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   OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04   

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https://dejure.org/2006,9528
OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04 (https://dejure.org/2006,9528)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.07.2006 - 5 U 258/04 (https://dejure.org/2006,9528)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - 5 U 258/04 (https://dejure.org/2006,9528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 667 BGB, § 675 Abs 1 BGB
    Geschäftsbesorgungsvertrag: Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung zwischen zwei Finanzdienstleistungsunternehmen

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 667; ; BGB § 675; ; HGB § 84; ; HGB § 87

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 667 § 675; HGB §§ 84 ff. § 87
    Ansprüche aus Abrechnungsvereinbarung über Bestandsprovisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Zusammenfassung)

    Bestandsabrechnung und -freigabe nach dem Ende der Zusammenarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung zwischen zwei Finanzdienstleistungsunternehmen; Pflicht zur Abrechnung von Bestandsprovisionen; Zweck des Schriftformerfordernisses; Vorliegen einer stillschweigenden Beurkundungsabrede

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, Abrechnungsvereinbarung, Abrechnungspflicht, gewillkürte Schriftform, tatsächliche Vermutung für konstitutive Schriftform, Provision, Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung, Maklerpool, Poolgesellschaft, Pool, Buchauszug

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04
    Dann muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, Juris Rz. 18) In den Buchauszug sind alle sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben aufzunehmen, d.h., die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale (Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Vertrages, Tarif) und die Angaben zu dem für die Provision wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sondervereinbarungen, der Versicherungsbeginn, die Versicherungssumme, das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, die Laufzeit des Vertrages, bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich die Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie, im Fall von Stornierungen, Datum der Stornierung, deren Gründe und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen, vgl. BGH a.a.O., Rdz. 23 ff.).
  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 213/95

    Reichweite revisionsrechtlicher Beurteilung der dem Tatrichter vorbehaltenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04
    Denn bei einverständlicher Durchführung des mündlich geschlossenen Vertrages ist § 154 Abs. 2 BGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Schriftform zuvor konstitutiv vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 - II ZR 213/95, NJW-RR 1997, 669, Juris Rz 18), bei nachträglicher Vereinbarung der Form greift die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB schon nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 27 April 1994 - VIII ZR 34/93, NJW 1994, 2025, Juris Rdz. 23).
  • OLG Koblenz, 04.11.1993 - 5 U 651/93

    Zustandekommen eines Darlehensvertrages; Fehlende Unterschrift von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04
    Zwar kann sich ohne ausdrückliche Abrede aus der detaillierten schriftlichen Niederlegung der Parteiabreden ergeben, dass die Schriftform nicht nur Beweiszwecken, sondern der eindeutigen Festlegung der Konditionen dient und infolgedessen die schriftliche Form des Abschlusses vereinbart ist (vgl. OLG Koblenz, MDR 1994, 1110, Juris Rz. 7, 8).
  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 34/93

    Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers in die Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04
    Denn bei einverständlicher Durchführung des mündlich geschlossenen Vertrages ist § 154 Abs. 2 BGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Schriftform zuvor konstitutiv vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 - II ZR 213/95, NJW-RR 1997, 669, Juris Rz 18), bei nachträglicher Vereinbarung der Form greift die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB schon nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 27 April 1994 - VIII ZR 34/93, NJW 1994, 2025, Juris Rdz. 23).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 312/97

    Begriff des Nachteils; Rechtsfolgen gewerbesteuerlicher Organschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04
    Deshalb konnte ein Grundurteil über das mit dem Antrag 1. d) geltend gemachte unbezifferte Zahlungsbegehren nicht ergehen, weil gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, dass die Erteilung der Abrechnung eine Leistungspflicht für die Zahlungsstufe ergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79 = NJW 1999, 1706, Juris Rz. 17).
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2006 - 5 U 258/04
    Die Beklagte ist daher verpflichtet, gegenüber den Partnergesellschaften ihre Zustimmung zur Bestandsübertragung auf die Klägerin zu erklären und so ihre Verpflichtung zur Herausgabe der erlangten Position zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290, Juris Rz. 5).
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