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   OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10   

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https://dejure.org/2011,69244
OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10 (https://dejure.org/2011,69244)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.05.2011 - 19 U 169/10 (https://dejure.org/2011,69244)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Mai 2011 - 19 U 169/10 (https://dejure.org/2011,69244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 BGB, § 398 BGB
    Anlageberatung: Fehlerhafte Depotzusammensetzung bei konservativ orientiertem Anleger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlageberatung: Fehlerhafte Depotzusammensetzung bei konservativ orientiertem Anleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Ist auf dem Kapitalmarkt ein Anlageinteressent durch Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen worden, eine Anlage zu tätigen, so kann er als Schadensausgleich verlangen so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Anlage nicht getätigt hätte (BGH, Urt. v. 04.12.1991, II ZR 141/90, zit. nach Juris).

    Ein solcher Zinsschaden ist auch nach dem Bestreiten seitens der Beklagten hinreichend dargelegt; er ergibt sich typischerweise daraus, dass das angelegte Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urt. v. 04.12.1991, II ZR 141/90, zitiert nach Juris).

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Zudem kann im Falle eines Beratungsvertrages sich derjenige, der die Beratung schuldet, nicht darauf zurückziehen, dass der zu Beratende keine Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen hätte erkennen können, worüber aufzuklären gewesen wäre (BGH NJW 1993, 2747, 2750; BGH WM 1998, 301, 304; BGH WM 2003, 1138, 1141; BGH WM 2008, 950, 952).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Zudem kann im Falle eines Beratungsvertrages sich derjenige, der die Beratung schuldet, nicht darauf zurückziehen, dass der zu Beratende keine Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen hätte erkennen können, worüber aufzuklären gewesen wäre (BGH NJW 1993, 2747, 2750; BGH WM 1998, 301, 304; BGH WM 2003, 1138, 1141; BGH WM 2008, 950, 952).
  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 238/06

    Rechtsfolgen unbefugter steuerlicher Beratung durch einen Unternehmensberater

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Zudem kann im Falle eines Beratungsvertrages sich derjenige, der die Beratung schuldet, nicht darauf zurückziehen, dass der zu Beratende keine Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen hätte erkennen können, worüber aufzuklären gewesen wäre (BGH NJW 1993, 2747, 2750; BGH WM 1998, 301, 304; BGH WM 2003, 1138, 1141; BGH WM 2008, 950, 952).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    In einem Urteil vom 13.07.2004 hat der BGH (XI ZR 178/03, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass die tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung nicht dadurch ausgeräumt wird, dass der Anleger trotz erlittener Verluste und ungeachtet eines nachgeholten Hinweises auf den spekulativen Charakter der Kapitalanlage weitere Geschäfte abschließt.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 14 U 98/08

    Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen bei Beteiligung an Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Mit Rücksicht darauf, dass es dem Zedenten bei der Anlage auf Sicherheit ankam, kann ein über 2% hinaus gehender entgangener Anlagezins nicht festgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 07.12.2006 - 8 U 563/05

    Zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei telefonischer Order von Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Aber dennoch muss die Bank den Kunden vorab darüber aufklären, dass mit der Anlage das gewünschte Anlageziel verlassen wird (so auch Saarländisches OLG, 8 U 563/05, zitiert nach Juris).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, zitiert nach Juris).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Sie hat zunächst dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen, also vor allem, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt (BGH, WM 1993, 1455, 1456).
  • BGH, 06.02.2003 - IX ZR 77/02

    Pflichten des Steuerberaters bei Vorbehalt der genaueren Prüfung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.05.2011 - 19 U 169/10
    Zudem kann im Falle eines Beratungsvertrages sich derjenige, der die Beratung schuldet, nicht darauf zurückziehen, dass der zu Beratende keine Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen hätte erkennen können, worüber aufzuklären gewesen wäre (BGH NJW 1993, 2747, 2750; BGH WM 1998, 301, 304; BGH WM 2003, 1138, 1141; BGH WM 2008, 950, 952).
  • LG Frankfurt/Main, 12.09.2011 - 21 O 44/11

    Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund

    Im Falle eines Beratungsvertrages kann sich auch nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., der sich der erkennende Richter anschließt, derjenige, der die Beratung schuldet, nicht darauf zurückziehen, dass der zu Beratende keine weitere Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen selbst hätte erkennen können, worüber aufzuklären wäre (vgl. OLG Frankfurt a.M. 19 U 169/10), hier also darüber, dass die Zertifikate zur Diversifikation ungeeignet waren.
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