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   OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12   

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https://dejure.org/2013,58272
OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12 (https://dejure.org/2013,58272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2013 - 26 U 13/12 (https://dejure.org/2013,58272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 26 U 13/12 (https://dejure.org/2013,58272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 831 Abs 1 BGB
    Zur Frage, ob die einen Unfall auslösenden Arbeiter als Verrichtungsgehilfen der General- oder Subunternehmerin anzusehen sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage, ob die einen Unfall auslösenden Arbeiter als Verrichtungsgehilfen der General- oder Subunternehmerin anzusehen sind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 831 Abs. 1
    Unfall auslösender Arbeiter als Verrichtungsgehilfen des General- oder Subunternehmers

  • rechtsportal.de

    BGB § 831 Abs. 1
    Verantwortlichkeit des Hauptauftragnehmers für einen Arbeitsunfall eines Mitarbeiters eines Subunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. grundsätzlich BGHZ 157, 9 ff m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2005, 448).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, dass neues unstreitiges Vorbingen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, selbst wenn dadurch nachfolgend eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. BGH, MDR 2005, 527; NJW 2008, 448; NJW 2009, 685; OLG Hamm, NJW 2003, 3225; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 558).
  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Nur wer - als Geschädigter - in den Schutz der deutschen Unfallversicherung einbezogen wäre, wird haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich in der Schädigerrolle befindet (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2008 - VI ZR 257/06 - Tz. 16, 17 - zitiert nach juris).
  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09

    Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, MDR 2011, 357 f m.w.N.) erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßen Tun erfolgt.
  • OLG Hamm, 25.04.2007 - 20 U 239/04

    Beweis durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Fall eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, dass neues unstreitiges Vorbingen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, selbst wenn dadurch nachfolgend eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. BGH, MDR 2005, 527; NJW 2008, 448; NJW 2009, 685; OLG Hamm, NJW 2003, 3225; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 558).
  • OLG Jena, 19.10.2004 - 8 U 259/04

    Haftung des nicht selbst auf der gemeinsamen Baustelle tätigen Unternehmers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. grundsätzlich BGHZ 157, 9 ff m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2005, 448).
  • OLG Nürnberg, 07.05.2003 - 13 U 615/03

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, dass neues unstreitiges Vorbingen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, selbst wenn dadurch nachfolgend eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. BGH, MDR 2005, 527; NJW 2008, 448; NJW 2009, 685; OLG Hamm, NJW 2003, 3225; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 558).
  • LG Ellwangen/Jagst, 16.03.2012 - 5 O 341/11

    Haftungsprivileg - Betriebsstätte, gemeinsame

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    In diesem Zusammenhang könnten sich die Schädiger auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der VO EG Nr. 883/2004 bzw. nach Art. 3 der VO EWG Nr. 1408/71 berufen, denn auch als deutsche Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens wären sie nicht in das deutsche Unfallversicherungssystem eingebunden und deshalb nicht Teil der haftungsrechtlichen Gefahrengemeinschaft (vgl. auch LG Ellwangen, Urteil vom 16.03.2012 - 5 O 341/11 - Tz. 26 ff - zitiert nach juris).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, dass neues unstreitiges Vorbingen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, selbst wenn dadurch nachfolgend eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. BGH, MDR 2005, 527; NJW 2008, 448; NJW 2009, 685; OLG Hamm, NJW 2003, 3225; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 558).
  • OLG Hamm, 04.12.2018 - 26 U 9/16

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess hinsichtlich der Kausalität

    Auf die Berufung der Streithelfer zu 1) und 2) hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 19.10.2012 (Az. 26 U 13/12) das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
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