZPO); die beiden Feststellungsanträge sind aber unzulässig, weil bei den beiden (negativen) Feststellungsanträgen derselbe Gegenstand wie bei der (Leistungs-) Widerklage des Beklagten zugrunde liegt und somit für die Feststellungsanträge das Feststellungsinteresse entfallen ist (z. B. Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 256 Rn. 7 d; BGH NJW 1973, 1500).
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 5 U 190/07
    Anders als im Aktienrecht wird im Fall der Entlastung der GmbH-Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschaft mit solchen Ansprüchen (einschließlich Schadensersatzansprüchen) präkludiert, die für das entlastende Organ (hier: insbesondere den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, der F-GmbH - Bl. 62, 63, 159 d. A. und Anlage B 3] aufgrund der Rechenschaftslegung und der zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar waren. Zwar führt außerhalb des aufgrund der Rechenschaftslegung Erkennbaren in der Regel nur positive Kenntnis zur Verzichtswirkung; es genügt jedoch - wie hier - Erkennbarkeit, soweit sie für Mitgesellschafter aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder besteht (vgl. Baumbach-Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 41; BGH DB 1968, 2166).
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